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   BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05   

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https://dejure.org/2006,1452
BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05 (https://dejure.org/2006,1452)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05 (https://dejure.org/2006,1452)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2006 - AnwZ (B) 37/05 (https://dejure.org/2006,1452)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises besonderer praktischer Erfahrung im Steuerrecht; Vorliegen einer persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung von Mandaten eines Rechtsanwalts; Inhalt der Dienstverpflichtung eines angestellten Rechtsanwalts; Tätigkeit ...

  • Anwaltsblatt

    § 43c BRAO
    Syndikusanwalt als Fachanwalt

  • Judicialis

    BRAO § 43 c; ; FAO § 5

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 43 c; FAO § 5
    Nachweis besonderer praktischer Erfahrung eines Anwalts als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft

  • BRAK-Mitteilungen

    Fachanwalt - Besondere praktische Erfahrungen im Steuerrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43c; FAO § 5
    Anforderungen an den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachweis besonderer praktischer Erfahrung im Steuerrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bezeichnung ?Fachanwalt für Steuerrecht? ? Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht ? Die fachlich unabhängige und selbstständige Bearbeitung der notwendigen Mandate kann auch bei einem angestellten Rechtsanwalt in einer Steuerberatungsgesellschaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 299
  • NJW 2006, 1516
  • VersR 2006, 997
  • DB 2006, 946
  • AnwBl 2006, 354
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 25/02

    Berücksichtigung von Tätigkeiten als Syndikusanwalt bei der Verleihung der

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05
    Das reiche aber, wie bei einem Verbandssyndikus (Senatsbeschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884), allein nicht zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen aus.

    c) Ihre Ansicht, der Antragsteller habe den Erwerb praktischer Erfahrung durch die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung steuerrechtlicher Fälle als Rechtsanwalt nicht nachgewiesen, kann die Antragstellerin schließlich auch nicht auf den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2003 (AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883) stützen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats lag aber eine selbständige Bearbeitung im Sinne des § 5 Satz 1 FAO a.F. vor, wenn sie eigenverantwortlich und weisungsfrei war (vgl. Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884), was der jetzt geltende Text lediglich aufgreift (vgl. Kirchberg, NJW 2003, 1833, 1835).

    Eine Tätigkeit als Syndikusanwalt genügt zum Nachweis praktischer Erfahrung grundsätzlich dann, wenn sie unabhängig und weisungsfrei erfolgt (Senatsbeschl. v. 13. Januar 2003 aaO).

  • BVerfG, 05.11.2001 - 1 BvR 1523/00

    Keine Interessenkollision bei einem Rechtsanwalt, der als Justitiar eines

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05
    Inhalt seiner Dienstverpflichtung ist aber nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten (BVerfG NJW 2002, 503 für den Rechtsanwalt, der auf Grund einer Vereinbarung mit einem Mietverein dessen Mitglieder berät).

    Bei der danach gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung ist unter einem "ständigen Dienst- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis" in § 46 BRAO nur eine solche Vertragsbeziehung zu verstehen, bei der die Gefahr einer Interessenkollision entstehen kann (BVerfG NJW 2002, 503).

    Die Gefahr einer solchen Interessenkollision hat das Bundesverfassungsgericht bei einem Rechtsanwalt verneint, der sich gegenüber einem Mieterverein verpflichtet hatte, dessen Mitglieder anwaltlich zu beraten (NJW 2002, 503, 504).

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05
    Auch Rechtsanwälte sind nämlich berechtigt, sich zu spezialisieren und, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu sein (BGHZ 49, 244, 247).

    Die Bearbeitung steuerrechtlicher Fälle ist ein Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit (BVerfGE 80, 269, 280; BGHZ 49, 244, 246; Senatsbeschl. v. 10. November 1975, AnwZ(B) 9/75, NJW 1976, 425, 426), auf den sich Rechtsanwälte spezialisieren dürfen.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.08.2005 - 1 ZU 46/04

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Führung einer Fachanwaltsbezeichnung,

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05
    Seine Tätigkeit und die hierbei erreichbaren praktischen Erfahrungen unterscheiden sich inhaltlich nicht von denen eines selbständigen Rechtsanwalts (AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8. August 2005, 1 ZU 46/04, beim Senat anhängig unter AnwZ (B) 103/05).
  • LAG Düsseldorf, 23.07.2002 - 16 Sa 162/02

