20.11.2008

Bundestag - Drucksache 16/10996

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Bildung und Forschung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 1314   

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https://dejure.org/2009,56928
BGBl. I 2009 S. 1314 (https://dejure.org/2009,56928)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 22.06.2009, Seite 1314
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
  • vom 18.06.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 02.12.2008   BT   Förderung der Aufstiegsfortbildung soll verbessert werden
  • 26.01.2009   BT   Experten begrüßen grundsätzlich Gesetzesnovelle zum "Meister-BAföG"
 
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Wird zitiert von ... (43)

  • VG Augsburg, 16.10.2014 - Au 3 K 14.1079

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Maßnahmebeitrag; Vorbehalt der Rückforderung

    Gemäß § 9 Satz 6 i.V.m. Satz 1, 2 und 4 AFBG steht die Förderleistung unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme sowie der Vorlage der Teilnahmenachweise (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 27).

    In § 21 Abs. 1 Satz 2 AFBG wird insoweit klargestellt, dass die Träger der Maßnahme verpflichtet sind, die nicht regelmäßige Teilnahme den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 27).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgte die Änderung, um eine zusätzliche Rückforderungsmöglichkeit zu eröffnen und die Vorschrift des § 16 AFBG an die Regelungen des § 20 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) anzupassen (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 30 und 35).

    Denn von Fernunterricht i.S.d. § 4 AFBG ist auszugehen, sofern der Unterricht überwiegend in räumlicher Trennung (mehr als 50 Prozent) zwischen Lernenden und Lehrenden erfolgt (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 21).

    Die Zielsetzung des vorgenannten zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ging ausweislich der Gesetzesbegründung dahin, die Beteiligung an beruflicher Weiterbildung durch Erweiterung des gesetzlichen Anwendungsbereiches und der Anzahl der förderfähigen Aufstiegsfortbildungen zu steigern (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 17).

    Hinsichtlich der erforderlichen regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme i.S.v. § 9 AFBG ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass von einer solchen ausgegangen werden kann, "wenn die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr als 10 Prozent der Gesamt unterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahme unentschuldigt gefehlt haben" (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 27).

    Zugleich ist der Begriff der Unterrichtsstunde in § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFBG gesetzlich definiert worden, da angesichts der unterschiedlichen Auslegung des Unterrichtsbegriffs durch die Gerichte eine gesetzliche Definition als erforderlich erachtet wurde (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 21).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 625/11

    Anforderungen an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme;

    Eine Auseinandersetzung mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich hier maßgeblich im Gesetzesentwurf zum 2. Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20. November 2008 (BT-Drucks. 16/10996) niederschlägt, hat auch bei näherer Betrachtung zu dem Ergebnis geführt, dass der letzte - für § 9 Satz 3 AFBG maßgebliche - Unterrichtstag der Maßnahme entsprechend der von der Klägerin nachgereichten Bescheinigung der T. gGmbH vom 22. Februar 2011 der 16. Mai 2010 war, der damit deutlich nach dem 25. Februar 2010 als dem Tag der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Prüfungszulassung liegt.

    Die neue Formulierung "bis zum letzten Unterrichtstag " sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine bloße Klarstellung beinhalten (Bundestags-Drucks. 16/10996, Begründung, B. Besonderer Teil, Zu Art. 1, Zu Nr. 9 (§ 9), Seite 27).

    Da es sich bei den auf die Prüfung vorbereitenden Stunden wie Klausurenstunden und Simulationen mündlicher Prüfungen um wichtige Elemente der Fortbildung im Hinblick auf das Bestehen der Prüfung handelt, sollen diese Stunden künftig förderfähig werden." (Bundestags-Drucks. 16/10996, a. a. O., zu Nr. 1 (§ 2), Seite 22).

