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25.11.1997

Bundestag - Drucksache 13/9212

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Gesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1311   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,35371
BGBl. I 1998 S. 1311 (https://dejure.org/1998,35371)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 23.06.1998, Seite 1311
  • Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
  • vom 16.06.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (146)

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R

    Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) -

    Im Regelungsbereich ambulanter ärztlicher Behandlung im Rechtssinne wird die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien (RL) nach § 92 SGB V durchgeführt (vgl § 28 Abs. 3 S 1 SGB V idF durch Art. 2 Nr. 2 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.6.1998, BGBl I 1311; vgl BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 20 RdNr 10).
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Nach der Gesetzesbegründung sollte die zu diesem Stichtag ermittelte Verhältniszahl den allgemeinen Bedarf an psychotherapeutischen Leistungen "möglichst zielgenau" abbilden (BT-Drucks 13/8035 S 22, zu § 101 Abs. 4; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 1 RdNr 15) .
  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Durch die Zulassung der Berufsausübung im Wege der Approbation wird die Gleichstellung mit den anderen Heilberufen dokumentiert, die die Versorgung der Patienten eigenverantwortlich wahrnehmen dürfen (BTDrucks 13/8035 S. 14 Nr. 7 und Nr. 8).
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Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 907   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,29754
BGBl. I 1998 S. 907 (https://dejure.org/1998,29754)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 20.05.1998, Seite 907
  • Neuntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Neuntes SGB V-Änderungsgesetz - 9. SGB V-ÄndG)
  • vom 08.05.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Brandenburg, 22.02.2005 - L 24 KR 15/04

    Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung des Zahnersatzes;

    § 28 SGB V in der hier ab 01. Juli 1997 anzuwendenden Fassung nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl I 1997, 1520) und nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) zum 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 08. Mai 1998 (BGBl I 1998, 907) bestimmt: Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
  • LSG Bayern, 25.05.2005 - L 4 KR 235/04

    Anspruch eines freiwillig Versicherten gegen seine Krankenversicherung auf

    An der Kostenübernahme bei Vorliegen von Ausnahmeindikationen hat der Gesetzgeber auch in der hier noch zu berücksichtigenden Zeit der Behandlung im Jahr 1999 festgehalten (§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 08.05.1998, BGBl I S.907).
  • LSG Bayern, 23.05.2006 - L 4 KR 205/03

    Anspruch auf Kostenübernahme der im Heil- und Kostenplan vorgeschlagenen

    Während § 28 Abs. 2 S. 8 Sozialgesetzbuch V (SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 01.11.1996 (BGBl I S. 1631), die ab 01.01.1997 galt, implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion generell von der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ausschloss, wurde mit den Rechtsänderungen durch das Gesetz vom 23.06.1997 (BGBl I S. 1520, gültig vom 01.07.1997 bis 31.12.1998) und durch das ab 01.01.1999 in Kraft getretene Recht des § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V (Gesetz vom 08.05.1998 BGBl I S. 907) die Kostenübernahme für implantologische Leistungen auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.
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Gesetzgebung
   13-66677   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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https://dejure.org/9999,113130
13-66677 (https://dejure.org/9999,113130)
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Gesetzgebung
   13-59775   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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https://dejure.org/9999,112834
13-59775 (https://dejure.org/9999,112834)
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