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Gesetzgebung
   BGBl. I 1978 S. 1849   

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BGBl. I 1978 S. 1849 (https://dejure.org/1978,4134)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 02.12.1978, Seite 1849
  • Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1979 - StÄndG 1979)
  • vom 30.11.1978

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (48)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    In der Folgezeit wurde der Grundfreibetrag des § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG mehrfach angehoben: für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980 auf 3.690 DM (Steueränderungsgesetz 1979 vom 30. November 1978 [BGBl I S. 1849]), für die Veranlagungszeiträume 1981 bis 1985 auf 4.212 DM (Steuerentlastungsgesetz 1981 vom 16. August 1980 [BGBl I S. 1381]), für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1987 auf 4.536 DM (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 vom 26. Juni 1985 [BGBl I S. 1153]), für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1989 auf 4.752 DM (Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 vom 14. Juli 1987 [BGBl I S. 1629]).
  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von

    Zum 1. Januar 1980 wurde durch Art. 2 § 1 des Steueränderungsgesetzes von 1979 (BGBl I 1978, S. 1849 ) § 6 Abs. 2 GewStG ersatzlos gestrichen und so die Lohnsumme als fakultative Bemessungsgrundlage abgeschafft.
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 47, 1) wurde diese Bestimmung für die Veranlagungszeiträume vor 1980 rückwirkend dahin abgeändert, daß der Betrag von 1.200 DM oder 600 DM auch schon dann zu gewähren ist, wenn zum Haushalt des Steuerpflichtigen nur ein Kind gehörte und die Beschäftigung einer Hausgehilfin/Haushaltshilfe zwangsläufig war (Art. 1 Nr. 22 Steueränderungsgesetz 1979 (BGBl 1978 I S. 1849) = § 53a EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 - EStG 1979 - (BGBl I S. 721)).
  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 5/92

    Familienversicherung - Trennung - Einkommensteuer

    Nach dieser Vorschrift, die durch das Steueränderungsgesetz 1979 (StÄndG 1979) vom 30. November 1978 (BGBl. I 1849) in das EStG eingefügt worden ist, sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zu einer bestimmten jährlichen Grenze (ursprünglich 9.000,- DM dann 18.000,- DM, jetzt 27.000,- DM) Sonderausgaben, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.

    Dieser Regelung lag ein Regierungsentwurf zugrunde, der ein begrenztes Realsplitting ohne Wahlrecht der Betroffenen vorsah (Art. 1 Nr. 2 des Entwurfs eines StÄndG 1979, BT-Drucks. 8/2118 S. 5).

    Diese Umstände rechtfertigten es, die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen aus Anlaß der Scheidung, der Nichtigkeit und der Aufhebung der Ehe sowie des dauernden Getrenntlebens der Ehegatten auf eine Grundlage zu stellen (BT-Drucks 8/2118 S. 62, Abschnitt III B zu Nr. 2).

    Später wurde der Gesetzentwurf dahin ergänzt, daß den Betroffenen ein einvernehmliches Wahlrecht zwischen Realsplitting und dem bis dahin allein anwendbaren § 33a Abs. 1 EStG (außergewöhnliche Belastung) eingeräumt wurde (vgl. Art. 1 Nr. 3 des Entwurfs eines StÄndG 1979 i.d.F. der Ausschußbeschlüsse, BT-Drucks 8/2200, S. 6).

    Dadurch sollte vermieden werden, daß in Fällen geringer "Unterhaltsrenten" allein oder in Verbindung mit geringen Eigeneinkünften durch das Realsplitting eine "Verböserung" eintritt (BT-Drucks 8/2201, S. 2 linke Spalte oben).

    Dem Wahlrecht ist auch deshalb der Vorzug gegeben worden, weil es dem unterhaltsempfangenden und deshalb regelmäßig schutzbedürftigeren Teil die stärkere Position einräumt, wenn sich die getrennt lebenden oder ehemaligen Ehegatten darüber auseinandersetzen, wie der mit dem Realsplitting im Regelfall verbundene steuerliche Vorteil unter ihnen werden soll (BT-Drucks 8/2201, S. 5 rechte Spalte).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Die Bundesregierung habe am 28. Juli 1978 beschlossen, das Kindergeld für das dritte und jedes weitere Kind ab 1. Januar 1979 um 45 DM auf 195 DM im Monat zu erhöhen (§ 10 BKGG in der Fassung des 8. Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 14. November 1978 [BGBl. I S. 1757] sah vor: 1. Kind 50 DM; 2. Kind 80 DM; 3. und jedes weitere Kind 195 DM; mit Art. 14 StÄndG 1979 vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849) wurde der letztgenannte Betrag auf 200 DM festgesetzt).

