11.05.2005

Bundestag - Drucksache 15/5488

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 1672   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,53803
BGBl. I 2005 S. 1672 (https://dejure.org/2005,53803)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 24.06.2005, Seite 1672
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
  • vom 21.06.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 21.04.2005   BT   SPD und Bündnisgrüne legen Entwurf zur Neuregelung der DDR-Renten vor
  • 12.05.2005   BT   Ausschuss beschließt einstimmig geplante Neuregelung der DDR-Renten
  • 15.06.2005   BT   Experten: Geplante Körperschaftsteuersenkung ein Signal für Investoren
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR

    So sei die besondere Beitragsbemessungsgrenze für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und in bestimmten gesellschaftlichen Organisationen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 111, 115) nochmals als verfassungswidrig verworfen und anschließend durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) neu gestaltet und stark begrenzt worden.
  • SG Berlin, 09.06.2006 - S 35 RA 5653/97

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Begrenzung des Arbeitsentgelts während einer

    Das Gericht hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Fraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen unter anderem dazu befragt, welche Erkenntnisse zum "einkommens- und versorgungsseitigen Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung" (vgl. Bundestags-Drucksache 15/5314) hinsichtlich der unter § 6 Absatz 2 Nr. 4 AAÜG genannten Personengruppen vorhanden sind.

    Die Auswahl des Personenkreises wird vom Gesetzgeber im Wesentlichen damit begründet, dass insbesondere die Funktionäre ausgewählt wurden, "die auch eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS)" besaßen (Bundestags-Drucksache 15/5314).

    Bereits im Gesetzentwurf vom 19. April 2005 wird die Auffassung vertreten, dass ein "rechtlicher und sozialpolitischer Widerspruch" entstünde, wenn die Rentenansprüche dieser Funktionäre nicht gekürzt würden, wo doch auf der anderen Seite die Renten der unmittelbaren Mitarbeiter des MfS gekürzt werden dürften (Bundestags-Drucksache 15/5314).

    Dieses Argument wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung bekräftigt (Bundestags-Drucksache 15/5488).

    Neben der "Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS" wird in den Materialien zum AAÜG-Änderungsgesetz-2005 vielmehr nur noch ein weiteres Kriterium genannt, um die Auswahl für den Personenkreis des § 6 Absatz 2 zu rechtfertigen: In die Rentenkürzung seien die "Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR einbezogen, da die Betreffenden einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates waren" (so schon die Begründung des Gesetzentwurfs in der Bundestags-Drucksache 15/5314, S. 1).

  • BSG, 26.09.2019 - B 5 RS 1/19 R

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen

    Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG idF des 1. AAÜG-ÄndG vom 21.6.2005 (BGBl I 1672) .

    § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG idF vom 21.6.2005 (BGBl I 1672) lautet:.

    § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG wurde durch das 1. AAÜG-ÄndG vom 21.6.2005 (BGBl I 1672) neu gefasst, nachdem die früheren Fassungen der Vorschrift jeweils nicht mit dem GG vereinbar waren (vgl Urteil des BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 - BVerfGE 100, 59 sowie den Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 - BVerfGE 111, 115 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3).

    Dem folgend war es auch Sinn und Zweck des späteren § 6 Abs. 2 AAÜG idF vom 21.6.2005 (BGBl I 1672), die Zeiten in Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR von der Entgeltbegrenzung zu erfassen.

  • LSG Thüringen, 25.02.2008 - L 6 R 885/05

    Verfassungsmäßigkeit der Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften aus der

    Ist § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672) insoweit mit Artikel 3 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes vereinbar, als für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 bis zum 17. März 1990, in denen eine Tätigkeit als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter ausgeübt wurde, den Pflichtbeitragszeiten bei der Berechnung einer Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen ist?.

    Im Übrigen war gem. Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1672) i.V.m. Anlage 5 zum AAÜG mit Art. 3 Abs. 1 und mit Art. 14 GG vereinbar ist:.

