03.11.2004

Bundestag - Drucksache 15/4107

Verordnung, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 1407   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,46229
BGBl. I 2005 S. 1407 (https://dejure.org/2005,46229)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,46229) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 27.05.2005, Seite 1407
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
  • vom 24.05.2005

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 23.06.2003   BT   Pfand auf Einweggetränkeverpackungen soll ausgeweitet werden
  • 30.06.2003   BT   Neue Verpackungsverordnung auf dem Prüfstand
  • 02.07.2003   BT   Novellierung der Verpackungsordnung wird unterschiedlich bewertet
  • 11.11.2004   BT   Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen soll erweitert werden
  • 19.11.2004   BT   Sachverständige erörtern geplante Änderung der Verpackungsverordnung
  • 18.01.2005   BT   Regelung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen erneut vorgelegt
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 10 S 2389/07

    Pfand- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen - Dosenpfand -;

    Nach der Änderung der Verpackungsverordnung durch die 3. Änderungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407) ist die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen in § 8 Abs. 1 VerpackV geregelt.

    Bezug genommen ist damit auf das Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407); nach deren Art. 2 trat die am 27.05.2005 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Änderungsverordnung - von einigen Ausnahmen abgesehen - am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Für § 8 VerpackV i. d. F. der Dritten Änderungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407) gilt nichts anderes.

    aa) Der Verordnungsgeber hat die 3. Novelle zur Verpackungsverordnung genutzt, um die früheren "Insellösungen", die auch in der Rechtsprechung auf europarechtliche Kritik gestoßen sind (OLG Köln, Urt. v. 09.08.2007 - 7 U 147/06 - NVwZ 2008, 468, 469), zu beseitigen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 7 VerpackV); damit wird ausdrücklich vormaligen Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen (vgl. die Amtliche Begründung zu § 8 Abs. 1 VerpackV, BT-Drucks. 15/4107, S. 12).

    Dem Endverbraucher wird die Möglichkeit eingeräumt, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen unabhängig von Verpackungsdesign, Marke, Größe und der Getränkeart überall dort abzugeben, wo Verpackungen dieses Materials in Verkehr gebracht werden (vgl. BT-Drucks. 15/4107, S. 2); dadurch wird der Vorgabe des EuGH zum Verbraucherschutz (EuGH, aaO., Tz. 46) Rechnung getragen.

    Auf Grund der in Art. 2 Satz 1 der Verordnung (BGBl I 2005, 1407, 1409) getroffenen Regelung trat § 8 Abs. 1 Satz 7 VerpackV erst am 01.05.2006 in Kraft.

    Es entstehen Anreize für Abfüller, Handel und Verbraucher, verstärkt ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen anzubieten bzw. nachzufragen; die sortenreine Erfassung im Pfand-Rücknahmesystem optimiere Stoffkreisläufe, und das "Littering" sowie die damit verbundene Beeinträchtigung des Straßen- und Landschaftsbildes würden eingedämmt (BT-Drucks. 15/4107, S. 9 f.).

    Danach haben sich insbesondere Mehrwegsysteme sowohl aus Glas als auch aus PET als grundsätzlich ökologisch vorteilhaft herausgestellt; als ökologisch vorteilhafte (Einweg-)Getränkeverpackungen haben sich auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse Polyethylen-Schlauchbeutel, Getränkekartonverpackungen (Block- und Giebelpackung) sowie Folien-Standbodenbeutel erwiesen, so dass diese von der Pfandpflicht befreit worden sind (BT-Drucks. 15/4107, S. 9).

    Die Amtliche Begründung gibt detailliert und nachvollziehbar Auskunft über die Erwägungen zur Freistellung von der Pfandpflicht: Bei ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen (vgl. Jacobj, aaO., § 3 RdNr. 23 ff.) rechtfertigt dies, wie erwähnt, die Ökobilanz; bei Wein und Spirituosen stünde wegen der Marktstruktur der ökologische Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand für die Errichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems; auch bei Frucht- und Gemüsesäften (mit einem Marktanteil von lediglich etwas über 10 %), stünde der Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems außer Verhältnis zum ökologischen Nutzen; die Ausnahme von Milchgetränken und verwandten Produkten von der Pfandpflicht trage den Besonderheiten des Milchmarktes Rechnung; die Pfandfreiheit für bilanzierte Diäten und bestimmte Säuglings- und Kleinkindnahrung beruht auf fürsorgerischen Erwägungen im Interesse besonderer Ernährungserfordernisse dieser Personengruppen (BT-Drucks. 15/4107, S. 13).

