22.04.2004

Bundestag - Drucksache 15/2944

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Verteidigung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 2027   

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https://dejure.org/2004,50791
BGBl. I 2004 S. 2027 (https://dejure.org/2004,50791)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 05.08.2004, Seite 2027
  • Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften
  • vom 30.07.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 28.04.2004   BT   In der Wirtschaft eingesetzte Bundesangehörige sollen doppelt wählen dürfen
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 14.12.2009 - 6 P 16.08

    Wahlrecht zum Personalrat; Zuweisung einer Tätigkeit bei einem

    a) Solches folgt - von den Spezialvorschriften des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 2027, zunächst abgesehen - nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, insbesondere dessen § 13. Nach dieser Bestimmung setzt die Wahlberechtigung in der Dienststelle die Beschäftigteneigenschaft und Dienststellenzugehörigkeit voraus.

    Erfasst sind daher alle dienst- und tarifrechtlichen Instrumente, auf welche sich der Personalgestellungsvertrag vom 28. Dezember 2006 bezieht (vgl. vor allem dessen Regelungen in § 1 Abs. 1, 2 und 5 sowie dazu Tz 5.2.2 Buchst. a bis c der Ministeriellen Implementierungsrichtlinie Herkules): die Zuweisung von Beamten nach § 29 BBG (früher § 123a BRRG), die Personalgestellung von Arbeitnehmern nach § 13 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen in Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) vom 18. Juli 2001 sowie die Zuweisung von Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 2 TVöD (vgl. BTDrucks 15/2944 S. 11; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 1 BwKoopG Rn. 3; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 92 Rn. 54d).

    Eine derartige Kooperation verwirklicht die Bundeswehr, indem sie in Zusammenarbeit mit den beteiligten Industrieunternehmen das Großprojekt "Herkules" zur umfassenden Modernisierung und zum Betrieb ihrer administrativen Informationstechnik und Kommunikationsnetze im Inland durchführt (vgl. BTDrucks 15/2944 S. 8; Fischer/ Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 92 Rn. 54b).

    Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es zu § 2 BwKoopG unmissverständlich: "Mit der Vorschrift wird erreicht, dass das bestehende Wahlrecht zum Personalrat der Beschäftigungsdienststelle nicht mit der Eingliederung in die Arbeitsabläufe des Betriebs einer Kooperation verloren geht" (BTDrucks 15/2944 S. 9).

    Im Gegensatz dazu wird in der Kommentarliteratur aus der Darstellung der Vorgänge um die BundeswehrFuhrparkService-GmbH im Allgemeinen Teil der Entwurfsbegründung (BTDrucks 15/2944 S. 8) hergeleitet, das Wahlrecht bestehe in der personalbearbeitenden Dienststelle fort, zu welcher der Beschäftigte im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Zuweisung "versetzt" werde (Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 92 Rn. 54d; dem folgend Altvater u.a., a.a.O. § 2 BwKoopG Rn. 2).

    Das doppelte Wahlrecht - zum Personalrat der Dienststelle einerseits (§§ 2, 3 BwKoopG) und zum Betriebsrat des Kooperationsbetriebes andererseits (§ 6 Abs. 1 BwKoopG) - soll sicherstellen, dass die gleichzeitige Zugehörigkeit des Personals zur Bundeswehr und zu einem privatwirtschaftlich organisierten Betrieb nicht mit dem Verlust von Beteiligungsrechten und dem Auftreten von Beteiligungslücken verbunden ist (BTDrucks 15/2944 S. 8).

    Dessen Fortbestand garantiert § 3 BwKoopG in rechtssystematischer Anknüpfung an die Wahlberechtigung in § 2 BwKoopG, und zwar nach Maßgabe der allgemeinen Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 14 BPersVG und mit einer Modifikation zur erforderlichen Beschäftigungsdauer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG (vgl. BTDrucks 15/2944 S. 9; Altvater u.a., a.a.O. § 3 BwKoopG Rn. 1; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/ Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 13 Rn. 49a; Schleicher, PersV 2007, 295 ; zweifelnd Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 92 Rn. 54d).

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

    Mit Blick auf diese faktische Eingliederung soll für den Bereich der betrieblichen Interessenvertretung eine Gleichstellung mit den Arbeitnehmern des Kooperationsbetriebs erreicht werden (vgl. BT-Drs. 15/2944 S. 9) , die sich nicht nur darin erschöpft, dass den Betroffenen das aktive und passive Wahlrecht im Kooperationsbetrieb zugestanden wird (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 36, BAGE 138, 25) .
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 408/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr -

    Mit Blick auf diese faktische Eingliederung soll für den Bereich der betrieblichen Interessenvertretung eine Gleichstellung mit den Arbeitnehmern des Kooperationsbetriebs erreicht werden (vgl. BT-Drs. 15/2944 S. 9) , die sich nicht nur darin erschöpft, dass den Betroffenen das aktive und passive Wahlrecht im Kooperationsbetrieb zugestanden wird (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 36, BAGE 138, 25) .
  • BVerwG, 20.08.2012 - 2 B 1.12

    Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags bei der Verwendung eines Soldaten in

    Der Begriff der besonderen Verwendung im Ausland im Sinne von § 58a Abs. 1 und 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2027) ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 A 3.10

    Soldaten beim Bundesnachrichtendienst; Auslandsmission;

    Danach ist hier auf die im Jahr 2008 geltenden §§ 52 ff. BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) und § 58a BBesG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2027) abzustellen.
  • VG Potsdam, 12.01.2011 - 2 K 350/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Auslandsverwendungszuschlag; Bestimmung der

    Erhält der Beamte für einen Auslandseinsatz nämlich anderweitig Bezüge, mit denen ebenfalls Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind, sind diese gemäß § 58a Abs. 4 S. 5 BBesG in der Fassung des Artikels 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), mit Wirkung vom 6. August 2004 in Kraft getreten, anzurechnen, soweit damit nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden.

    Bundestagsdrucksache 15/2944, Seite 8.

  • VG Düsseldorf, 19.04.2010 - 13 K 4402/09

    Auslandsverwendungszuschlag Tagegeld Europäische Union Anrechnung Zweckbestimmung

    Nach § 58 a Abs. 2 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I 3020), insoweit zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2027), wird der Auslandsverwendungszuschlag für eine besondere Verwendung gewährt, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet.

    Ein abweichendes Verständnis der Vorschrift kann auch nicht aus der amtlichen Begründung zu § 58 a BBesG (Bundestagsdrucksache 15/2944, Seite 10) abgeleitet werden.

  • OVG Saarland, 25.04.2013 - 4 A 234/12

    Personalvertretungsrechtliche Rechte von Beschäftigten der Bundesagentur für

    Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber, dem die Problematik der Personalvertretung in Fallgestaltungen, in denen Beschäftigte aufgrund von Entsendungen oder Aufgabenzuweisungen in anderen Dienststellen oder Betrieben als ihren Stammdienststellen tätig sind, die Regelungskompetenz für wesentliche (Status-)Fragen jedoch bei der Stammdienststelle verbleibt, durchaus bewusst ist (vgl. z.B. Kooperationsgesetz der Bundeswehr vom 30.7.2004 - BGBl. I 2004, 2027; Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.7.1992, BGBl. I 1992, 1370, 1376 -) und an den auch im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 seitens der Gewerkschaft Ver.di die Forderung nach Einführung eines Doppelwahlrechts herangetragen worden war.
  • OVG Saarland, 25.04.2013 - 4 A 235/12

    Erfolglose Anfechtung der Wahl zum Personalrat einer Agentur für Arbeit

    Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber, dem die Problematik der Personalvertretung in Fallgestaltungen, in denen Beschäftigte aufgrund von Entsendungen oder Aufgabenzuweisungen in anderen Dienststellen oder Betrieben als ihren Stammdienststellen tätig sind, die Regelungskompetenz für wesentliche (Status-)Fragen jedoch bei der Stammdienststelle verbleibt, durchaus bewusst ist (vgl. z.B. Kooperationsgesetz der Bundeswehr vom 30.7.2004 - BGBl. I 2004, 2027; Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.7.1992, BGBl. I 1992, 1370, 1376 -) und an den auch im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 seitens der Gewerkschaft Ver.di die Forderung nach Einführung eines Doppelwahlrechts herangetragen worden war.
  • VG München, 20.02.2017 - M 21 K 15.902

    Kostenübernahme für die künstliche Befruchtung einer Soldatin

    Anspruchsgrundlage für die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist § 30 Abs. 1 Satz 2 SG i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl 2004 I S. 2027) und § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in der maßgeblichen Fassung vom 14. Februar 2007 (VMBl 2007, 54 - im Folgenden: VwV 2007).
  • VG Düsseldorf, 24.02.2010 - 13 K 2585/09

    Anspruch eines ehemals für die Europäische Union in Moldau/Ukraine tätigen

  • VG Köln, 15.03.2007 - 15 K 3312/06

    Anrechnung von "per diems" auf den Auslandsverwendungszuschlag; Einsatz als

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