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   BGBl. I 1980 S. 1654   

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BGBl. I 1980 S. 1654 (https://dejure.org/1980,14549)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 16.09.1980, Seite 1654
  • Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
  • vom 10.09.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (26)

  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05

    Transsexuelle V

    In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654 ff.) mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 8. August 2005 (70 III 271/03) - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing am 27. Mai 2008 beschlossen:.

    § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1566) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe unvereinbar.

    1. Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1566) eröffnet einem Transsexuellen durch § 1 TSG die Möglichkeit, seinen Vornamen dem Geschlecht anzupassen, dem er sich zugehörig empfindet (sogenannte kleine Lösung).

    So sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst vor, dass mit Rechtskraft der Entscheidung nach § 8 TSG die bestehende Ehe des Transsexuellen als aufgelöst gelte und sich die Folgen der Auflösung nach den Vorschriften der Scheidung zu richten hätten (BTDrucks 8/2947, S. 6).

    Insofern werde eine Regelung, nach der die Ehe aufgelöst werden müsse, wenn feststehe, dass sie zwischen zwei Menschen gleicher rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit bestehe, dem Wesen der Ehe am sinnvollsten gerecht (BTDrucks 8/2947, S. 25).

    Zudem werde auf diese Weise vermieden, dass der Ehegatte an dem Verfahren auf Änderung der Geschlechtszugehörigkeit beteiligt werden müsse, bei dem es um eine höchstpersönliche Angelegenheit des Antragstellers gehe, an dem sein mit ihm lebender Ehegatte nicht beteiligt werden sollte (BTDrucks 8/2947, S. 21).

    Im Innenausschuss des Bundestages sprach sich die Mehrheit für die von der Bundesregierung vorgesehene Regelung aus, weil ein verheirateter Transsexueller durch die Notwendigkeit eines Scheidungsverfahrens mit ungewissem Ausgang neben der Last, die gerichtliche Feststellung der Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit zu erreichen, unverhältnismäßig stark belastet würde (BTDrucks 8/4120, S. 16).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

    In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Itzehoe vom 26. März 2003 (4 T 497/02) - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 6. Dezember 2005 beschlossen:.

    § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, solange homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des nach § 1 des Transsexuellengesetzes geänderten Vornamens eröffnet ist.

    Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654) wurde im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286) erlassen, um der besonderen Situation Transsexueller Rechnung zu tragen.

    Zur Begründung dieser Vorschrift führte die Bundesregierung aus, in den genannten Fällen müsse davon ausgegangen werden, die betroffene Person empfinde sich wieder dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig (vgl. BTDrucks 8/2947, S. 14).

    Nach der Begründung des Gesetzgebers sollte diese Regelung etwa auftretende Härtefälle mildern (vgl. BTDrucks 8/4120, S. 16).

    Damit wollte der Gesetzgeber unter anderem denjenigen Transsexuellen, die an ihrer Ehe festhalten wollen und deshalb wegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG eine Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit nicht erreichen können, ermöglichen, zumindest einen zu ihrem Wunschgeschlecht passenden Vornamen zu führen (vgl. BTDrucks 8/2947, S. 25; 8/4120, S. 14).

    Im Gesetzgebungsverfahren wurden Bedenken geäußert, mit der Namensänderung im Rahmen der "kleinen Lösung" könne das Rechtsinstitut der Ehe als zu schützende Verbindung von Mann und Frau tangiert werden, wenn der Eindruck erweckt werde, auch gleichgeschlechtliche Personen könnten ehelich verbunden sein (vgl. BTDrucks 8/4120, S. 15).

    Schließe er eine Ehe, werde deshalb die nach § 1 TSG erfolgte Vornamensänderung unwirksam (vgl. BTDrucks 8/4120, S. 14).

    aa) Dabei ging er nach dem seinerzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand davon aus, dass die "kleine Lösung" für einen Transsexuellen nur ein Durchgangsstadium zur "großen Lösung" sei, in dem der Betroffene nach der Gesetzesbegründung mit der Vornamensänderung die Möglichkeit erhalte, schon frühzeitig in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten (vgl. BTDrucks 8/2947, S. 12).

    Auf der Basis dieser Auffassung, der Betroffene befinde sich vor einer Geschlechtsumwandlung in einer noch nicht manifesten Phase seiner Transsexualität, beruhte auch die den § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG begründende Vermutung, dass ein Betroffener, der sich noch keiner Geschlechtsumwandlung unterzogen habe, sich doch wieder dem Geschlecht zugehörig fühle, das seinen Geschlechtsmerkmalen entspreche, wenn er den Entschluss fasse zu heiraten (vgl. BTDrucks 8/2947, S. 14).

  • LAG Hamm, 17.12.1998 - 4 Sa 1337/98

    Arbeitszeugnis - Transsexuelle[r]

    Das Transsexuellengesetz geht davon aus, daß dem Transsexuellen bei seiner Geschlechtsidentifizierung im sozialen Leben in zwei Stufen geholfen werden soll (vgl. BT-Drs. 8/2947, S. 11, 12).

    Deren Sinn ist es, dem Transsexuellen die Möglichkeit zu eröffnen, auch schon vor der irreversiblen "großen Lösung" frühzeitig in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten (BT-Drs. 8/2947, S. 12 zu 2.5).

