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   VGH Bayern, 14.01.2005 - 11 CS 04.3119   

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VGH Bayern, 14.01.2005 - 11 CS 04.3119 (https://dejure.org/2005,21628)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.01.2005 - 11 CS 04.3119 (https://dejure.org/2005,21628)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Januar 2005 - 11 CS 04.3119 (https://dejure.org/2005,21628)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 11.11.2004 - 11 CS 04.2814

    Erforderlichkeit einer regelmäßigen Abstinenzdauer von einem Jahr nach

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2005 - 11 CS 04.3119
    Insoweit vertritt der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Beschluss vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924; vom 11.11.2004 Az. 11 CS 04.2814) die Auffassung, dass in analoger Anwendung dieser Vorschrift die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums -einschließlich des Genusses von Cannabis - zu erheben ist.
  • OVG Saarland, 30.09.2002 - 9 W 25/02

    Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2005 - 11 CS 04.3119
    Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, wonach die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung und anschließender einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen ist, dürfte sich unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand (ebenso OVG des Saarlands vom 30.9.2002, ZfS 2003, 44/46; vgl. hierzu auch BayVGH vom 20.1.2003 Az. 11 CS 02.2776).
  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Ebenfalls nicht bezweifelt hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dass die bei ihm am 24. Januar 2004 vorhandene THC-COOH-Konzentration von 64, 9 ng/ml den Schluss rechtfertigt, dass er dieses Betäubungsmittel, wie das die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraussetzt, (mindestens) "gelegentlich" konsumiert hat (vgl. zur diesbezüglichen Aussagekraft von THC-COOH-Werten, die sich - bei unmittelbar nach der Teilnahme am Straßenverkehr entnommenen Blutproben - auf 10 ng/ml Blut oder darüber belaufen, u.a. BayVGH vom 14.10.2003 Az. 11 CS 03.2433; BayVGH vom 3.2.2004 Az. 11 CS 04.157; BayVGH vom 11.11.2004, a.a.O.; BayVGH vom 14.1.2005 Az. 11 CS 04.3119; BayVGH vom 21.1.2005, a.a.O.).

    Soweit diese Vorschrift unmittelbar nur bei Betäubungsmittelabhängigkeit Platz greifen sollte, wäre sie entsprechend auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich des Gebrauchs von Cannabis - anzuwenden (vgl. z.B. BayVGH vom 14.3.2003 Az. 11 CS 02.1947; BayVGH vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924; BayVGH vom 3.2.2004, a.a.O.; BayVGH vom 11.11.2004 Az. 11 CS 04.2814; BayVGH vom 14.1.2005, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2010 - 10 B 11226/09

    Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe für Entziehung der Fahrerlaubnis

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 2006 - 10 E 10099/06.OVG -, 7. Dezember 2007 - 10 B 11164/07.OVG -, 18. Juli 2008 - 10 B 10512/08.OVG -, und 28. April 2009 - 10 D 10520/09.OVG -) ist jedoch im Falle einer spontanen Blutentnahme - wie vorliegend - bereits ab einem THC-Carbonsäure-Wert von etwa 10 ng/mL von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen (so auch z.B. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 11 Cs 04.3119 -, Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, Juris; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, Juris).
  • VGH Bayern, 30.05.2005 - 11 CS 04.1767
    Auch im Hinblick darauf, dass die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich sind, wäre es nicht sachgerecht, bei der Beurteilung drogenbedingter Fahreignungszweifel auf äquivalente BAK-Werte oder auf die für die strafrechtliche Ahndung von Alkoholfahrten wesentliche Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit abzustellen (vgl. BayVGH vom 14.1.2005 Az. 11 CS 04.3119).

    Soweit diese Vorschrift unmittelbar nur bei Betäubungsmittelabhängigkeit Platz greifen sollte, wäre sie entsprechend auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich des Gebrauchs von Cannabis - anzuwenden (vgl. z.B. BayVGH vom 14.3.2003 Az. 11 CS 02.1947; BayVGH vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924; BayVGH vom 3.2.2004 Az. 11 CS 04.157; BayVGH vom 11.11.2004 Az. 11 CS 04.2814; BayVGH vom 14.1.2005, a.a.O.).

    Die am 7. Dezember 2003 festgestellte THC-COOH-Konzentration von 39, 6 ng/ml Blut rechtfertigt ferner den Schluss, dass er Cannabis, wie das die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraussetzt, (mindestens) "gelegentlich" eingenommen hat (vgl. zur diesbezüglichen Aussagekraft von THC-COOH-Werten, die sich - bei unmittelbar nach der Teilnahme am Straßenverkehr entnommenen Blutproben - auf 10 ng/ml Blut oder darüber belaufen, u.a. BayVGH vom 14.10.2003 Az. 11 CS 03.2433; BayVGH vom 3.2.2004, a.a.O.; BayVGH vom 11.11.2004 Az. 11 CS 04.2348; BayVGH vom 14.1.2005, a.a.O.; BayVGH vom 21.1.2005, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 25.05.2005 - Au 3 S 05.413

    Auch bei einem THC-COOH-Wert von 31 ng/ml ist ein Rückschluss auf regelmäßigen

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verdoppelt den Grenzwert für THC-COOH, ab dem gelegentlicher Konsum angenommen werden kann, für eine unmittelbar nach einer Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe auf 10 ng/ml (BayVGH vom 14.1.2005, 11 CS 04.3119; vom 21.1.2005, 11 CS 04.3567).

    cc) Auch die Tatsache, dass beim Antragsteller mehr als 10 ng/ml an THC-COOH im Blut festgestellt wurden (ab diesem Wert nimmt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gelegentlichen Konsum bei einer unmittelbar nach der Verkehrskontrolle genommenen Probe an: BayVGH vom 14.1.2005, a.a.O.; vom 21.1.2005, a.a.O.), bedingt kein anderes Ergebnis.

