11.03.2008

Bundestag - Drucksache 16/8488

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 1926   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,46499
BGBl. I 2008 S. 1926 (https://dejure.org/2008,46499)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 16.10.2008, Seite 1926
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
  • vom 08.10.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    b) dass Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1926) und Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 6 sowie § 5 des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Bundestagsdrucksache 16/8489) gegen Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz verstoßen und den Antragsteller in seinem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz verletzen.

    b) Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1926),.

    b) das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1926) und das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Bundestagsdrucksache 16/8489).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Das für die Erhebung einer Subsidiaritätsklage durch den Bundestag als das jüngste grundgesetzliche Minderheitenrecht durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 (BGBl I S. 1926) mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 eingeführte Quorum sollte an das zugleich für die Normenkontrollanträge aus der Mitte des Bundestages gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG auf ein Viertel abgesenkte Quorum sowie an das bereits für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG maßgebende Quorum eines Viertels der Mitglieder des Bundestages angelehnt werden.
  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvR 2136/09

    Verfassungsbeschwerde gegen neue Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon

    Soweit der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er implizit das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2086) und das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 (BGBl I S. 1926) angreifen möchte, ist sein Vortrag - ungeachtet der Verkennung des besonderen Prüfungsmaßstabs für verfassungsändernde Gesetze - im Hinblick auf das Gesetz vom 21. Dezember 1992 jedenfalls verfristet (§ 93 Abs. 3 BVerfGG) und im Hinblick auf das Gesetz vom 8. Oktober 2008 jedenfalls nicht schutzwürdig.
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