13.12.2006

Bundestag - Drucksache 16/3813

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 986   

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https://dejure.org/2007,48483
BGBl. I 2007 S. 986 (https://dejure.org/2007,48483)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 06.06.2007, Seite 986
  • Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
  • vom 01.06.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (G-SIG: 16019121)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 08.02.2006   BT   Fluglärm: Lärmschutzbereich ausweiten
 
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Wird zitiert von ... (58)

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Hierfür spricht auch die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch die Neufassung des § 13 FluglärmG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG im Interesse der Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, dass "lärmmedizinische Gutachten, die sehr oft einen hohen Grad von Allgemeingültigkeit aufweisen, in Zukunft bei luftrechtlichen Zulassungsverfahren nicht mehr erforderlich seien, da die Pegelwerte des Gesetzes als geltende Grenzwerte eingeführt würden" (BTDrucks 16/3813, S. 11 f. und S. 19).

    Das entspricht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers bei der Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes (BTDrucks 16/3813 S. 11 f.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien, auf die der Beschluss verweist und aus denen die Klägerinnen ihre Argumente herzuleiten versuchen (BTDrucks 16/3813 S. 12, 19).

    Die Vorschrift soll sicherstellen, dass bei der Bewältigung der durch Fluglärm hervorgerufenen Probleme im Rahmen der Abwägung keine anderen als die nach dem Fluglärmschutzgesetz maßgeblichen Werte für die Lärmschutzbereiche zugrunde gelegt werden (BTDrucks 16/508 S. 24).

    Im Übrigen war es der erklärte Wille des Gesetzgebers, einige hiermit inhaltlich eng zusammenhängende Regelungen des Luftverkehrsgesetzes anzupassen und inhaltlich fortzuentwickeln (BTDrucks 16/508 S. 2), wobei die Anpassung insbesondere auch Regelungen zur Berücksichtigung von Lärmschutzbelangen bei fluglärmrelevanten Entscheidungen betreffen sollte (BTDrucks 16/508 S. 1).

  • VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14

    Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz;

    Demnach sollte mit dieser Bestimmung allgemein vorgesehen werden, dass durch die zu erlassende Rechtsverordnung nicht nur die Festlegung des Höchstbetrags für die Erstattung je Quadratmeter Wohnfläche geändert, sondern darüber hinausgehend weitere Modalitäten der Gewährung von baulichem Schallschutz wie die Wohnflächenberechnung, Pauschalierungen und Nebenleistungen geregelt werden können, die im Vollzug für die Praxis von Bedeutung sind (BT-Drs. 16/508, S. 22).

    Denn aus den Regelungen der § 5 und 6 FLärmSchG ergibt sich, dass die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen grundsätzlich und prioritär den Eigentümern von Bestandsgebäuden zukommen sollte, da Ansprüchen auf baulichen Schallschutz bei bereits vorhandenen Wohngebäuden in hochgradig lärmbelasteten Bereichen abgestufte Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland gegenübergestellt wurden, die - wie im Übrigen auch schon in vorangegangenen Regelungen - vor allem einem weiteren Heranwachsen von Wohnbebauung an die Flugplätze und damit dem Entstehen weiterer Nutzungskonflikte vorbeugen sollen (vgl. BT-Drs. 16/508, S. 21 und S. 13).

    Vielmehr hat er in der amtlichen Begründung selbst in § 9 Abs. 3 FLärmSchG auf die nach § 7 FLärmSchG zu erlassende Rechtsverordnung Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass dieser Ausschluss auch den Fall abdecken soll, dass die Schallschutzmaßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen oder gar nicht realisiert worden sind, sich die Schallschutzanforderungen selbst aber ebenfalls noch im Rahmen der Rechtsverordnung halten (BT-Drs. 16/508, S. 22).

    Dass der Gesetzgeber diese Fragen vielmehr der Konkretisierung durch die von der Bundesregierung zu erlassende Rechtsverordnung überlassen wollte, ist zudem daraus ersichtlich, dass er die Bundesregierung der Begründung zu seinem Gesetzentwurf zufolge ausdrücklich und weiter gehend als in der Regelung der bisherigen Absätze 3 und 4 in § 9 Abs. 4 FLärmSchG zum Erlass einer umfassenderen Rechtsverordnung ermächtigt hat, und zwar einschließlich der Regelungen über pauschalisierende Erstattungsbeträge sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleistungen (BT-Drs. 16/508, S. 22).

