13.06.1996

Bundestag - Drucksache 13/4899

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 2942   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,30168
BGBl. I 1997 S. 2942 (https://dejure.org/1997,30168)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben am 19.12.1997, Seite 2942
  • Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG)
  • vom 16.12.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (286)

  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 345/16

    Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: Auf

    § 1686 BGB will dem Grundsatz nach jedem Elternteil ohne Rücksicht auf die Verteilung des Sorgerechts (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 107) ermöglichen, vom anderen Elternteil die wesentlichen Informationen zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erhalten, an die er anders nicht in zumutbarer Weise gelangen kann.

    (2) Ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille lässt sich, anders als das Oberlandesgericht meint, den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/4899 S. 107) nicht entnehmen.

    Die Gesetzesmaterialien sind insoweit unergiebig (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 107 und 17/12163 S. 8).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    a) Mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft trat, ist einem Kind in § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit seinen Eltern eingeräumt worden.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 240/17

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Kinder -; Personensorgerecht;

    Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2942) das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig, so dass die veränderte Bedeutung des Umgangsrechts Auswirkungen auf die Auslegung der §§ 27 ff. AufenthG insgesamt hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 56. Aktualisierung (Februar 2008), § 27 AufenthG Rn. 23; für die persönliche Verbundenheit zwischen Kind und Elternteil als Maßstab deshalb ders., Ausländerrecht, Stand: 85. Aktualisierung (April 2014), § 28 AufenthG Rn. 13).
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