04.07.2001
Bundestag - Drucksache 14/6568
Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Gesundheit
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2001 S. 1946 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 02.08.2001, Seite 1946
- Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte
- vom 27.07.2001
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 10.05.2001 BT Koalition will Kassenwahlrechte neu regeln
- 29.05.2001 BT Anhörungen zum Wohnortprinzip und Kassenwechsel
- 26.06.2001 BT Im Bundeshaus notiert:
Wird zitiert von ... (17)
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß
In dem Verfahren über den Antrag festzustellen, 1. dass § 266, § 267 und § 313a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20. Dezember 1988 - BGBl I S. 2477, zuletzt geändert am 27. Juli 2001 - BGBl I S. 1946) wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig sind, 2. dass das Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3465) wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig ist, Antragstellerinnen: Landesregierung Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatsministerium, Richard-Wagner-Straße 15, 70184 Stuttgart, Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, Postfach 22 00 11, 80535 München, Hessische Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Walther-Rathenau-Straße 28, 72766 Reutlingen - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhar am 18. Juli 2005 beschlossen:. - BSG, 13.06.2007 - B 12 KR 19/06 R
Krankenversicherung - unbeschränktes Wahlrecht bei Neuaufnahme einer …
Unter anderem diese Entscheidung war rechtspolitisch Anlass für die Schaffung der hier maßgeblichen Fassung von § 175 durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte (iF: NeuregelungsG) vom 27.7.2001 (BGBl I 1946) zum 1.1.2002.Die Begründung des ursprünglichen Entwurfs (BT-Drucks 14/5957 S 4 f) führt hierzu aus:.
Dieser hatte zur Begründung ausgeführt (BT-Drucks 14/6568 S 5):.
Schließlich ergibt sich entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 14/5957 S 5) jedenfalls bei einer zeitlichen Unterbrechung der Mitgliedschaft eine "Klarstellung" in diesem Sinne auch nicht etwa allein und mittelbar aus den verfahrensrechtlichen Änderungen in Abs. 3 der Vorschrift.
- BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 15/04 R
Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung
Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist (…aaO Satz 4; § 175 Abs. 4 Satz 1 bis 4 SGB V idF des Art. 1 Nr. 1 Buchst c des Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27. Juli 2001, BGBl I 1946).Vor diesem Hintergrund hat auch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1946) insofern von einer Änderung Abstand genommen und die weite Fassung des Gesetzes belassen, obwohl das drohende Kündigungsrecht ohne Einfluss auf diejenigen zu einer Beitragssatzerhöhung führenden Umstände bleibt, die dem Zugriff der Kasse entzogen sind (vgl BT-Drucks 14/5957 S 5 und BT-Drucks 14/6568 S 3, 6), wie dies etwa für Beitragssatzerhöhungen gilt, die als Folge von Ausgleichszahlungen im Risikostrukturausgleich notwendig werden.
- BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 26/04 R
Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung
Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist (aaO Satz 4, § 175 Abs. 4 Satz 1 bis 4 SGB V idF des Art. 1 Nr. 1 Buchst c des Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27. Juli 2001, BGBl I 1946).Vor diesem Hintergrund hat auch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1946) insofern von einer Änderung Abstand genommen und die weite Fassung des Gesetzes belassen, obwohl das drohende Kündigungsrecht ohne Einfluss auf diejenigen zu einer Beitragssatzerhöhung führenden Umstände bleibt, die dem Zugriff der Kasse entzogen sind (vgl BT-Drucks 14/5957 S 5 und BT-Drucks 14/6568 S 3, 6), wie dies etwa für Beitragssatzerhöhungen gilt, die als Folge von Ausgleichszahlungen im Risikostrukturausgleich notwendig werden.
- BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 16/04 R
Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung
Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist (…aaO S 4; § 175 Abs. 4 Satz 1 bis 4 SGB V idF des Art. 1 Nr. 1 Buchst c des Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27. Juli 2001, BGBl I 1946).Vor diesem Hintergrund hat auch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1946) insofern von einer Änderung Abstand genommen und die weite Fassung des Gesetzes belassen, obwohl das drohende Kündigungsrecht ohne Einfluss auf diejenigen zu einer Beitragssatzerhöhung führenden Umstände bleibt, die dem Zugriff der Kasse entzogen sind (vgl BT-Drucks 14/5957 S 5 und BT-Drucks 14/6568 S 3, 6), wie dies etwa für Beitragssatzerhöhungen gilt, die als Folge von Ausgleichszahlungen im Risikostrukturausgleich notwendig werden.
- BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R
Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung
§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 Buchst c des Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1946) sieht weiter vor, dass Satz 1 nicht gilt, wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht.Vor diesem Hintergrund hat auch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1946) insofern von einer Änderung Abstand genommen und die weite Fassung des Gesetzes belassen, obwohl das drohende Kündigungsrecht ohne Einfluss auf diejenigen zu einer Beitragssatzerhöhung führenden Umstände bleibt, die dem Zugriff der Kasse entzogen sind (vgl BT-Drucks 14/5957 S 5 und BT-Drucks 14/6568 S 3, 6), wie dies etwa für Beitragssatzerhöhungen gilt, die als Folge von Ausgleichszahlungen im Risikostrukturausgleich notwendig werden.
- BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 25/04 R
Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung
Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist (…aaO Satz 4; § 175 Abs. 4 Satz 1 bis 4 SGB V idF des Art. 1 Nr. 1 Buchst c des Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27. Juli 2001, BGBl I 1946).Vor diesem Hintergrund hat auch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1946) insofern von einer Änderung Abstand genommen und die weite Fassung des Gesetzes belassen, obwohl das drohende Kündigungsrecht ohne Einfluss auf diejenigen zu einer Beitragssatzerhöhung führenden Umstände bleibt, die dem Zugriff der Kasse entzogen sind (vgl BT-Drucks 14/5957 S 5 und BT-Drucks 14/6568 S 3, 6), wie dies etwa für Beitragssatzerhöhungen gilt, die als Folge von Ausgleichszahlungen im Risikostrukturausgleich notwendig werden.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2005 - L 16 KR 87/04
Krankenversicherung
Die Kassenzuständigkeit bestimmt sich vorliegend nach § 175 Abs. 3 SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27.07.2001 (BGBl. I 1946).Darin sah der Gesetzgeber eine Benachteiligung der freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (Versicherungsberechtigte), die grundsätzlich erst nach Ablauf der Bindungsfrist eine neue Kasse wählen konnten (vgl. BT-Drucks. 14/5957 S. 5 zu Buchstabe b).
- LSG Rheinland-Pfalz, 22.11.2007 - L 5 KR 221/06
Krankenversicherung - Krankenkassenwahlrecht - Wirksamkeit der Kündigung trotz …
Die gesetzliche Regelung in § 175 SGB V (vorliegend anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom 27.7.2001, BGBl I 1946) enthält ein gestuftes Verfahren, das die Kündigungserklärung des Versicherten nach § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V, das Ausstellen einer Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V, die Abgabe einer Wahlrechtserklärung des Versicherten gegenüber der neu ausgewählten Krankenkasse nach § 175 Abs. 1 Satz 1 SGB V, das Ausstellen einer Mitgliedsbescheinigung der neu ausgewählten Krankenkasse nach § 175 Abs. 2 SGB V, die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung bei der meldepflichtigen Stelle nach § 175 Abs. 3 SGB V, dh dem Arbeitgeber, und die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung bei der gekündigten Krankenkasse nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V enthält (vgl Blöcher in juris PK SGB I § 175 Rn 11). - LSG Sachsen-Anhalt, 16.12.2003 - L 4 KR 33/00
Kündigung bei Beitragserhöhung infolge Kassenfusion
Nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V in der bis zum 30. Juni 1997 gültigen Fassung und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V in der Fassung durch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1946) wird die Kündigung erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. - SG Düsseldorf, 24.05.2004 - S 34 KR 86/04
Krankenversicherung
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.08.2004 - L 5 ER 49/04
Sonderkündigungsrecht auch nach Beitragserhöhung im Zuge einer Fusion von …
- BSG, 04.07.2006 - B 12 KR 39/05 B
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2002 - L 16 KR 57/01
Krankenversicherung
- LSG Hamburg, 10.09.2003 - L 1 KR 32/00
Erstattung von vorläufig erbrachten Sozialleistungen (Kosten der …
- SG Chemnitz, 26.07.2004 - S 13 KR 516/04
Einstweilige Anordnung auf Ausstellung einer Kündigungsbestätigung; Kündigung der …
- SG Düsseldorf, 29.09.2003 - S 8 (34) KR 185/00
Gesetzgebung
14-55535 |