    Dies lässt sich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/508, S. 1, 14 f., 16), aber auch weiteren Materialien entnehmen, die Teil des Gesetzgebungsverfahrens waren, wie bspw. die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 16/508, Anlage 3 S. 27), oder die - wie die Dokumentation der Ergebnisse der Arbeitsgruppe Kostenfolgen der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Öko-Institut e.V. vom 21.02.2005 S. 1, Anlage 3 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 30.01.2015, Bl. II/0333 ff. GA) - anderweitig Eingang in das Gesetzgebungsverfahren gefunden haben.

    Aus diesem Grund wurden schließlich die Kostenfolgen umfänglich ermittelt und in die Begründung des Gesetzentwurfs aufgenommen, dass die Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland sowie die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes an Wohngebäuden und schutzbedürftigen Einrichtungen in den Tag-Schutzzonen und in der Nacht-Schutzzone zwar einerseits einem angemessenen Interessenausgleich dienen, sie aber andererseits insgesamt geeignet sein sollen, in relevanter Weise auch zur Wahrung der Entwicklungsperspektiven der Luftverkehrswirtschaft in Deutschland und damit zur Stärkung der strategischen Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftssektors beizutragen (BT-Drs. 16/508, S. 16).

    Für eine vom Gesetzgeber gewollte, eingehende Berücksichtigung der Kostenfolgen spricht nicht nur die Konzeption des § 9 FLärmSchG (so Koch, in Festschrift für Sellner, 2010, S. 277 ff. [290]), sondern zudem, dass die Gesetzesnovelle - wie gleichfalls in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht wird - gegenüber dem Referentenentwurf (mit Stand 22. Juni 2004; BT-Drs. 16/508, S. 15), der zunächst der Arbeitsgruppe Kostenfolgen und der darauf ergangenen Kostenschätzung zugrunde gelegt wurde, einige Änderungen enthält, die zu Kostensenkungen geführt haben, wie bspw. die abgestufte Absenkung der Grenzwerte für die Nacht-Schutzzone beim Neu- und Ausbau nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b FLärmSchG und das Berechnungsverfahren zur Berücksichtigung der verschiedenen Betriebsrichtungen (Anlage zu § 3 FLärmSchG).

    Im Übrigen ist für die Auslegung des Gesetzes in erster Linie die - oben dargestellte - Intention des Gesetzgebers ausschlaggebend, der seinerseits im Hinblick auf die Empfehlungen der Arbeitsgruppe in § 9 Abs. 4 FLärmSchG die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt hat, die unter anderem pauschalisierende Erstattungsbeträge sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleistungen regelt (BT-Drs. 16/508, S. 15).

    Vielmehr seien auch "weitere Modalitäten wie Wohnflächenberechnung, Pauschalierungen und Nebenleistungen" darin zu regeln (BT-Drs. 16/508, S. 22), und bei den danach vorgesehenen Pauschalierungen für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen durch die Festlegung von erforderlichen Bauschalldämm-Maßen sowie von Abschlägen und Toleranzmargen ebenso wie bei den pauschalierten Erstattungsbeträgen handele es sich um die vom Gesetzgeber gewünschten "Modalitäten für den praktischen Vollzug".

    Nach dem Willen des Gesetzgebers, soweit dieser der Begründung zu entnehmen ist, soll dieser Ausschluss die Fälle abdecken, in denen die Schallschutzmaßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen oder gar nicht realisiert worden sind, sofern sich die Schallschutzanforderungen selbst aber ebenfalls noch im Rahmen der Rechtsverordnung halten (BT-Drs. 16/508 S. 22).

    Dies spricht deutlich für die Möglichkeit der Abweichung von den für Neubauten bestimmten Schallschutzanforderungen, insbesondere da damit auch kostenrelevante Unsicherheiten ausgeräumt werden sollten (BT-Drs. 16/508, S. 15).