    Insoweit heißt es - unter Bezugnahme auf die gesetzliche Definition des Unterrichtsbegriffes im neuen § 2 Abs. 3 Satz 2 AFBG - in den Gesetzesmotiven: "Reine, vom Träger als solche angewiesene Wiederholungsstunden, Repetitorien, unbetreute Chatroomstunden, Selbstlernphasen, Praktika und fakultative Zusatzmodule, die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes usw. sind nach wie vor keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG und daher nicht förderfähig", (Bundestags-Drucks. 16/10996, a. a. O., Seite 21).

    Zielt der vorangehende Satz 4 des § 2 Abs. 3 AFBG mit der Formulierung "werden als Unterrichtsstunden anerkannt" auf die Förderfähigkeit der fachpraktischen Unterweisung ab (vgl. Bundestags-Drucks. 16/10996, a. a. O., Seite 21), kann vor dem Hintergrund, dass § 9 Satz 3 AFBG keine Schlechterstellung des Teilnehmers beabsichtigt, gleichfalls die Formulierung in § 2 Abs. 3 Satz 5 AFBG nicht als bloße Anrechnungsregelung verstanden werden, sondern beinhaltet die Vorschrift in ähnlicher Weise eine Ausweitung des Begriffs der Unterrichtsstunden über " reine Unterrichtsstunden" hinaus.

    (Vgl. Bundestags-Drucks. 16/10996, a. a. O., Seite 22).

  • OVG Sachsen, 23.11.2012 - 1 B 351/12

    "Regelmäßige Teilnahme" i.S.v. § 9 S. 4 AFBG auch bei entschuldigten Fehlzeiten;

    In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 27) heißt es: "Wird der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme nicht erbracht, ist die Förderung für die Zukunft einzustellen und für die Vergangenheit ganz oder anteilig zurückzufordern (§ 16 AFBG)".

    Die in § 16 Abs. 1 AFBG in Einklang mit § 9 AFBG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314) neu eingefügte Nr. 2 ermöglicht damit auch eine Einstellung der Maßnahme, wenn die Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27 und 30).7 Dies zugrunde gelegt, ist mit den Beteiligten davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach § 9 Satz 4 AFBG verpflichtet war, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme bzw. spätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme entsprechend des Hinweises im Bewilligungsbescheid vom 30. September 2011 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AFBG zu erbringen.

    Aus der Gesetzesbegründung folgt nämlich, dass dies nur bei einem unentschuldigten Fehlen der Fall sein soll, denn es heißt dort: "Von einer regelmäßigen Teilnahme kann ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr als 10 % der Gesamtunterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahme unentschuldigt gefehlt haben" (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27).

    Für diese Betrachtung streitet zudem, dass auch sonstige Regelungen im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in Anlehnung an entsprechende Vorschriften Bundesausbildungsförderungsgesetzes normiert wurden - wie zuvor ausgeführt - und dass der Förderanspruch nach dem Willen des Gesetzgebers wieder auflebt, wenn die Ausbildung unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3a Satz 1 AFBG wieder aufgenommen wird (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 12 S 1983/16

    Rückforderung von Mitteln der Aufstiegsförderung

    cc) Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I. S. 1314 ff.) fügte der Gesetzgeber den neuen § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ein, wonach die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nun auch in Fällen möglich war, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt war.

    Im Übrigen wird der bisherige Gesetzeswortlaut ("wenn die Fördervoraussetzungen in dem Monat, für den die Förderleistungen gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben") wiederholt (BR-Drs. 699/08, S. 41 zu Nummer 16; BT-Drs. 16/10996, S. 30 zu Nummer 16).

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 5.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung Maßnahmedauer

    e) Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 2 Abs. 3 AFBG zum 1. Juli 2009 (Art. 1 Nr. 1, Art. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl I S. 1314) ebenfalls davon ausgegangen, dass das Bruttoprinzip bereits bei der hier anzuwendenden Gesetzeslage heranzuziehen war.

