04.02.1993

Bundestag - Drucksache 12/4276

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1525   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,20872
BGBl. I 1993 S. 1525 (https://dejure.org/1993,20872)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 04.09.1993, Seite 1525
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes
  • vom 24.08.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Hamburg, 05.04.2002 - 1 Bf 265/99

    Stufenweise Bewilligung öffentlicher Mittel; Ablauf der Bindungsfrist

    Die Änderung sei auf Vorschlag der Bundesregierung mit der Begründung, wie sie in der Bundestagsdrucksache 12/4276 zum Ausdruck komme, deswegen erfolgt, weil der frühere § 15 Abs. 4 WoBindG häufig dahingehend ausgelegt worden sei, dass die Sozialbindungen nur einheitlich für alle Wohnungen eines Gebäudes auslaufen könne.

    Der Gesetzgeber habe, wie sich aus einer der jüngsten Änderungen entnehmen ließe, gerade nicht beabsichtigt, die Sozialbindung für alle Wohnungen in einem Gebäude einheitlich auslaufen zu lassen (BT-Drs. 12/4276).

    Auch der Ausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau hat zur Begründung seiner Beschlussempfehlung am 8. Juni 1993(BT-Drs. 12/5121 S.6) zur Ergänzung des § 15 Abs. 4 WoBindG um Satz 3 ausgeführt, dass die Sozialbindungen nicht in jedem Falle einheitlich für alle Wohnungen eines Gebäudes auslaufen sollen, um die Bereitschaft der Bauherrn vor allem zum nachträglichen Dachgeschossausbau mit Hilfe öffentlicher Mittel zu erhöhen.

    Um Nachteile für ausbauwillige Bauherren zu vermeiden, werde zur Klarstellung die Ergänzung um den Satz 3 vorgenommen (vgl. BT-Drs. 12/4276 S.7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05

    Erledigung eines Verwaltungsaktes zur Regelung der Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auch der Wortlaut des Art. 6 MRVerbG § 3 i. d. F. des Gesetzes vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1525) begründet insoweit keine überzeugenden Zweifel.
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