  • VG Ansbach, 04.07.2005 - AN 10 S 05.01892

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

    Eine mit Art. 3 GG nicht vereinbare Ungleichbehandlung von Fahrten unter Alkoholeinfluss einerseits und unter Drogeneinfluss andererseits liegt auch unter Berücksichtigung der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht vor: Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. zuletzt BayVGH, Beschluss vom 14.1.2005, Az.: 11 CS 04.3119), als auch das BVerwG (vgl. Beschluss vom 23.8.1996, Az.: 11 B 48/96) und das BVerfG (vgl. Beschluss vom 21.12.2004, Az.: 1 BvR 2652/03) gehen in ihrer neueren Rechtsprechung, der sich das Gericht (weiterhin) anschließt, davon aus, dass beide Sachverhalte sich im Hinblick auf die zwar bei Alkohol, nicht aber bei Cannabis gegebenen Quantifizierbarkeit der Dosis-Wirkung-Beziehung (so der BayVGH a.a.O.) derart unterscheiden, dass eine Gleichbehandlung nicht geboten ist.

    Angesichts der Tatsache, dass der in entsprechender Anwendung von Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nach dem erwiesenen Verlust der Fahreignung für deren Wiedergewinnung erforderliche einjährige Abstinenzzeitraum (ständige Rechtsprechung des BayVGH vgl. zuletzt Beschluss vom 14. Januar 2005, Az.: 11 CS 04.3119) jedenfalls gegenwärtig noch nicht abgelaufen ist und voraussichtlich auch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht abgelaufen sein wird (zum insoweit für die vorliegend zu treffende Eilentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , § 80 Rn. 287-291), hätte selbst die seit dem Vorfall vom 11. Dezember 2004 lückenlos nachgewiesene Abstinenz des Antragstellers auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Entziehungsbescheides keinen Einfluss, sondern fände nur im Wiedererteilungsverfahren Berücksichtigung.

  • VG Trier, 08.04.2014 - 1 L 406/14

    Frist zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei

    Ebenso ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 9. März 2006 - 10 E 10099/06.OVG -, 7. Dezember 2007 - 10 B 11164/07.OVG -, 18. Juli 2008 - 10 B 10512/08.OVG - und 28. April 2009 - 10 D 10520/09.OVG -) im Falle einer spontanen Blutentnahme - wie hier - bereits ab einem THC-Carbonsäure-Wert von etwa 10 ng/mL von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen (vgl. auch VGH Bayern, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 11 Cs 04.3119 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, juris).
  • VGH Bayern, 09.10.2006 - 11 CS 05.2819

    Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das "Trennungsgebot" bei einem

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  • VG München, 17.03.2005 - M 6b S 05.433

    Zusammenfassung der Ableitung der Konsumform aus der THC-COOH-Konzentration im

    Deshalb kann bei überraschend abgenommenen Blutproben mit THC-COOH-Werten im Bereich von 5 µg/L - 10 µg/L lediglich von einem Verdacht auf gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten gesprochen werden; bei THC-COOH-Werten von 10 µg/L - 150 µg/L kann ein zumindest gelegentlicher Konsum von Cannabis als erwiesen angesehen werden (so auch BayVGH vom 14.1.2005 11 CS 04.3119; VG München vom 8.11.2004 M 6b S 04.5112).
  • VG Koblenz, 23.06.2020 - 4 L 494/20

    Wann darf Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung

    Denn auch wenn in Anbetracht der mittleren Eliminationshalbwertszeit für THC-COOH von etwa 6 Tagen und den entsprechenden Ausführungen von Daldrup u.a. dazu (a.a.O, S. 44) berücksichtigt wird, dass bei einer Blutabnahme, die - wie im vorliegenden Fall - in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss erfolgt, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein wird, als wenn der Betreffende die Möglichkeit hatte, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums zwischen der Anordnung und der Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten entsprechend zu senken, wäre angesichts des beim Antragsteller festgestellten Wertes von 39 ng/mL der bei etwa 10 ng/mL liegende "Grenzwert" für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums erheblich überschritten (so auch BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 11 CS 04.3119 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, juris).
  • VG München, 02.03.2005 - M 6a K 04.3737
    Deshalb kann bei überraschend abgenommenen Blutproben mit THC-COOH-Werten im Bereich von 5 µg/L - 10 µg/L lediglich von einem Verdacht auf gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten gesprochen werden; bei THC-COOH-Werten von 10 µg/L - 150 µg/L kann ein zumindest gelegentlicher Konsum von Cannabis als erwiesen angesehen werden (so auch BayVGH vom 14.1.2005 11 CS 04.3119; VG München vom 8.11.2004 M 6b S 04.5112).
  • VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18

    Fahrerlaubnisentzug bei medizinisch verordnetem Cannabisgebrauch

  • VG Bayreuth, 29.09.2009 - B 1 K 09.418

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; THC-Konzentration

  • VG Augsburg, 11.07.2005 - Au 3 S 05.591

    Straßenverkehrsrecht: entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen

  • VG Augsburg, 07.07.2005 - Au 3 S 05.585

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen

  • VG Schleswig, 12.02.2007 - 3 B 12/07

    Konsumformen - fehlendes Trennvermögen - bloßer Verdacht auf gelegentlichen

  • VG Ansbach, 31.03.2005 - AN 10 S 05.00773
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