    Dass der Gesetzgeber in der Begründung zu seinem Gesetzentwurf nur ausführt, nach Satz 2 sei die Erstattung ausgeschlossen, wenn der nach § 12 FLärmSchG Zahlungspflichtige bereits auf freiwilliger Basis Aufwendungen erstattet hat (BT-Drs. 16/508, S. 22), bildet für die von den Klägern vertretene Einschränkung schon deshalb keine taugliche Grundlage, da auch eine Auslegung unter Heranziehung der Begründung eines Gesetzentwurfs ihre Grenze im Wortlaut der Vorschrift findet.

    Zudem hat der Gesetzgeber in der Begründung zu dem Gesetzentwurf auch ausgeführt, § 9 Abs. 3 und 4 FLärmSchG lege fest, dass bisherige bauliche Schallschutzmaßnahmen aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm von 1971, aufgrund freiwilliger Schallschutzprogramme der Flughäfen oder aufgrund behördlich festgesetzter Programme berücksichtigt werden und dass keine neuerlichen Ansprüche entstehen, wenn die bisherigen Maßnahmen sich im Rahmen der nach diesem Gesetz erforderlichen Schutzanforderungen halten (BT-Drs. 16/508, S. 15), so dass eine Beschränkung auf freiwillige Erstattungsleistungen offenbar nicht gewollt war.

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes (FluglärmG) in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung sowie der zeitgleich vorgenommenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) war es mangels gesetzlicher Grundlage Aufgabe der zuständigen Behörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2007 - Az. 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80; vgl. auch BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/381).
  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    Die Unzumutbarkeitsschwelle musste bislang mangels gesetzlicher Konkretisierung (vgl. nun das hier noch nicht anwendbare Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007, BGBl I S. 986) von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Gutachten einzelfallbezogen bestimmt werden.

    So beruht auch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986), mit dem im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm im Vergleich zur vorherigen Regelung niedrigere, auch für die Planfeststellung geltende Grenzwerte festgesetzt wurden, auf diesem methodischen Ansatz.

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) mussten mangels normativer Vorgaben die Zulassungsbehörde und im Streitfall die Gerichte entscheiden, welche Lärmpegel den Anwohnern tags und nachts zugemutet werden dürfen; die im Fluglärmschutzgesetz vom 30. März 1971 (BGBl I S. 282) genannten Lärmwerte waren hierfür nicht aussagekräftig (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 254).

    Es soll in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Fluglärm regeln (§ 1 FluglärmG); die Regelung des sogenannten aktiven Schallschutzes insbesondere durch Betriebsbeschränkungen bleibt dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten (vgl. BTDrucks 16/508 S. 17; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 23).

    Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass bei der Bewältigung der durch Fluglärm hervorgerufenen Probleme im Rahmen der Abwägung keine anderen als die nach dem Fluglärmschutzgesetz maßgeblichen Werte für die Lärmschutzbereiche zugrunde gelegt werden (BTDrucks 16/508 S. 24).

    Jedenfalls zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze müssen lärmmedizinische Gutachten im luftrechtlichen Zulassungsverfahren nicht mehr eingeholt werden (vgl. BTDrucks 16/3813 S. 11 f.).

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4000.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) mussten mangels normativer Vorgaben die Zulassungsbehörde und im Streitfall die Gerichte entscheiden, welche Lärmpegel den Anwohnern tags und nachts zugemutet werden dürfen; die im Fluglärmschutzgesetz vom 30. März 1971 (BGBl I S. 282) genannten Lärmwerte waren hierfür nicht aussagekräftig (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 254).

    Es soll in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Fluglärm regeln (§ 1 FluglärmG); die Regelung des sogenannten aktiven Schallschutzes insbesondere durch Betriebsbeschränkungen bleibt dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten (vgl. BTDrucks 16/508 S. 17; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 23).

    Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass bei der Bewältigung der durch Fluglärm hervorgerufenen Probleme im Rahmen der Abwägung keine anderen als die nach dem Fluglärmschutzgesetz maßgeblichen Werte für die Lärmschutzbereiche zugrunde gelegt werden (BTDrucks 16/508 S. 24).

    Jedenfalls zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze müssen lärmmedizinische Gutachten im luftrechtlichen Zulassungsverfahren nicht mehr eingeholt werden (vgl. BTDrucks 16/3813 S. 11 f.).

  • VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14

    FLUGHAFEN; LÄRMSCHUTZBEREICH; PASSIVER SCHALLSCHUTZ; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ;

    Demnach sollte mit dieser Bestimmung allgemein vorgesehen werden, dass durch die zu erlassende Rechtsverordnung nicht nur die Festlegung des Höchstbetrags für die Erstattung je Quadratmeter Wohnfläche geändert, sondern darüber hinausgehend weitere Modalitäten der Gewährung von baulichem Schallschutz wie die Wohnflächenberechnung, Pauschalierungen und Nebenleistungen geregelt werden können, die im Vollzug für die Praxis von Bedeutung sind (BT-Drs. 16/508, S. 22).

    Denn aus den Regelungen der § 5 und 6 FLärmSchG ergibt sich, dass die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen grundsätzlich und prioritär den Eigentümern von Bestandsgebäuden zukommen sollte, da Ansprüchen auf baulichen Schallschutz bei bereits vorhandenen Wohngebäuden in hochgradig lärmbelasteten Bereichen abgestufte Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland gegenübergestellt wurden, die - wie im Übrigen auch schon in vorangegangenen Regelungen - vor allem einem weiteren Heranwachsen von Wohnbebauung an die Flugplätze und damit dem Entstehen weiterer Nutzungskonflikte vorbeugen sollen (vgl. BT-Drs. 16/508, S. 21 und S. 13).

    Vielmehr wird in der amtlichen Begründung zu § 9 Abs. 3 FLärmSchG auf die nach § 7 FLärmSchG zu erlassende Rechtsverordnung Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass dieser Ausschluss auch den Fall abdecken soll, dass die Schallschutzmaßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen oder gar nicht realisiert worden sind, sich die Schallschutzanforderungen selbst aber ebenfalls noch im Rahmen der Rechtsverordnung halten (BT-Drs. 16/508, S. 22).

    Dass der Gesetzgeber diese Fragen vielmehr der Konkretisierung durch die von der Bundesregierung zu erlassende Rechtsverordnung überlassen wollte, ist zudem daraus ersichtlich, dass er die Bundesregierung der Begründung zu seinem Gesetzentwurf zufolge ausdrücklich und weiter gehend als in der Regelung der bisherigen Absätze 3 und 4 in § 9 Abs. 4 FLärmG a.F. zum Erlass einer umfassenderen Rechtsverordnung ermächtigt hat, und zwar einschließlich der Regelungen über pauschalisierende Erstattungsbeträge sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleistungen (BT-Drs. 16/508, S. 22).

    Daraus geht nämlich hervor, dass eine "umfassendere Verordnungsermächtigung" geschaffen werden sollte, die gerade nicht nur - wie bisher - auf die Fixierung eines Höchstbetrages abzielt, sondern auch "weitere Modalitäten wie Wohnflächenberechnung, Pauschalierungen und Nebenleistungen" darin regeln lassen soll (BT-Drs. 16/508, S. 22).

    Denn die Gesetzesnovelle enthält gegenüber dem zugrunde gelegten Referentenentwurf (mit Stand 22. Juni 2004; BT-Drs. 16/508, S. 15) einige Änderungen, die zu Kostensenkungen geführt haben, wie bspw. die abgestufte Absenkung der Grenzwerte für die Nacht-Schutzzone beim Neu- und Ausbau nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b FLärmSchG und das Berechnungsverfahren zur Berücksichtigung der verschiedenen Betriebsrichtungen (Anlage zu § 3 FLärmSchG).

    Dem wurde in nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen, dass die Kostenfolgen nicht nur für die Flugplatzbetreiber, sondern für die Luftverkehrswirtschaft insgesamt in die gesetzgeberischen Erwägungen eingestellt wurden, wie der Gesetzesbegründung entnommen werden kann (BT-Drs. 16/508, S. 1, 14 f., 16).