    Die Kindergelderhöhung um 45 DM (von 150 DM) auf ursprünglich 195 DM monatlich durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978 (BGBl. I S. 1757) habe die Reduzierung beim Ortszuschlag für das dritte Kind um brutto 50, 55 DM voll ausgeglichen; die weitere Kindergeldanhebung auf 200 DM durch Art. 14 StÄndG 1 979 vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849) habe zu einem Mehrbetrag geführt.

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Für die Zeit nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums 1978 ist durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1979 - StÄndG 1979) vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849) hinter § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG folgender Satz 4 eingefügt worden:.

    § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG stelle - wie sich auch aus der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 8/2118, S. 63 f.) ergebe - lediglich klar, was nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits zuvor geltendes Recht gewesen sei.

  • BFH, 31.03.2004 - X R 18/03

    Steuerbarkeit von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten aus dem Ausland

    d) Die vom Gesetzgeber aus Anlass der Einführung des Realsplittings geäußerte Auffassung, Unterhaltszahlungen eines beschränkt Steuerpflichtigen würden "wie bisher" nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG in vollem Umfang als wiederkehrende Bezüge der Einkommensteuer unterliegen (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 22. September 1978, BTDrucks 8/2118, 63), vermag eine steuerliche Erfassung der von der Klägerin bezogenen Unterhaltsleistungen nicht zu begründen.

    - Durch das Steueränderungsgesetz 1979 vom 30. November 1978 (BGBl I 1978, 1849) wurde in § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG das Wort "steuerpflichtig" durch den Begriff "einkommensteuerpflichtig" ersetzt.

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16

    Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG 2011)

    Der Empfänger soll die Möglichkeit haben, sich vor steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen zu schützen und zu diesem Zweck seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs durch den Geber z.B. auch davon abhängig machen dürfen, dass der Geber die beim Empfänger dadurch anfallenden Steuern übernimmt (BFH-Urteile vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 und vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825; BT-Drs. 8/2201, S. 5; BT-Drs. 9/1772, S. 3).

    Sämtliche Rechte und Pflichten zwischen Geber und Empfänger ergeben sich darüber hinaus ausschließlich aus den zwischen ihnen bestehenden - vielfältigen - zivil- und familienrechtlichen Leistungsbeziehungen (vgl. BT-Drs. 8/2118, S. 63; BT-Drs. 8/2201, S. 5).

    Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die Betroffenen einerseits ihr gemeinschaftliches Wahlrecht unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Unterhaltsrechts treffen und dabei die Belastungsverschiebungen in angemessener Weise ausgleichen (BT-Drs. 8/2201, S. 8) und andererseits ausreichenden Rechtsschutz durch das Zivilrecht und die Zivilgerichte erlangen können.

    Der Gesetzgeber hätte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen unabhängig von der Zustimmung des Empfängers anordnen können (vgl. zum ursprünglichen Gesetzesentwurf BT-Drs. 8/2118. S. 5; vgl. auch Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rn. C11).

    Zweck der gesetzlichen Regelungen der § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Nr. 1a EStG ist jedoch allenfalls, den Nachteil aufgrund des Wegfalls des Splittingtarifs - zumindest teilweise - durch ein sog. Realsplittung auszugleichen (vgl. BT-Drs. 8/2118, S. 62; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 123. Ergänzungslieferung 2002, § 10 Rn. C9), nicht jedoch, einen Teil der Einkünfte steuerfrei zu stellen.