  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Nichtberücksichtigung von

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht zwei Fassungen der entsprechenden Entgeltbegrenzungsregelungen in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) wegen ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt hatte (vgl. die Urteile vom 28. April 1999 - BVerfGE 100, 59 - beziehungsweise vom 23. Juni 2004 - BVerfGE 111, 115) erhielt § 6 Abs. 2 AAÜG durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. AAÜG-ÄndG) vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) folgenden Wortlaut:.
  • BSG, 08.07.2014 - B 5 RS 5/14 B
    a) "Erfasst die Tatbestandsregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672), hier insbesondere des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG, auch Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 1 bzw Nr. 4 zum AAÜG?".

    b) "Ist bei Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 2 AAÜG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672), hier insbesondere des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG, als Verdienst der tatsächlich erzielte Verdienst bis zu den Werten gemäß Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen?" c) "Steht die Regelung gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672), hier insbesondere des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG, im Einklang mit dem Grundgesetz, soweit damit Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz der rentenwirksamen Verdienstbegrenzung nach Anlage 5 zum AAÜG unterworfen werden?" 8 Anhand der Beschwerdebegründung kann jedoch nicht entschieden werden, ob diese Fragen auf der Grundlage des vom LSG festgestellten Sachverhalts im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) wären.

  • BSG, 05.10.2009 - B 13 R 79/08 R

    Revisionsverfahren - Ausschluss der Überprüfung eines Ersetzungs- bzw

    Nachdem das Erste Gesetz zur Änderung des AAÜG vom 21.6.2005 (BGBl I 1672) mit Wirkung vom 1.7.2004 in Kraft getreten war, hat die Beklagte mit Bescheid vom 1.9.2006 die Regelaltersrente des mittlerweile verstorbenen Versicherten für die Zeit vom 1.7.2004 bis 30.11.2005 und mit weiterem Bescheid vom 18.5.2009 für die Zeit vom 1.1.1997 bis 30.6.2004 neu festgestellt.
  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtberücksichtigung von

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht zwei Fassungen der zu diesem Zweck geschaffenen Regelungen in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 AAÜG wegen ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt hatte (vgl. BVerfGE 100, 59 und BVerfGE 111, 115), erhielt § 6 Abs. 2 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. AAÜG-ÄndG) vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) folgenden Wortlaut: "Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als (1.) [...], (4.) Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, (5.) [...] ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen." Für den von § 6 Abs. 2 AAÜG in der neuen Fassung erfassten, gegenüber der früheren Regelung deutlich verkleinerten Personenkreis sieht die Vorschrift somit bei der Ermittlung der Entgeltpunkte eine Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte aus den Zeiten der Zugehörigkeit zu den in Bezug genommenen Versorgungssystemen - zu denen sowohl das Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) als auch die Zusatzversorgungssysteme der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) wie der wissenschaftlichen Intelligenz (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) gehören - auf den Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR im jeweiligen Kalenderjahr vor.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - L 22 R 645/11

    Neuberechnung der auf eine nach dem AAÜG überführten Rente des Beitrittsgebiets

    Dies folgt aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 und 3 Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I 2005, 1672), der bestimmt: Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 AAÜG bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 AAÜG zugrunde zu legen.
  • BSG, 27.02.2014 - B 5 RS 38/13 B
    7 Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam: a) "Muss bei der Entgeltpunktberechnung (§ 259 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen, das während der Beschäftigung als 'Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR' (im Zeitraum vom 01. Januar 1978 bis 17. März 1990) erzielt wurde, bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze Ost berücksichtigt werden, weil die gesetzliche Begrenzung auf das jeweilige Durchschnittsentgelt für diese Pflichtbeitragszeiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG i.d.F. des Art. 1 Nr. 1a des Ersten Gesetzes zur Änderung des AAÜG vom 21. Juni 2005, BGBl. I S. 1672, im Weiteren § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG) gegen Art. 14 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb nichtig ist?".
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2006 - L 1 RA 253/03

    Zugehörigkeit von VEB Kreisbetrieben für Landtechnik zur zusätzlichen

  • BSG, 06.03.2007 - B 4 RS 28/06 B
  • BSG, 05.03.2007 - B 4 RS 62/06 B
  • BSG, 23.01.2007 - B 4 RS 10/06 B
  • BSG, 05.03.2007 - B 4 RS 55/06 B
  • LSG Sachsen, 28.11.2005 - L 7 R 439/05

    Voraussetzungen für die Verpflichtung eines Versorgungsträgers zur Feststellung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - L 1 RA 174/04

    Zugehörigkeit eines Diplom-Landwirts zur zusätzlichen Altersversorgung der

  • LSG Sachsen, 19.12.2005 - L 7 RA 550/04

    Anerkennung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur

  • BSG, 16.12.2010 - B 5 RS 31/10 B
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.04.2013 - L 1 RS 41/12

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.11.2005 - L 1 RA 154/05
  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.10.2010 - L 1 R 1/09
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