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   OLG Hamm, 16.03.2015 - I-32 SA 6/15   

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OLG Hamm, 16.03.2015 - I-32 SA 6/15 (https://dejure.org/2015,16972)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.03.2015 - I-32 SA 6/15 (https://dejure.org/2015,16972)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. März 2015 - I-32 SA 6/15 (https://dejure.org/2015,16972)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gerichtsstandbestimmung, Kapitalanlage, Anlageberatung, Prospekt, ausschließlicher Gerichtsstand

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gerichtsstandbestimmung, Kapitalanlage, Anlageberatung, Prospekt, ausschließlicher Gerichtsstand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 36 Abs. 1 Nr. 3; § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO
    Voraussetzungen des ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 2 O 389/14
  • OLG Hamm, 16.03.2015 - I-32 SA 6/15
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2015 - 32 Sa 6/15
    Die Norm ist nach Sinn und Zweck der im November 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung dahin gehend auszulegen, dass sie den bereits zuvor normierten Gerichtsstand für Klagen gegen einen Prospektverantwortlichen nicht beschränken möchte (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 19 ff.; Prütting/ Gehrlein/ Lange/ Wern , 6. Auflage, 2014, § 32 b ZPO Rn. 2).

    In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde für die beratende Bank eine Verwendung des Prospekts und damit ein Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO verneint, weil sie das in dem Prospekt beschriebene Risiko eines Totalverlustes verschwiegen und zugleich den Prospekt erst nach der Beitrittserklärung übersandt habe (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 31), also gerade das Unterbleiben einer Berücksichtigung der im Prospekt beschriebenen Risiken in der Beratung gerügt.

    Die Norm ist mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte und ihre in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Zielsetzung in dem Sinne auszulegen, dass der besondere Gerichtsstand auch in den Fällen des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt ist (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 28).

    Die zusätzliche Voraussetzung aus § 32 b Abs. 1 a.E. ZPO soll damit nur dazu führen, dass eine Klage, die sich lediglich gegen einen Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen richtet, nicht dem ausschließlichen Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterfällt (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 24; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.02.2014 - 11 SV 7/14 - zitiert nach juris, dort Tz. 9).

  • OLG Frankfurt, 28.02.2014 - 11 SV 7/14

    Zuständigkeitsbestimmung - gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 b ZPO

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2015 - 32 Sa 6/15
    Die zusätzliche Voraussetzung aus § 32 b Abs. 1 a.E. ZPO soll damit nur dazu führen, dass eine Klage, die sich lediglich gegen einen Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen richtet, nicht dem ausschließlichen Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterfällt (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 24; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.02.2014 - 11 SV 7/14 - zitiert nach juris, dort Tz. 9).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 11 SV 100/13

    Lntertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2015 - 32 Sa 6/15
    Auch die vom Antragsteller für seine Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschl. v. 13.11.2013 - 11 SV 100/13 - zitiert nach juris) gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Entscheidung oder zu einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof.
  • OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters

    § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt - unabhängig von der gleichzeitigen Inanspruchnahme des Anbieters, des Emittenten oder der Zielgesellschaft - über den Wortlaut hinaus aber auch für sonstige Prospektverantwortliche (BGH a.a.O.; Senat, Beschluss vom 16.03.2015 - I-32 SA 6/15, 32 SA 6/15, juris Rn. 6).
  • OLG Hamm, 13.01.2016 - 32 Sa 66/15

    Voraussetzungen des Gerichtsstands der Verwendung einer falschen öffentlichen

    Auch wenn die Klägerin den Prospekt nach ihrem Vortrag erst nach Zeichnung der Beitrittserklärung erhalten hat, besteht - anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2013 (X ARZ 320/13) entschiedenen Fall - auch hinsichtlich der Beklagten zu 1. ein hinreichender Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschl. v. 16.03.2015 - 32 SA 6/15 - zitiert bei nrwe, dort insbesondere Tz. 11-14).
  • OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 41/15

    Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO

    § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt - unabhängig von der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Anbieterin, des Emittenten oder der Zielgesellschaft - über den Wortlaut hinaus für Klagen gegen sonstige Prospektverantwortliche (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 14ff.; Senat, Beschluss vom 16.03.2015 - 32 SA 6/15, juris Rn. 6).
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