Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

20.02.2008

Bundestag - Drucksache 16/8219

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 441   

Zitiervorschläge
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BGBl. I 2008 S. 441 (https://dejure.org/2008,44986)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 31.03.2008, Seite 441
  • Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
  • vom 26.03.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 09.10.2007   BT   Feststellung der Vaterschaft leichter machen
  • 11.10.2007   BT   Gesetzentwurf zur Klärung der Vaterschaft
  • 07.12.2007   BT   Anhörung zur Klärung der Vaterschaft
  • 12.12.2007   BT   Experten beklagen beim Vaterschaftstest mangelnde Qualitätsstandards
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

    Der infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum heimlichen Vaterschaftstest vom 13. Februar 2007 (BVerfGE 117, 202) geschaffene Anspruch nach § 1598a BGB ist vom Gesetzgeber bewusst niederschwellig ausgestaltet und an keine weiteren Voraussetzungen als die dort genannten familiären Beziehungen gebunden (vgl. BTDrucks 16/6561, S. 12).

    An der bis dahin verfolgten Linie, die Abstammungsklärung im Verhältnis zu einer rechtlich bislang nicht familiär verbundenen Person nur zu ermöglichen, wenn die Klärung auf die Begründung rechtlicher Eltern-Kind-Verantwortung zielt (§ 1600d BGB), hat der Gesetzgeber bewusst festgehalten, als er aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum heimlichen Vaterschaftstest vom 13. Februar 2007 (BVerfGE 117, 202) die isolierte Abstammungsklärung innerhalb der rechtlichen Familie durch § 1598a BGB ermöglicht hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 16/6561, S. 12; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 16/8219, S. 6 f.).

  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 173/16

    Abstammungssache: Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung trotz

    bb) Dass § 1598 a BGB keinen solchen abermaligen Klärungsanspruch gewährt, wird durch die Gesetzgebungsgeschichte im Zusammenhang mit der Einfügung des § 1598 a BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) mit Wirkung zum 1. April 2008 gestützt.

    (3) In Umsetzung dieses Auftrags hat der Gesetzgeber mit § 1598 a BGB einen Anspruch geschaffen, der es möglich machen soll, die genetische Abstammung auf offenem Weg zu klären (BT-Drucks. 16/6561 S. 10).

    Die Anspruchsberechtigung beruht nach den gesetzgeberischen Vorstellungen auf dem besonderen Interesse an der Klärung der Abstammung (BT-Drucks. 16/6561 S. 12).

    Hinzu kommt, dass § 1598 a BGB die widerstreitenden Grundrechte der Beteiligten, insbesondere das Recht auf Kenntnis der Abstammung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in einen angemessenen Ausgleich bringen soll (BT-Drucks. 16/6561 S. 10, 12).

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06

    Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne

    Durch das am 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I 441) hat der Gesetzgeber ein Verfahren zur Verfügung gestellt, das der Klärung der Abstammung dient und es gleichwohl zulässt, die sich gegebenenfalls als unzutreffend erweisende statusrechtliche Zuordnung des Kindes unverändert zu lassen.
  • OLG Frankfurt, 12.08.2016 - 6 UF 143/16

    Kein Anspruch auf förmliche, rechtsfolgenlose Feststellung der biologischen

    Seine Anwendung setzt einerseits voraus, dass sich das Begehr gegen den rechtlichen Vater richtet (BT-Drucks. 16/6561, S. 12; BVerfG, Urteil vom 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13, Rn. 28 = FamRZ 2016, 877).

    Andererseits gewährt § 1598a BGB lediglich einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Duldung der Entnahme einer für diese Untersuchung geeigneten genetischen Probe (BT-Drucks. 16/6561, S. 12).

    Auskunftsansprüche nach § 1598a BGB sind ausdrücklich ausschließlich Personen eröffnet, zwischen denen ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis besteht (BT-Drucks. 16/6561, S. 12).

    Insoweit hat der Gesetzgeber anlässlich der Normierung des § 1598a BGB bewusst an seiner bis dahin verfolgten Linie festgehalten, die Abstammungsklärung im Verhältnis zu einer rechtlich bislang nicht familiär verbundenen Person nur zu ermöglichen, wenn die Klärung auf die Begründung rechtlicher Eltern-Kind-Verantwortung zielt, § 1600d BGB (BT-Drucks. 16/6561, S. 12; BVerfG, Urteil vom 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13, Rn. 67 = FamRZ 2016, 877).

    § 1598a BGB eröffnet zudem aus Gründen der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Identitätsfindung der Beteiligten ausdrücklich nur einen Anspruch auf Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung (BT-Drucks. 16/6561, S. 12; BVerfG, Urteil vom 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13, Rn. 31 ff. = FamRZ 2016, 877).

