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14.11.2002

Bundestag - Drucksache 15/91

Bericht, Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 4607   

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BGBl. I 2002 S. 4607 (https://dejure.org/2002,40157)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben am 30.12.2002, Seite 4607
  • Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
  • vom 23.12.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 07.11.2002   BT   Arbeitsmarktpolitik neu ausrichten und erweitern
  • 12.11.2002   BT   Sachverständige sehen in den Hartz-Gesetzen nicht den großen Durchbruch
  • 13.11.2002   BT   Hartz-Gesetzentwürfe mit Koalitionsmehrheit angenommen
  • 06.02.2003   BT   "Haushaltsnahe" Minijobs sollen Schwarzarbeit verhindern
  • 02.04.2003   BT   Erste Erfahrungen mit Bildungsgutscheinen sind ernüchternd
  • 11.03.2013   BT   Gerhard Schröders Agenda gegen den Reformstau
 
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Wird zitiert von ... (212)

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    b) Arbeitsrechtlich geschuldet im Sinne des Entstehungsprinzips und damit der Beitragsbemessung im Prüfzeitraum zugrunde zu legen ist das von der Klägerin ihren Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher geschuldete, den im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen entsprechende Arbeitsentgelt (§ 10 Abs. 4 AÜG idF durch Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I 4607, bzw ab 30.4. 2011 idF durch Gesetz vom 28.4. 2011, BGBl I 642).
  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11

    Verfassungsbeschwerden gegen die geänderte Bewertung der

    Im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung wurden nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2004 alle beitragsfreien Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), einheitlich für die Dauer von höchstens 36 Monaten mit 75 % höchstens jedoch 0, 0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat (insgesamt also maximal 2, 25 Entgeltpunkten) bewertet (§ 74 SGB VI zuletzt in der Neufassung des Sechstes Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Februar 2002, BGBl I S. 754, geändert durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze vom 27. Mai 2002, BGBl I S. 1667, und durch Art. 3 Nr. 2 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I S. 4607).
  • SG Frankfurt/Oder, 01.04.2004 - S 7 AL 42/04

    Minderung des Arbeitslosengeldes wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur

    Der Rechtsstreit ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob § 140 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607), in Kraft getreten gemäß Art. 14 Abs. 2 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 01. Juli 2003, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, soweit der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld im dort genannten Umfang gemindert wird.

    Die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits hängt ab von der Gültigkeit des § 140 Satz 2 SGB III in der ab dem 01. Juli 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ( Art. 1 Nr. 19 und Art. 14 Abs. 2 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I, S. 4607).

    Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit der ebenfalls zum 01. Juli 2003 in Kraft getretenen Regelung des § 37 b SGB III ( Art. 1 Nr. 6 und Art. 14 Abs. 2 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I, S. 4607).

    Daher wird allein die erstmals eingeführte Sanktionsnorm des § 140 Satz 2 SGB III in der ab dem 01. Juli 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607) zur Prüfung gestellt.

    Denn die Regelung ist als pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft ausgestaltet (BT-Drucks. 15/25, S. 31).

    Das gesetzgeberische Ziel, das u.a. mit der Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche verfolgt wird, ist die Verbesserung der Qualität und Schnelligkeit der Vermittlung (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 2, 22,).

    Damit soll das Entstehen von Arbeitslosigkeit verhindert und der Abbau der Arbeitslosigkeit nachhaltig unterstützt werden (BT-Drucks. 15/15, S. 22), wobei der Übergang zur aktiven Arbeitsmarktpolitik durch die Umsetzung des Prinzips von "Fördern und Fordern" erreicht werden soll (BT-Drucks. 15/25, S. 23).

    Deshalb soll die Zeit zwischen Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die aktive Arbeitssuche genutzt werden (BT-Drucks. 15/25, S. 25).

    Durch die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung soll die Entstehung von Arbeitslosigkeit vermieden, der Abbau der Arbeitslosigkeit nachhaltig unterstützt und die Schnelligkeit und Qualität der Vermittlung in Arbeit verbessert werden (BT-Drucks. 15/25, S. 2, 22, 23, 25).

    Dies soll u.a. durch die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung durch die Einführung des § 37 b SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 27) und die Sanktion des § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 31) erreicht werden.

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/25, S. 31) erhöhen Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinweisen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürfen, das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögern die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen und nehmen dem Arbeitsamt die Möglichkeit, den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhindern bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren.

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/25, S. 31) soll gerade durch die Staffelung der Minderung nach Bemessungsentgelten und deren Begrenzung auf 30 Tage dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden.

    Auch war nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/25, S. 31) die Staffelung der Minderung und die Begrenzung auf 30 Kalendertage gewollt, weil dadurch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werde.

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Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 4621   

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben am 30.12.2002, Seite 4621
  • Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
  • vom 23.12.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 07.11.2002   BT   Arbeitsmarktpolitik neu ausrichten und erweitern
  • 12.11.2002   BT   Sachverständige sehen in den Hartz-Gesetzen nicht den großen Durchbruch
  • 13.11.2002   BT   Hartz-Gesetzentwürfe mit Koalitionsmehrheit angenommen
  • 11.03.2013   BT   Gerhard Schröders Agenda gegen den Reformstau
 
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Wird zitiert von ... (148)

  • BSG, 05.12.2017 - B 12 R 10/15 R

    Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht- bzw -freiheit - zeitgeringfügige

    Eine geringfügige Beschäftigung liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV in der maßgebenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) vor, wenn.
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Von diesem Zeitpunkt an ist § 22 Abs. 1 SGB IV durch Art. 2 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4621) neugefasst worden.

    Darin ist bestimmt, dass der Beitragsanspruch bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entsteht, sobald dieses ausgezahlt worden ist (zur Begründung der Gesetzentwurf BT-Drucks 15/26 S 24 zu Nr. 6 - § 22).

  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 -

    Die Klägerin hatte als der zuständige Rehabilitationsträger die aufgrund des Bezugs von Verletztengeld (Folge: Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft, § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) zu zahlenden Beiträge zu tragen, und zwar zur GKV (vgl § 251 Abs. 1 SGB V idF durch Art. 5 Nr. 32 Buchst a Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046, mWv 1.7.2001) , zur sozialen Pflegeversicherung (vgl § 49 Abs. 2 SGB XI idF durch Art. 10 Nr. 3 Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997, BGBl I 594, mWv 1.1.1998 iVm § 59 Abs. 4 S 2 Nr. 1 SGB XI idF durch Art. 4 Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995, BGBl I 1824, mWv 1.1.1995) , zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl § 170 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI idF durch Art. 5 Nr. 5 Buchst a Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848, mWv 1.1.2004, iVm § 3 S 1 Nr. 3 SGB VI idF durch Art. 6 Nr. 2 Buchst a Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, mWv 1.1.2005) und zur Arbeitsförderung (vgl § 347 Nr. 5 SGB III idF durch Art. 1 Nr. 3e Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621, mWv 1.4.2003 iVm § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III idF durch Art. 1 Nr. 1 Buchst a Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004, BGBl I 2902, mWv 1.1.2004) .
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Gesetzgebung
   15-27896   

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   15-33082   

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