    Aus diesem Grund wurden schließlich die Kostenfolgen umfänglich ermittelt und in die Begründung des Gesetzentwurfs aufgenommen, dass die Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland sowie die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes an Wohngebäuden und schutzbedürftigen Einrichtungen in den Tag-Schutzzonen und in der Nacht-Schutzzone zwar einerseits einem angemessenen Interessenausgleich dienen, sie aber andererseits insgesamt geeignet sein sollen, in relevanter Weise auch zur Wahrung der Entwicklungsperspektiven der Luftverkehrswirtschaft in Deutschland und damit zur Stärkung der strategischen Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftssektors beizutragen (BT-Drs. 16/508, S. 16).

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

    Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl I S. 282) in der vor Inkrafttreten (7. Juni 2007) des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) geltenden Fassung wurde der Lärmschutzbereich vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, bei militärischen Flugplätzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt.
  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

    Die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann ohne eine bundesgesetzlichen Grundlage (vgl. künftig § 9 Abs. 5 FluglärmG, BTDrucks 16/3813, S. 7) nicht durch eine bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung (Beschluss vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 11 B 21.98 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12 ; Urteile vom 29. Januar 1991 a.a.O. S. 373 und vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 34).
  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

    Die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom Antragsteller erhobene Klage entfaltet gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I, S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) - LuftVG - keine aufschiebende Wirkung.
  • BVerwG, 02.10.2007 - 4 A 1009.07

    Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld;

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4000.10

    Flughafen Berlin Brandenburg: Keine Ausweitung des Nachtflugverbots -

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

  • BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1007.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1008.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

  • BVerwG, 11.12.2007 - 4 A 3001.07

    - für einen völkerrechtlich bedenklichen militärischen Einsatz ausländischer

  • BVerfG, 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung des Geldausgleichs für teure

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2706/07
  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 13/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

  • BVerwG, 16.07.2007 - 4 B 71.06

    Erfordernis und Voraussetzungen einer fachplanungsrechtlichen Planrechtfertigung;

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2006 - 20 D 118/03

    Konversion des Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch in einen zivilen

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 352/08

    Flughafenerweiterung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 6 A 29.14

    Rechtmäßigkeit der Wannsee-Flugroute betätigt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 20 D 16/14

    Klage von Anwohnern des Flughafens Köln/Bonn ohne Erfolg

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 357/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608

    BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist

  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 14/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

  • VGH Bayern, 08.06.2011 - 8 ZB 10.882

    Luftrechtliche Änderungsgenehmigung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07

    Klagen gegen Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein auch in der Berufung

  • BVerwG, 21.01.2008 - 4 B 50.07

    Anspruch auf Gewährung passiven Lärmschutzes wegen vom Frankfurter Flughafen

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 313/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 367/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 283/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1940/07

    Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden

  • VGH Bayern, 08.01.2009 - 8 A 06.40018

    Klage gegen Flughafenumbau Augsburg erfolglos

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 366/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
  • BVerwG, 20.01.2009 - 4 B 45.08

    Nachbarklage gegen eine erteilte luftrechtliche Genehmigung für die Erweiterung

  • BVerwG, 07.07.2009 - 4 B 71.08

    Klagen gegen Flughafen Düsseldorf bleiben erfolglos

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 8 A 13.40037

    Flughafen Memmingen darf erweitert werden

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2009 - 7 KS 18/07

    Nachträgliche Beschränkung des Nachflugverkehrs auf einem Flughafen; Widerruf der

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1612

    Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Berufungen

  • BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10

    Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen; zur Einrichtung von Lärmschutzbereichen;

  • BVerwG, 25.03.2009 - 4 B 63.08

    Planrechtfertigung einer aus finanziellen Gründen nicht realisierbaren Planung;

  • BVerwG, 24.07.2014 - 4 B 37.13

    Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die Feststellung der

  • BVerwG, 07.07.2009 - 4 B 72.08

    Klagen gegen Flughafen Düsseldorf bleiben erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2008 - 10 D 113/06

    Antragsbefugnis eines Betreiber eines Verkehrsflughafens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des

  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2274/05

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 8 A 13.40025

    Flughafen Memmingen darf erweitert werden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14

    Flugroutenfestsetzungsverfahren; Lärm; Zumutbarkeitsschwelle;

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.02.2008 - 4 KS 8/05
  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2017/07

    Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4955

    Drittklage; Zweckverband; Betreiber eines Krankenhauses; Sachaufwandsträger für

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