    Der Gesetzgeber hat insoweit ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Anspruch nach § 1598a BGB auf die bloße Kenntniserlangung beschränkt sein soll (BT-Drucks. 16/6561, S. 12; BT-Drucks. 16/8219, S. 6 f.; BVerfG, Urteil vom 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13, Rn. 67 = FamRZ 2016, 877).

  • BGH, 26.07.2017 - XII ZB 125/17

    Abstammungssache: Anspruch allein des rechtlichen Vaters auf Einwilligung in eine

    § 1598 a BGB wurde durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) mit Wirkung zum 1. April 2008 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt.

    Die Anspruchsberechtigung beruht auf dem besonderen Interesse an der Klärung der Abstammung und ist auf den Kreis der Anfechtungsberechtigten beschränkt (BT-Drucks. 16/6561 S. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2016 - XII ZB 173/16 - FamRZ 2017, 219 Rn. 22).

  • BGH, 10.07.2019 - XII ZB 33/18

    Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung eines Kindes bei

    Der Gesetzgeber hat ersichtlich die Notwendigkeit, insoweit Regelungen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zu treffen, nicht erkannt (vgl. BT-Drucks. 16/6561 S. 17) und daher bei Einführung des § 1598 a BGB mit dem Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) keine Ergänzung der Kollisionsnormen vorgenommen.
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - 7 UF 112/10

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind in der

    § 621a ZPO a.F. und BT-Drucksache 16/6561 S.15.
  • BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08

    Rechtmäßigkeit der gegen den zumindest rechtlichen Vater angeordneten

    Für die Erlangung der Kenntnis der Abstammung hat der Gesetzgeber ein eigenständiges Verfahren unabhängig vom Anfechtungsverfahren eingeführt (BGBl I 2008 S. 441).
  • OLG München, 14.06.2011 - 33 UF 772/11

    Abstammungsfeststellung: Anspruch auf Einwilligung in eine genetische

    28 c) Der Anspruch aus § 1598 a BGB ist nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 16/6561, S. 12) bewusst niederschwellig ausgestaltet.

    29 2. Zwar wird der Klärungsanspruch durch die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs begrenzt (vgl. BT-Drucks. 16/6561 a.a.O.; OLG Stuttgart JAmt 2010, 84; OLG Schleswig Beschluss vom 11.03.2011 - 10 WF 53/11, zit. nach juris).

  • OLG Oldenburg, 12.05.2009 - 13 UF 19/09

    Bestellunge eines Ergänzungspflegers bei der Anfechtung der Vaterschaft durch das

    Aus diesem Grund hätte es nahe gelegen, wenn der Gesetzgeber - wie bei Einführung des § 1598 a BGB mit Gesetz vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 441) fast zeitgleich geschehen - eine § 1629 Abs. 2 a BGB entsprechende Spezialvorschrift geschaffen hätte.

    Das Vertretungsverbot des § 1629 Abs. 2 a BGB ist nämlich gerade deshalb normiert worden, weil die Eltern in dem Verfahren nach § 1598 a BGB stets auch in eigenen, möglicherweise von denen des Kindes abweichenden Interessen betroffen seien (BTDrucks. 16/6561, S. 15 zu Nr. 6).

  • OLG Nürnberg, 17.06.2013 - 11 UF 551/13

    Genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes:

  • OLG Brandenburg, 28.06.2010 - 9 WF 272/08

    Prozesskostenhilfeantrag im Abstammungsverfahren: Hinreichende Erfolgsaussicht

  • OLG Stuttgart, 10.08.2009 - 17 WF 181/09

    Klärungsverfahren: Erfolgsaussicht des Verfahrens bei bereits vorliegendem

  • OLG Stuttgart, 25.04.2014 - 16 WF 56/14

    Vaterschaftsanfechtung durch den nicht ehelichen Vater: Bestellung eines

  • OLG Naumburg, 26.03.2013 - 8 UF 4/13

    Verwertbarkeit eines gem. § 1598a BGB eingeholten Abstammungsgutachtens im

  • OLG Schleswig, 11.03.2011 - 10 WF 53/11

    Abstammungsverfahren: Pflicht zur Duldung der Abstammungsuntersuchung

  • OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 5 UF 240/09
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Gesetzgebung
   16-C106   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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https://dejure.org/9999,106761
16-C106 (https://dejure.org/9999,106761)
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Gesetzesbegründung

  • bundestag.de (Materialien)

    16-9197
    Gesetz über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie (G-SIG: 16019408)

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