29.08.1975

Bundestag - Drucksache 7/3998

Bericht und Antrag, Urheber: Sonderausschuss für die Strafrechtsreform

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 581   

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https://dejure.org/1976,5308
BGBl. I 1976 S. 581 (https://dejure.org/1976,5308)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 20.03.1976, Seite 581
  • Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
  • vom 16.03.1976

Gesetzestext

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia

    Strafvollzugsgesetz (Deutschland)

  • Wikipedia

    Strafvollzugsgesetz(e) (Deutschland)

 
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Wird zitiert von ... (96)

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    § 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2 und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und 1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (BGBl I S. 581) setzt dem Strafvollzug das Ziel, den Strafgefangenen zu resozialisieren.

  • BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - frühzeitiger Antrag auf Arbeitslosengeld II

    Sie soll nach der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 51 StVollzG (BGBl I 1976, 581, 2088 und BGBl I 1977, 436) das "Vierfache des Regelsatzes nach dem BSHG" nicht unterschreiten, aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann ein höherer Betrag festgesetzt werden (abgedruckt zB von Däubler/Galli in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl 2012, bei § 51) .
  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Denn § 850k ZPO wurde erst durch Gesetz vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), mithin nach der Neuregelung der Gefangenenarbeit und ihres Entgeltes im Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) eingefügt und erfaßt gleichwohl nur Kontoguthaben bei Geldinstituten mit dem alleinigen Ziel, eine Lücke im Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen zu schließen (vgl. Zöller/Karch, ZPO 12. Aufl. § 850k Anm. 1).
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