01.03.1999

Bundestag - Drucksache 14/441

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 388   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,34702
BGBl. I 1999 S. 388 (https://dejure.org/1999,34702)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 29.03.1999, Seite 388
  • Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
  • vom 24.03.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 21.01.1999   BT   GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE REFORMIEREN (GESETZENTWURF)
  • 27.01.1999   BT   SPD: 630-DM-INITIATIVE ÜBERFÄLLIG - OPPOSITION: VORSCHLAG NEU ÜBERARBEITEN
  • 10.02.1999   BT   FREIWILLIGE BEITRÄGE ERHÖHEN RENTEN NUR GERINGFÜGIG
  • 23.02.1999   BT   KEINE STEUERRECHTLICHE VERSCHLECHTERUNG FÜR SPORTVEREINE
  • 24.02.1999   BT   PAUSCHALBEITRÄGE NUR FÜR BEREITS IN DER GKV VERSICHERTE FÄLLIG
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • BSG, 05.12.2017 - B 12 R 10/15 R

    Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht- bzw -freiheit - zeitgeringfügige

    Hiermit zusammenhängend ist schließlich die Wertung des Gesetzgebers, die zum Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (BeschNeuRG) vom 24.3.1999 (BGBl I 388) führte, zu berücksichtigen.

    Denn mit der Einführung von pauschalen Beiträgen zur GRV war die Idee verbunden, dass Pflichtbeitragszeiten durch eine regelmäßige entgeltgeringfügige Beschäftigung erwirtschaftet werden können, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird (BT-Drucks 14/280 S 10).

    Gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sprechen auch Wortlaut und Änderungshistorie des § 8 SGB IV. Ursprünglich war die Entgeltgrenze in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht nominell bestimmt, sondern der Gesetzestext nahm Bezug auf die Entgeltgrenze in Nr. 1. Erst durch das BeschNeuRG vom 24.3.1999 (BGBl I 388) wurde - mit Wirkung vom 1.4.1999 - die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen grundlegend neu geregelt; in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wurde ebenfalls eine Entgeltgrenze aufgenommen.

    Auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/280) zu dieser Änderung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber jemals eine abweichende Anwendung der Entgeltgrenzen in Nr. 1 und 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV beabsichtigte.

  • BSG, 05.12.2017 - B 12 KR 16/15 R

    Beitragsnachforderung - Aushilfsfahrer - geringfügig entlohnte Beschäftigung -

    Gemäß § 249b SGB V hat die Klägerin als Arbeitgeberin für die betroffenen Beigeladenen daher Pauschalbeiträge in Höhe von 10 bzw (ab 1.4.2003) 11 vH des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 249b S 1 SGB V idF des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 <BGBl I 388>, bzw ab 1.4.2003 idF des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 <BGBl I 4621>) .
  • BSG, 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Berufsunfähigkeit -

    Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI aF sind erwerbsunfähig Versicherte, die "wegen Krankheit oder Behinderung" auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 1. April 1999 monatlich 630 Deutsche Mark; Gesetz vom 24. März 1999, BGBl I 388) übersteigt.
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