    Entgegen dem damaligen Votum des Bundesrates (vgl. BT-Drs. 8/2947, Anl. 2, S. 18 ff.) ist die sogenannte "kleine Lösung" Gesetz geworden.

    Wie aus § 5 TSG insofern zusätzlich zu entnehmen ist, soll die transsexuelle Person hinsichtlich der Vornamensänderung vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihr vorher geführten Vornamen geschützt werden (BT-Drs. 8/2947, S. 14).

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

    LCIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn _ gegen § 8 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen ( Transsexuellengesetz - TSG -) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 1654).

    § 8 Abs. 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen ( Transsexuellengesetz - TSG -) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und daher nichtig, als auch bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung über die Änderung der ursprünglichen Geschlechtszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeschlossen ist.

    §§ 1 und 8 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) sind am 1. Januar 1981 in Kraft getreten.

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 459/16

    Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten

    Das Beschwerdegericht hat mit Recht und im Einklang mit der inzwischen ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 15) darauf hingewiesen, dass § 11 Satz 1 TSG auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen - wie hier - zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird (vgl. auch BT-Drucks. 8/2947 S. 16).

    Nach § 11 Satz 1 TSG sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Status des Transsexuellen als Vater oder als Mutter unberührt bleiben, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 15 ff.; BT-Drucks. 8/2947 S. 16).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    1. Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen ( Transsexuellengesetz - TSG ) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wurde nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ) geschaffen, um der besonderen Situation Transsexueller Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04

    Transsexuelle IV

    § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar, soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Transsexuellengesetzes ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.

    Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654) sieht die Möglichkeit vor, die Vornamen eines Transsexuellen auf dessen Antrag zu ändern, auch ohne dass dieser sich zuvor operativen Eingriffen unterzogen hat (so genannte kleine Lösung).

    Zur Begründung der Beschränkung des Personenkreises der Antragsberechtigten führte die Bundesregierung aus, es sei davon ausgegangen worden, dass die Entscheidung über die Änderung der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit eines ausländischen Transsexuellen dem Heimatstaat des Betroffenen vorbehalten bleiben sollte (vgl. BTDrucks 8/2947, S. 13).

  • BGH, 03.02.2015 - II ZB 12/14

    Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung

    Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 beantragte die Beteiligte unter Verweis auf § 5 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die "Berichtigung der Eintragung im Register dergestalt, dass nicht die Voreintragung von Ja.   M.   K.   als Geschäftsführer ersichtlich ist, sondern nur die Eintragung von Frau Ji.  M.    K.   als Geschäftsführerin per 02.10.2009".

    Sinn und Zweck des Offenbarungsverbotes ist es, den von der Namensänderung Betroffenen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor der Entscheidung geführten Vornamen zu schützen (BT-Drucks. 8/2947, S. 14).

  • BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18

    Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das

    Sinn und Zweck des Offenbarungsverbots ist es, den von der Namensänderung Betroffenen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor der Entscheidung geführten Vornamen (vgl. BT-Drucks. 8/2947, S. 14) und der Gründe, die zu dieser Namensänderung geführt haben, zu schützen.
  • EGMR, 12.06.2003 - 35968/97

    Rechtssache V. K. gegen DEUTSCHLAND

    Das deutsche Transsexuellengesetz (Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I S. 1654) wurde nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 verabschiedet.
  • BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15

    Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname;

  • BayObLG, 02.10.2002 - 1Z BR 98/02

    Vornamensänderung durch Transsexuelle - Anpassung von Adelsbezeichnungen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.02.2011 - L 1 KR 243/09

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für eine brustvergrößernde Operation bei

  • OLG Frankfurt, 12.11.2004 - 20 W 452/02

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Beschränkung der Antragsberechtigung zur

  • OLG Brandenburg, 24.01.2017 - 10 WF 80/16

    Antrag auf Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit eines Kindes:

  • BFH, 25.10.2007 - III R 63/06

    Bekleidungskosten von Transsexuellen keine außergewöhnliche Belastung

  • AG Mannheim, 04.04.2011 - Ke 2 UR III 4/11

    Aussetzung eines Verfahrens auf Feststellung der Änderung der

  • LAG Berlin, 27.07.1990 - 6 Sa 45/90

    Arbeitsvertrag: Anfechtung - Offenlegung transsexueller Prägung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2013 - L 4 KR 34/12

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Leistung bei Transsexualität -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 5 N 3.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung (erfolglos); Vornamensänderung nach

  • VG München, 20.09.2012 - M 17 K 11.5453

    Neuausstellung eines Realschulzeugnisses nach Geschlechtsumwandlung; Änderung des

  • OLG Hamm, 02.11.2012 - 15 W 511/11

    Statusändernde Feststellungen nach dem Transsexuellengesetz erfordern zwei

  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 2201/02

    Erstattung notwendiger Auslagen bei Erledigungserklärung; Bemessung der Höhe des

  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.1981 - L 4 KR 483/80

    Kostentragung für Medikamente bei Durchführung einer geschlechtsumwandelnden

  • OVG Hamburg, 20.01.1995 - Bf III 36/94
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