29.10.1958

Bundestag - Drucksache III/598

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1959 S. 157   

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https://dejure.org/1959,5895
BGBl. I 1959 S. 157 (https://dejure.org/1959,5895)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 26.03.1959, Seite 157
  • Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes
  • vom 24.03.1959

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 04.03.1964 - II 41/60 U

    Erbschaftsteuerliche Behandlung von Ansprüchen auf Entschädigungsleistungen

    3 ErbStÄndG vom 24. März 1959 (BGBl I S. 157, BStBl I S. 156) ist im Wege der Lückenausfüllung dahin auszulegen, daß die Vorschrift des Art. 1 Nr. 10d dieses Gesetzes = § 18 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1959 auch auf die Fälle Anwendung findet, in denen die Steuerschuld vor dem 1. Juli 1958 entstanden ist.

    3 ErbStÄndG vom 24. März 1959 (BGBl I S. 157, BStBl I S. 156) ist im Wege der Lückenausfüllung dahin auszulegen, daß die Vorschrift des Art. 1 Nr. 10d dieses Gesetzes = § 18 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1959 auch auf die Fälle Anwendung findet, in denen die Steuerschuld vor dem 1. Juli 1958 entstanden ist.

    Die sich auf die erbschaftsteuerliche Behandlung von Ansprüchen auf Entschädigungsleistungen nach dem BEG beziehende Bestimmung des durch Art. 1 Nr. 10d des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 24. März 1959 (BGBl I S. 157, BStBl 1959 I S. 156) - im folgenden kurz als Änderungsgesetz bezeichnet - in das ErbStG eingefügten § 18 Abs. 1 Nr. 10b, der bei Neufassung des ErbStG vom 1. April 1959 (BGBl I S. 187, BStBl 1959 I S. 159) die Bezeichnung § 18 Abs. 1 Nr. 10 erhalten hat, ist nach Art. 3 des Änderungsgesetzes - wie alle Vorschriften dieses Gesetzes - auf Erwerbe anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. Juni 1958 entstanden ist oder entsteht.

  • BFH, 26.06.1963 - II 196/61 U

    Voraussetzugen der Anrechnung der auf ein ausländisches Vermächtnis entfallenden

    Im Gegensatz zu der Billigkeitsmaßnahme des oben angeführten Erlasses des Reichsministers der Finanzen stelle der dem Vorbild des § 34 c EStG in der Fassung vom 5. Oktober 1956 (BGBl I S. 781) nachgebildete, durch das Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes (ErbSt-ÄndG) vom 24. März 1959 (BGBl. I S. 157) neu in das Gesetz selbst aufgenommene § 9 nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, wer die Erbschaftsteuer tatsächlich getragen habe.
  • BFH, 20.03.1974 - II 122/64

    Steuervergünstigung - Gesamter Erwerb des Ehegatten - Nacherbschaft -

    Diesem Standpunkt wäre zu folgen, wenn die durch das Änderungsgesetz vom 24. März 1959 (BGBl I 1959, 157) in das ErbStG eingefügte Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1959 nur den Fall nicht befreiter Vorerbschaft beträfe.
  • BFH, 27.07.1966 - II 122/62

    Anwendbarkeit von § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) neben § 6 I

    Zunächst ist davon auszugehen, daß der durch das Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 24. März 1959 (BGBl I S. 157) eingefügte § 6 Abs. 1 ErbStG und § 25 ErbStG nach begünstigtem Personenkreis und sachlichen Voraussetzungen gewisse beachtenswerte Unterschiede aufweisen.
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