01.09.1989

Bundestag - Drucksache 11/5120

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 758   

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https://dejure.org/1990,16479
BGBl. I 1990 S. 758 (https://dejure.org/1990,16479)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 27.04.1990, Seite 758
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes
  • vom 23.04.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte zwar der Abschluss eines schriftlichen (Heim-)Vertrags angestrebt, zugleich aber zum Schutz des Heimbewohners ein mit der Formnichtigkeit des Vertrags nach § 125 Satz 1 BGB einhergehender vertragsloser Zustand vermieden werden (BT-Drucks 11/5120 S 11) .

    Demnach ist auch ein lediglich mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossener (Heim-)Vertrag wirksam, sofern nicht andere Gründe seiner Wirksamkeit entgegenstehen (vgl BT-Drucks 11/5120 S 11) .

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - unter ständiger Verantwortung einer verantwortlichen

    Das ergab sich bei Verabschiedung des PflegeVG aus dem Heimgesetz (HeimG) idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des HeimG vom 23.4.1990 (BGBl I 758, neu bekannt gemacht in BGBl I 763, im Folgenden: 1. HeimG-ÄndG) iVm der Verordnung über personelle Anforderungen an Heime (HeimPersV) idF vom 19.7.1993 (BGBl I 1205) sowie - soweit vorhanden - den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen insbesondere zur Kranken- und Altenpflege (vgl dazu BVerfGE 106, 62, 67 ff).
  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 310/00

    Fortzahlungsklausel in einem Heimvertrag

    Das Heimgesetz enthält zwar seit seiner Novellierung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 758) in § 4 und in §§ 4 a bis 4 d Regelungen über den Abschluß und verschiedene Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten von Heimverträgen, die für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung durch Art. 19 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1057) in § 4 e HeimG ergänzt und modifiziert worden sind.

    Der Gesetzgeber hat jedoch auf eine umfassende und abschließende Regelung des Heimvertrags verzichtet (vgl. BT-Drucks. 11/5120 S. 11; Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998, § 4 Rn. 8), so daß Heimverträge, auch was die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen angeht, weiterhin an den einschlägigen zivilrechtlichen Normen, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Heimgesetzes verdrängt werden, zu messen sind.

    Sie will eine Übervorteilung des Heimbewohners verhindern und ermöglicht eine Kontrolle, ob das Gesamtentgelt für die Überlassung der Unterkunft und die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung, die der Heimträger im Vertrag im einzelnen zu beschreiben hat (vgl. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 HeimG), unangemessen hoch ist, wobei zur Beurteilung auch das Entgelt für Leistungen herangezogen werden kann, das vergleichbare Träger ähnlicher Einrichtungen verlangen (vgl. BT-Drucks. 11/5120 S. 12; Kunz/Ruf/Wiedemann, § 4 Rn. 9 f).

  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 205/03

    Kündigung eines Heimvertrages

    Aus dem unterschiedlichen Wortlaut und den im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen, den Bewohner in die Lage zu versetzen, die Berechtigung der Kündigung zu überprüfen, ist zu schließen, daß ein Verstoß gegen die Begründungspflicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 13 zu § 4b Abs. 5 HeimG a.F.; in diesem Sinne auch Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 8 Rn. 19; Gitter/Schmitt, HeimG, § 8 Anm. VII).

    Danach ist die Nachweispflicht des § 8 Abs. 7 Satz 1 HeimG als eine nachwirkende Pflicht anzusehen, die erst durch eine wirksame Kündigung ausgelöst wird (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, aaO § 8 Rn. 21; Gitter/Schmitt aaO § 8 Anm. IX 1) und die die durch die Aufnahme des Bewohners diesem gegenüber übernommene allgemeine Obhutspflicht (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/5120, S. 13 zu § 4b Abs. 7) über das Vertragsende hinaus erstreckt.

  • BGH, 02.10.2007 - III ZR 16/07

    Anspruch des Heimträgers auf Anpassung der Vergütung wegen zusätzlicher

    Die Pflicht zur Anpassung der Leistungen an die jeweilige Bedarfslage des Bewohners folgt aus der mit der Aufnahme in das Heim begründeten besonderen Obhutspflicht des Heimträgers, zu der es - wie bereits im Gesetzgebungsverfahren erwogen worden ist (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes, BT-Drucks. 11/5120 S. 12) - insbesondere gehört, dem Bewohner diejenige Pflege und Betreuung zu gewähren, die er in Ansehung seiner jeweiligen körperlichen und geistigen Verfassung braucht.

    Die bereits in § 4a Satz 2 HeimG a.F. enthaltene, auf Anregung des Bundesrats eingefügte Regelung sollte im Interesse des Trägers dessen Vorleistungspflicht bis zum Abschluss des Änderungsvertrags abkürzen, ihm also möglichst bald die Gegenleistung für den veränderten Leistungsumfang zukommen lassen (vgl. BT-Drucks. 11/6622 S. 5 und BT-Drucks. 11/6693 S. 3 i.V.m. BT-Drucks. 11/5120 S. 21, 24).

  • BGH, 22.06.1995 - III ZR 239/94

    Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens nach dem HeimG

    a) Nach § 4 c Abs. 3 Satz 1 des Heimgesetzes, dessen vom 1. August 1990 an geltende Fassung (v. 23. April 1990, BGBl I 763, 1069) auf das zwischen den Parteien bestehende, schon vorher begründete Heimverhältnis anzuwenden ist (Art. 4 des 1. HeimGÄndG v. 23. April 1990, BGBl I 758), hat der Träger des Heims dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen.

    Die Begründung soll es ihm ermöglichen, die Berechtigung und Angemessenheit des Erhöhungsverlangens zu überprüfen (vgl. BT-Drucks. 11/5120 S. 14).

    Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, daß sich die nach § 4 c Abs. 3 Satz 1 HeimG vorgeschriebene Begründung einmal auf die in § 4 c Abs. 1 HeimG aufgestellten Voraussetzungen einer Entgelterhöhung zu erstrecken hat, nämlich Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage und Angemessenheit des erhöhten Entgelts (vgl. insoweit auch § 4 Abs. 3 HeimG), und zum anderen so konkret sein muß, erforderlichenfalls unter Vorlage von Unterlagen, daß der Heimbewohner in die Lage versetzt wird, sowohl die Berechtigung des Erhöhungsverlangens als solche als auch die Angemessenheit des gerade von ihm verlangten erhöhten Entgelts im einzelnen beurteilen zu können (vgl. BT-Drucks. 11/5120 S. 14).

    Der Heimträger kann zwar im Einzelfall, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Begründung einer Heimkostenerhöhung (§ 4 c Abs. 3 HeimG) zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet sein (vgl. auch BT-Drucks. 11/5120 S. 14).

  • BGH, 08.11.2001 - III ZR 14/01

    Inhaltskontrolle eines Rahmenvertrages nach dem AGBG; Formularmäßige dynamische

    Das Heimgesetz enthält seit seiner Novellierung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 758) in § 4 und in §§ 4a bis 4c Regelungen über den Abschluß von Heimverträgen, über verschiedene Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten und die Vertragsdauer, von denen zum Nachteil des Bewohners nicht abgewichen werden darf (vgl. § 4d HeimG).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03

    Beurteilungszeitpunkt bei feststellendem VA; Dauerverwaltungsakt; Betreutes

    Die für den Anwendungsbereich des Heimgesetzes maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 HeimG weicht in der Neufassung von der früheren, auf dem 1. ÄnderungsG vom 23.04.1990 (BGBl. I S. 758) beruhenden Fassung insoweit ab, als nunmehr als Zweckrichtung der Einrichtung die Aufnahme, die Wohnungsüberlassung und die Betreuung älterer Menschen gesehen wird, in der früheren Fassung hingegen die "Unterbringung" dieses Personenkreises als Einrichtungszweck genannt worden war.

    Wie sich aus den gesetzgeberischen Motiven bei Erlass dieser Regelung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1. HeimG-ÄnderungsG (BT-Drs. 11/5120, S. 9) ergibt, war dieser Begriff in bewusster Anlehnung an den bürgerlich-rechtlichen Unterbringungsbegriff in § 1631 BGB gewählt worden und erforderte "die umfassende Versorgung einer Person" (BT-Drs.a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2001 - 3 Wx 350/00

    Erbeinsetzung zugunsten eines Hauspflegdienstes - Anordnung der

    Schließlich soll sie die Testierfreiheit der Heimbewohner schützen (vgl. BT-Drucks 7/180, S. 12, 15; 11/5120 S. 17).
  • OLG Hamm, 06.07.2004 - 21 U 95/03
    Danach regelt § 4 c allgemein die Voraussetzungen und den Inhalt der Erhöhung des Entgelts (Bundestags-Drucksache 11/5120, Seite 14).

    Zwar ist in der weiteren Begründung davon die Rede, dass mit der in § 4 I genannten Änderung der Berechnungsgrundlage insbesondere die Kosten für die in § 4 II aufgeführten Einzelleistungen gemeint sind (Bundestags-Drucksache 11/5120, Seite 14), aber dieses Beispiel schließt eine Anwendung des § 4 c III auf eine Veränderung des Pflegeaufwandes als Voraussetzung einer Anhebung des Entgelts nicht aus.

    Überdies erfordert die Funktion des § 4 c III 1 HeimG, dem Bewohner die Möglichkeit zur Prüfung von Angemessenheit und Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu geben (zum Schutzzweck BGH NJW 1995, 2923/2924, OLG München WuM 2001, 285; Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., § 4 c Rdnr. 6), in beiden Fallgruppen eine schriftliche Begründung des Erhöhungsverlangens bis hin zur Vorlage von Berechnungsgrundlagen (vgl. dazu die amtliche Begründung in Bundestags-Drucksache 11/5120, 14).

  • BGH, 19.01.1995 - III ZR 108/94

    Auskunftspflicht eines Heimträgers über Personal- und Sachkosten eines

  • BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 73/97

    Einflußnahme des Betreuers bei Erbeinsetzung

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13

    Anordnungen der Heimaufsichtsbehörde gegenüber dem Heimträger bezüglich

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 57/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OLG München, 20.06.2006 - 33 Wx 119/06

    Verbotene Zuwendung an Heimträger durch Vermächtnis eines Angehörigen bei

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 55/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 58/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 56/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 53/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05

    Anwendbarkeit von § 7 Abs. 3 HeimG auf alle Heimverträge

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 54/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 60/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 59/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2001 - 3 Wx 366/00

    Erbeinsetzung zugunsten eines Hauspflegdienstes - Anordnung der

  • KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97

    Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung eines Heimbewerbers zugunsten des

  • BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97

    Abgrenzung eines Erbvertrags von einer testamentarischen Verfügung

  • OLG München, 25.04.2001 - 3 U 2744/98

    Heimgesetz - ergänzende Vertragsauslegung - Angemessenheit des Entgeltes -

  • VG Lüneburg, 19.12.2001 - 4 A 70/00

    Eingliederungshilfe; Heimentgelt; Heimkosten

  • VG Minden, 16.12.1999 - 2 K 3705/97

    Pflegekraftausstattung in einem Heim nach dem vom Landschaftsverband allgemein

  • BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 176/97

    Abgrenzung eines Erbvertrags von einer testamentarischen Verfügung bei

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