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Seit dem Veranlagungszeitraum 1979 (Steueränderungsgesetz 1979 vom 30. November 1978 - BGBl I S. 1849 -) beträgt der Höchstbetrag 3.600 DM, die Höchstgrenze 4.200 DM.
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96

    Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

    Der Gesetzgeber hat das Realsplitting eingeführt, weil die Auflösung einer Ehe die gesamten Lebensverhältnisse der sich trennenden Ehegatten tiefgreifend verändert und die wirtschaftliche Lage des Unterhaltspflichtigen weitaus stärker und nachhaltiger beeinträchtigt als die sonstigen Unterhaltsleistungen an Verwandte (BTDrucks 8/2201, S. 4).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83

    Amtsangemessene Alimentation bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11

  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 573/80

    Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden

  • BFH, 03.04.2001 - IX R 16/98

    Degressive Gebäude-AfA für Zweiterwerber

  • BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96

    Nachträgliche Beschränkung des Realsplittings

  • BFH, 10.11.1993 - I R 20/93

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Unrichtige Rechtsauffassung - Zeitpunkt der

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82

    Kompetenzübertragung - Erhebung der Lohnsummensteuer - Sachliche Zuständigkeit

  • FG Köln, 07.11.2007 - 14 K 4225/06

    Ansehung von Unterhaltsleistungen eines dauernd getrennt lebenden Ehegatten als

  • BFH, 28.02.1991 - V R 12/85

    - Leistungsaustausch und Entgelt bei Nießbrauchsgewährung -

  • BFH, 30.07.1982 - VI R 257/80

    Unterhaltsleistung - Empfänger im Ausland - Schätzung des Unterhaltsbedarfs -

  • BFH, 18.05.1982 - VII R 98/80

    Kindergeld - Pfändung - Zweckbestimmungsfreiheit

  • BFH, 29.08.1986 - III R 209/82

    Fahrtkosten, die entstehen, um das Kind zur Betreuungsperson zu bringen, sind

  • BFH, 23.02.1994 - X R 123/92

    Erbschaftsteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von

  • FG Baden-Württemberg, 04.02.1998 - 5 K 177/97

    Abschreibung für Abnutzungen bei einem Zweiterwerb eines Gebäudes

  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87

    Verpflichtung eines Elternteils zur Zustimmung einer anderweitigen Aufteilung des

  • BVerfG, 04.10.1984 - 1 BvR 789/79

    Verfassungswidrigkeit des § 33a Einkommensteuergesetz 1971

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 4/84

    Alleinerziehende Eltern - Kinderbetreuungskosten - Kürzung - Zumutbare Belastung

  • BVerfG, 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Höchstbeträge für

  • BFH, 08.02.2007 - XI B 124/06

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Realsplitting, widerrufene Zustimmung

  • BFH, 20.09.1995 - I R 55/94

    Passiviert ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen nicht zurückzuzahlende

  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 10.87

    Kirchensteuer - Glaubensverschiedene Ehe - Kirchgeld - Kinderbedingter

  • BFH, 13.03.1995 - X B 158/94

    Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter

  • BFH, 14.05.2007 - III B 98/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Verzicht auf mündliche Verhandlung

  • BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86

    Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für

  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 43.82

    Erhebungsverfahren - Billigkeitsgründe - Persönliche - Sachliche - Ausschluss

  • BFH, 17.01.1984 - VI R 244/80

    Unterhaltsleistung - Gastarbeiter - Wertvorstellung - Außergewöhnliche Belastung

  • BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 250/89

    Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für

  • BVerfG, 25.09.1992 - 1 BvR 310/89

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Kinderfreibetrags bei Bezug von Kindergeld

  • BFH, 05.07.1990 - III B 35/89

    Zum Pauschbetrag für Unterhalt anläßlich der besuchsweisen Aufnahme eines

  • BSG, 13.11.1980 - 7 RAr 99/79

    Arbeitslosengeld - Leistungsgruppe

  • BFH, 27.07.1984 - VI R 124/80

    Bei Zuordnung eines Kindes geschiedener Eltern ist nicht der Tag des Umzugs,

  • BVerwG, 29.04.1983 - 2 B 105.82

    Pflicht zur Aussetzung eines Verfahrens bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 04.06.1982 - VI R 29/79

    Maßgeblichkeit der Meldung eines Kindes für die Zuordnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82

    Lohnsummensteuer - Erstattung aus Billigkeitsgründen - Existenzgefährdung -

  • BFH, 05.10.1990 - III R 38/87

    Internatsunterbringung im Ausland im Sinne von außergewöhnlichen Belastungen nach

  • BFH, 23.03.1979 - VI R 181/75

    Eintragung von Kindern auf die Lohnsteuerkarte - Stiefkinder - Zuordung von

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 47.85

    Prüfung eines Billigkeitserlasses der Lohnsummensteuer - Beschwerde wegen

  • BVerwG, 16.07.1979 - 7 B 141.79

    Verfassungsmäßigkeit einer Erhebung einer Lohnsummensteuer - Anforderungen an die

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