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl I S. 1407) sind die §§ 8 und 9 VerpackV neu gefasst worden.
  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl I S. 1407) sind die §§ 8 und 9 VerpackV neu gefasst worden.
  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) wurden unter anderem die §§ 8, 9 neu gefasst.

    Bereits am 17. Dezember 2004 stimmte der Bundesrat dieser Verordnung zu, wobei er unter Hinweis auf die erst drei Tage zuvor ergangenen einschlägigen Urteile des Gerichtshofs die Übergangsfrist für die Ausweitung der Pfandpflicht und die Abschaffung der sogenannten Insellösungen auf zwölf Monate verlängerte (BR-Drucks. 919/04).

    Am 12. Januar 2005 beschloss die Bundesregierung, die Änderungsmaßgabe des Bundesrates unverändert zu übernehmen (BT-Drucks. 15/4642).

  • BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09

    Zu den Voraussetzungen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch

    Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (VerpackV 2005 <BGBl I S. 1407>) wurden unter anderem die §§ 8, 9 neu gefasst.
  • OVG Hamburg, 01.09.2006 - 1 Bf 171/05

    Dosenpfand - Rechtsnatur der Bekanntgabe der wiederholten

    Die 3. ÄnderungsVerpackV vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) modifizierte die Pfand- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen.

    Die Klage ist auch nicht nachträglich dadurch zulässig geworden, dass im Laufe des Berufungsverfahrens nach dem Inkrafttreten der 3. ÄnderungsVerpackVO vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) das Erfordernis einer Bekanntmachung des Unterschreitens der maßgeblichen Mehrwegquoten entfallen ist und nunmehr die Pfand- und Rücknahmepflichten unmittelbar durch § 8 VerpackVO begründet werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05

    Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos

    Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) ist die Pfand- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen durch eine Änderung der §§ 8, 9 VerpackV modifiziert worden.

    Die Anfechtungsklage gegen die Bekanntmachungen der Bundesregierung vom 2. Juli 2002, die als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 7 C 31.02 -, BVerwGE 117, 322, 325 ff.), ist unzulässig geworden, weil sich die Verwaltungsakte durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) erledigt haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2006 - 10 S 1538/05

    Unzulässige Feststellungsklage gegen das Land zur Feststellung der Ungültigkeit

    Nach der Änderung der Verpackungsverordnung durch die 3. Änderungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407) ist die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen in § 8 Abs. 1 VerpackV geregelt.
  • OLG Köln, 19.10.2012 - 6 U 103/12

    Pfandpflicht eines perlenden Fruchtsaftgetränks

    Ohne die Bedeutung der langwierigen (vgl. nur BR-Drs. 488/03 zum ersten Entwurf aus Juli 2003), von gegensätzlichen Interessen gekennzeichneten Geschichte der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl. I S. 1407) für die Auslegung des damit neugefassten heutigen § 9 (damaligen § 8) VerpackVO zu überschätzen, bestätigt die von der Klägerin vorgelegte Begründung der Bundesregierung vom 12.01.2005 (Anlage K 5 zur Klageschrift) doch die Notwendigkeit einer spezifisch abfallwirtschaftlichen Interpretation der Norm.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2006 - 10 S 1557/05

    Getränkeeinwegverpackung - Rechtsnatur der Bekanntgabe der wiederholten

    Nach der Änderung der Verpackungsverordnung durch die 3. Änderungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407) ist die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen in § 8 Abs. 1 VerpackV (n. F.) geregelt.
  • VGH Hessen, 08.03.2006 - 6 UE 3281/02

    Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

  • LG Münster, 05.05.2006 - 24 O 154/05

    Zum Fehlen eines Wettbewerbsverstoßes durch Verletzung der gesetzlichen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht