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01.06.2005

Bundestag - Drucksache 15/5616

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2729   

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BGBl. I 2005 S. 2729 (https://dejure.org/2005,47560)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 13.09.2005, Seite 2729
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK)
  • vom 08.09.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (139)

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R

    Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung

    Denn er zählte nicht zu den Kindern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) , die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst a Alt 2 SGB VII idF des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8.9.2005 (BGBl I 2729) versichert waren.
  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Die vorgenannte Rechtsprechung verhielt sich zur früheren Gesetzeslage und ist jedenfalls aufgrund nachfolgender Änderungen, namentlich der Einfügung des § 27 Abs. 2a SGB VIII und des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), überholt.

    (3) Dieses Gesetzesverständnis, d.h. das Absehen von den genannten erhöhten Anforderungen bei der Verwandtenpflege, wird durch die Ziele bestätigt, die der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 27 Abs. 2a SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) verfolgt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der zuvor schon richterrechtlich begründete Anspruch auf Aufwendungsersatz durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kodifiziert worden ist und dass die Voraussetzungen eines Analogieschlusses auf Fallgestaltungen wie die hier im Streit stehende vorliegen.

    § 36a Abs. 3 SGB VIII markiert insoweit keine bereichsspezifische Ausnahme, wie die Beklagte mit Blick auf die Besonderheiten der Finanzierung der Betreuungsplätze glauben machen will, sondern ist vielmehr als Regelung zu verstehen, mit welcher dem "Missbrauch" des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als "bloße Zahlstelle" entgegengewirkt werden sollte (vgl. BT-Drs. 15/5616 zu Nr. 15, S. 26 unter Hinweis auf BVerwGE 112, 98; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - JAmt 2012, 603 [604]).

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