    In der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 16/10996 S. 22) ist hierzu ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598

    I. Die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme der Auftstiegsfortbildung in Form

    Soweit das Verwaltungsgericht im Folgenden aus den Gesetzesmaterialien des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu § 9 AFBG, wonach von einer regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme dann ausgegangen werden kann, wenn der Teilnehmer nicht mehr als 10 Prozent der Unterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahme unentschuldigt gefehlt hat (BT-Drucks. 16/10996, S. 27), und der Legaldefinition einer Unterrichtsstunde in § 2 Abs. 3, Satz 2, 3 AFBG den Schluss gezogen hat, auch bei Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 4 AFBG käme es nur auf die Teilnahme am Präsenzunterricht, nicht hingegen auf die Bearbeitung der Fernlehrbriefe und der darin enthaltenen Korrekturaufgaben an, geht dies fehl.

    Dass mit dieser Gesetzesnovelle darüber hinaus die Erstreckung der Rückforderungsmöglichkeiten auf den Maßnahmebeitrag beabsichtigt war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996) nicht explizit entnehmen (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U.v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung den umgekehrten Schluss zieht).

    Zwar fehlte zunächst im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/10996, S. 14) die Formulierung "außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch".

    Sie wurde erst - ohne nähere Begründung - im Zuge der Ausschussberatungen ergänzt (vgl. BT-Drucks. 16/11904 S. 5, 10).

  • VG Würzburg, 17.04.2015 - W 3 K 14.1120

    Rechtmäßige Rückforderung von Meister-Bafög

    In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 27) heißt es: "Wird der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme nicht erbracht, ist die Förderung für die Zukunft einzustellen und für die Vergangenheit ganz oder anteilig zurückzufordern (§ 16 AFBG)".

    Die in § 16 Abs. 1 AFBG in Einklang mit § 9 AFBG durch das 2. Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1314) neu eingefügte Nr. 2 ermöglicht damit auch eine Einstellung der Maßnahme und eine Rückforderung, wenn die Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist (vgl. BT-Drs. 161096 S. 27 und 30; so auch OVG Sachsen, B. v. 23.11.2012 - 1 B 351/12 - juris).

    Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf soll von einer regelmäßigen Teilnahme noch ausgegangen werden können, wenn die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr als 10% der gesamten Maßnahme unentschuldigt versäumt haben (vgl. BT-Drs. 16/10996, Nr. 9 zu § 9, S. 27).

    Mit den Änderungen der §§ 9 und 16 AFBG durch das zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes wollte der Gesetzgeber deshalb die Rückforderung von Leistungen gerade auch in solchen Fällen ermöglichen, in denen die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27und 30, BT-Drs. 16/11904, S. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 12 S 662/07

    Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die

    Der Begriff der "Maßnahme" im Sinne der Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 1 AFBG n.F. (BGBl. I 2009, S. 1314 ff.) umfasst auch eine aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehende einheitliche Gesamtmaßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 AFBG a.F.

    43 § 30 Abs. 1 der seit dem 01.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sieht für alle bis zum 30.06.2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung weiterhin im Wesentlichen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung vor.

    In diesem Sinne hält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 6 Abs. 1 AFBG n.F. (BT-Drs. 16/10996, S. 24) fest, eine Förderung setze zwingend voraus, dass das übergeordnete Fortbildungsziel, d.h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an angestrebt und glaubhaft gemacht werde.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2012 - 12 S 535/12

    Keine Kostenübernahme bei zumutbarer Entfernung zum Fortbildungsträger und

    Denn § 30 Abs. 1 der seit dem 01.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sieht für alle bis zum 30.06.2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung weiterhin im Wesentlichen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung vor.

    e) Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 2 Abs. 3 AFBG zum 1. Juli 2009 (Art. 1 Nr. 1, Art. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl I S. 1314) ebenfalls davon ausgegangen, dass das Bruttoprinzip bereits bei der hier anzuwendenden Gesetzeslage heranzuziehen war.

    In der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 16/10996 S. 22) ist hierzu ausgeführt:.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.2011 - 7 A 11217/10

    Studienförderung der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung

    Im vorliegenden Rechtsstreit ist noch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden, d. h. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402) mit nachfolgenden Änderungen, weil die Fortbildungsmaßnahme des Klägers bis zum 30. Juni 2009 begonnen wurde (vgl. die Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 1 in der zum 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Änderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl. I S. 1314).

    Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht zum einen die Gesetzesintention des möglichst zielstrebigen und zügigen Erreichens des Fortbildungsziels (vgl. BT-Drucks. 16/10996, S. 22).

    Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung handelt es sich hierbei um eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens (vgl. BT-Drucks. 16/10996, S. 23).

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2010 - 4 LC 232/08

    Einbeziehung von zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 7.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung Maßnahmedauer

  • BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13

    Aufstiegsfortbildung; berufliche Vorqualifikation; grundsätzliche Bedeutung von

  • VG Regensburg, 25.06.2013 - RN 6 K 12.1754

    Unterhaltsbeitrag nach Aufstiegsfortbildungsförderungsrecht für Fortbildung an

  • VG Leipzig, 26.11.2015 - 5 K 1017/13
  • VG München, 03.11.2015 - M 15 K0 13.5532

    Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme als Aufstiegsfortbildung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 12 S 3035/06

    Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und Leistungen nach dem

  • BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 14.10

    Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung; Förderungsfähigkeit

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 4 LB 19/11

    Praktika in Kindergärten als förderungsfähige Fortbildungsmaßnahmen;

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 6.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme;

  • VGH Bayern, 06.07.2011 - 12 ZB 09.2780

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Ergebnisrichtigkeit; Fachwirt für Finanzberatung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2011 - 12 A 1887/09

    Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung für einen

  • VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 ZB 13.1450

    Fahrlehrerausbildung; fachpraktische Unterweisung

  • VG Sigmaringen, 24.10.2011 - 1 K 2144/11

    Fachberater für Finanzdienstleistungen (Grundlagenteil); Fachwirt für

  • VG Augsburg, 11.06.2013 - Au 3 K 12.1564

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Maßnahmebeitrag; Vorbehalt der Rückforderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2011 - 12 A 2514/10

    Überschreitung der zeitlichen Obergrenze bei einem Vorbereitungskurs für die

  • VG München, 21.01.2010 - M 15 K 08.2106

    Förderfähigkeit der Ausbildung zur zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 8.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung Maßnahmedauer

  • BVerwG, 27.10.2011 - 5 B 31.11

    Förderfähige Fortbildung; Glaubhaftmachung des Fortbildungsziels

  • BVerwG, 29.12.2010 - 5 B 42.10

    Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs "gleichwertiger Abschluss" in

  • VG München, 26.04.2012 - M 15 K 11.4527

    Überschreitung des maximalen Zeitrahmens der Gesamtmaßnahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - 2 A 195/06
  • VG Karlsruhe, 18.09.2019 - 5 K 16918/17

    Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG

  • VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401

    Aufstiegsfortbildungsförderung für eine in Österreich durchgeführte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2015 - 12 A 658/14

    Anforderungen an die regelmäßige Teilnahme an einem

  • VG Minden, 09.12.2011 - 6 K 1464/11

    Rückforderung eines Maßnahmebeitrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG durch die

  • VGH Bayern, 28.04.2011 - 12 B 10.1757

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG Münster, 29.04.2014 - 6 K 2306/13

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung für seine

  • VGH Bayern, 04.07.2011 - 12 ZB 11.616

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Fachwirt für Finanzberatung (IHK); kombinierte

  • VG Sigmaringen, 28.06.2012 - 1 K 540/12

    Aufstiegsfortbildung bei einem Hufbeschlagschmied

  • VG Augsburg, 07.05.2013 - Au 3 K 12.1409

    Fahrlehrerausbildung; fachpraktische Unterweisung; Praktikum

  • VG Sigmaringen, 01.02.2012 - 1 K 2148/11

    Aufstiegsfortbildung; Vollzeitmaßnahme; Arbeitslosengeld; Agentur für Arbeit;

  • VG Würzburg, 14.07.2009 - W 1 K 08.2081

    Ausbildung zum Arbeitserzieher; Aufstiegsfortbildung; Förderfähigkeit von Zeiten

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