    Arbeitsvertrag zwischen Rechtsanwälten; angestellter Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05
    Sie sind zwar nach § 1 BRAO unabhängige Organe der Rechtspflege, können aber Anstellungsverträge mit anderen Rechtsanwälten, mit Rechtsanwaltsgesellschaften, auch mit Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften eingehen (LAG Düsseldorf AnwBl. 2002, 600, 601).
  • AGH Niedersachsen, 15.07.2005 - AGH 6/05

    Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung; Qualizifierung

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05
    Man kann deshalb die Ersetzung dieses Erfordernisses durch das Erfordernis einer persönlichen Bearbeitung zwar als Ausdruck des Willens der Satzungsversammlung werten, dem ausschließlich als Syndikus tätigen Rechtsanwalt den Weg zur Fachanwaltsbezeichnung zu ebnen (so: Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO Rdn. 16; ders. AnwBl. 2005, 593, 597; Grunewald, NJW 2004, 1146, 1150; Offermann-Burckhart, Fachanwalt werden und bleiben, Rdn. 235; a.A. Niedersächsischer AGH, Beschl. v. 15. Juli 2005, AGH 6/05, BRAK-Mitt. 2005, 236 (Ls.); Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl., § 5 FAO Rdn. 3f.).
  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 25/99

    Nachweis praktischer Erfahrungen zum Erwerb der Bezeichnung als Fachanwalt

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05
    Es kann auch offen bleiben, ob an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die in Rechtsprechung (AGH Frankfurt NJW 2000, 1659, 1660) und Schrifttum (Kleine-Cosack, EWiR 2000, 859, 860; Hartung, MDR 2000, 671; Prütting, AnwBl. 2001, 313, 315; Koch in Festschrift für Hans-Jürgen Rabe, S. 77, 86; Redeker, NJW 2004, 889, 890; Biermann, AnwBl. 1994, 562, 564) geäußerten Bedenken festzuhalten ist.
  • AGH Hessen, 25.10.1999 - 1 AGH 14/98

    Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" ; Beurteilung

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05
    Es kann auch offen bleiben, ob an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die in Rechtsprechung (AGH Frankfurt NJW 2000, 1659, 1660) und Schrifttum (Kleine-Cosack, EWiR 2000, 859, 860; Hartung, MDR 2000, 671; Prütting, AnwBl. 2001, 313, 315; Koch in Festschrift für Hans-Jürgen Rabe, S. 77, 86; Redeker, NJW 2004, 889, 890; Biermann, AnwBl. 1994, 562, 564) geäußerten Bedenken festzuhalten ist.
  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 81/98

    Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05
    Zwar deutet der Begriff der selbständigen Bearbeitung eher als der Begriff der persönlichen Bearbeitung auf eine Tätigkeit außerhalb des Anstellungsverhältnisses hin (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BGH, 04.03.1985 - AnwZ (B) 43/84

    Geschäftsführender Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-OHG

    Auszug aus BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05
    Deshalb muss ein Rechtsanwalt, der als Vertretungsorgan einer Steuerberatungsgesellschaft tätig ist, auch dafür Sorge tragen, dass nicht der Eindruck entsteht, er werde für die Gesellschaft über den Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen, zu der die Gesellschaft befugt ist, auch in anderen Bereichen rechtsberatend tätig, wozu die Gesellschaft nicht befugt wäre (BGHZ 94, 65, 71).
  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 41/00

    Berücksichtigung von Zeiten als Syndikusanwalt beim Erwerb einer

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75

    Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Insofern begründet § 46 BRAO besondere Berufspflichten der Syndikusanwälte und bestätigt im Rückschluss gleichzeitig, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vornherein entgegensteht, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen und die Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt (vgl BVerfG Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 BRAO bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat s im Übrigen BGH Beschlüsse vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299 und vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt) .
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris) sei ein angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeite, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen habe, kein Syndikusanwalt.

    Der BGH habe im Beschluss vom 6.3.2006 (aaO) ausgeführt, dass die Wahrnehmung des Mandats einer Steuerberatungsgesellschaft durch einen angestellten Rechtsanwalt dieser Gesellschaft sich von der Beratung des Arbeitgebers oder Dienstherrn unterscheide, da die Dienstverpflichtung nicht die Beratung des Arbeitgebers, sondern die Beratung des Mandanten sei.

    Soweit das LSG zu seinem Verständnis auf den Beschluss des BGH vom 6.3.2006 (aaO) verweise, verkenne es, dass diese Entscheidung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung ergangen sei.

    bb) Mit Beschluss vom 6.3.2006 (AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299 RdNr 11 = Juris RdNr 11) hat der BGH entschieden, dass Rechtsanwälte trotz ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) mit Rechtsanwälten, Rechtsanwaltsgesellschaften, Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften Anstellungsverträge eingehen könnten, wobei der Anstellungsvertrag die Unabhängigkeit des angestellten Rechtsanwalts sicherstellen müsse.

