Gesetzgebung
BGBl. I 1967 S. 1334 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1967 Teil I Nr. 75, ausgegeben am 29.12.1967, Seite 1334
- Gesetz über die ertragsteuerlichen und vermögensteuerlichen Auswirkungen des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 und zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Drittes Steueränderungsgesetz 1967)
- vom 22.12.1967
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 12.04.2016 - VIII R 60/14
Keine Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten bei …
Die Regelung des § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG zielt als Ausnahmevorschrift darauf, Komplikationen insbesondere für solche Unternehmen zu vermeiden, die nahezu ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze tätigen und ohne die Regelung der Nr. 2 wegen geringfügiger "schädlicher" Umsätze die Einbeziehung der nicht als Vorsteuer abziehbaren Umsatzsteuer in die Anschaffungskosten umsetzen müssten (BTDrucks V/2185, S. 7; BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 72/03, BFHE 209, 315, BStBl II 2005, 567).Denn ein Bedürfnis dafür, die Vorsteuerbeträge --dem Ziel des § 9b Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend-- im Ertragsteuerrecht ähnlich einem durchlaufenden Posten erfolgsneutral zu behandeln, ist nur gegeben, wenn umsatzsteuerrechtlich überhaupt die Möglichkeit besteht, die Vorsteuer abzuziehen (vgl. BTDrucks V/2185, S. 6 f.).
- BFH, 19.11.2003 - IX R 32/00
VuV: WK-Pauschbetrag; Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Die umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge sind dagegen grundsätzlich den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betroffenen Wirtschaftsguts zuzurechnen (BTDrucks V/2185, S. 6 f., BTDrucks V/2307, S. 2) und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG über die AfA als Werbungskosten zu berücksichtigen.Diese Konsequenz führte jedoch nach Auffassung des Gesetzgebers zu erheblichem und für die Steuerpflichtigen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand (BTDrucks V/2185, S. 7); deshalb sind nach § 9b Abs. 2 EStG die durch Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG entstehenden Minderbeträge im Bereich der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8 ff. EStG) aus Vereinfachungsgründen als sofort abziehbare Werbungskosten zu behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts bleiben unberührt.
Die abweichende rechtliche Zuordnung dient lediglich dazu, um eine gegenüber der AfA vereinfachte, lediglich zeitversetzte Erfassung der Vorsteuerberichtigungsbeträge zu ermöglichen (BTDrucks V/2185, S. 7;… Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 9b Rz. 16).