    In der von der Beklagten in Bezug genommenen RdNr 47 der vorgenannten Entscheidung hat der Senat vielmehr ausdrücklich für Fälle der (dort) "Vorliegenden Art", unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 4.11.1992 (1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297) und ua den Beschluss des BGH vom 6.3.2006 (AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299) ausgeführt, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vorneherein entgegenstehe, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen sei und die Arbeitszeit sowie Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehme.

    Bereits die Urteile vom 3.4.2014 (aaO) zitieren daher den Beschluss des BGH vom 6.3.2006 (aaO) im Zusammenhang mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts.

    Dementsprechend darf ein Rechtsanwalt, der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt ist, in dieser Eigenschaft geschäftsmäßig auch nur Hilfeleistungen in Steuersachen, dagegen nicht auch Leistungen auf anderen Rechtsgebieten erbringen (vgl BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 13; vgl auch BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - Juris RdNr 90) .

    Die Bearbeitung steuerrechtlicher Fälle ist ein Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit (BVerfGE 80, 269, 280; BGHZ 49, 244, 246; BGH Beschluss vom 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75 - NJW 1976, 425, 426) , auf den sich Anwälte spezialisieren und in dem sie nur beschränkt tätig sein dürfen (BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 14) .

    Diese Voraussetzungen liegen bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat, nicht vor (BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 8) .

    Inhalt der Dienstverpflichtung ist aber nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten (vgl BVerfG 2. Kammer des 1. Senat Beschluss vom 5.11.2001 - 1 BvR 1523/00 - Juris RdNr 16; BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 10) .

    Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist - wie bereits oben dargelegt - gemäß § 3 Nr. 3 StBerG zu geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen befugt, wozu Beratung und Vertretung in Steuersachen sowie Hilfeleistungen bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und der Erfüllung steuerlicher Pflichten gehören (vgl § 33 S 1 StBerG; Gehrke/Koslowski, aaO) , so dass der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt in dem Anstellungsverhältnis steuerrechtliche Mandate betreuen darf (vgl BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnWZ (B) 37/05 - Juris RdNr 13; vgl auch BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - Juris RdNr 90) .

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Insofern begründet § 46 BRAO besondere Berufspflichten der Syndikusanwälte und bestätigt im Rückschluss gleichzeitig, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vornherein entgegensteht, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen und die Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt (vgl BVerfG Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 BRAO bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat s im Übrigen BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299 und BGH Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt) .
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Insofern begründet § 46 BRAO besondere Berufspflichten der Syndikusanwälte und bestätigt im Rückschluss gleichzeitig, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vornherein entgegensteht, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen und die Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt (vgl BVerfG Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 BRAO bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat s im Übrigen BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299 und BGH Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt) .
  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17

    Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des

    Dementsprechend ist auch der Senat bereits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile, was aber nicht der Fall sei, wenn Inhalt der Dienstverpflichtung nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten sei (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516 Rn. 10 f. - insoweit teilweise in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch BSG, NJW 2017, 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).
  • BGH, 04.11.2009 - AnwZ (B) 16/09

    Persönliche Fallbearbeitung i.S. der Fachanwaltsordnung

    Eine Fallbearbeitung als Syndikus ist dagegen grundsätzlich keine Fallbearbeitung als Rechtsanwalt, weil der Syndikusanwalt, anders als ein angestellter Rechtsanwalt (zu diesem Senat, BGHZ 166, 299, 303 f.), innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig wird (BGHZ 141, 69, 76 f.; Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645; Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130).

    Dennoch lässt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Berücksichtigung von Fallbearbeitungen als Syndikus zu, wenn die Tätigkeit als Syndikus weisungsfrei und unabhängig erfolgt und die nach § 6 Abs. 3 FAO vorzulegende Fallliste eine erhebliche Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses aufweist (Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131; Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516, 1517, insoweit in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; Beschl. v. 25. Oktober 2006, AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599, 600).

    Auch in ihrer geänderten Fassung erlaubt die Vorschrift aber, bei einem Syndikusanwalt Fallbearbeitungen zu berücksichtigen, die er nicht in seiner selbständigen anwaltlichen Tätigkeit, sondern als Syndikus erbracht hat, wenn sie im Übrigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der selbständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt (Senat, Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516, 1517, insoweit in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; Beschl. v. 25. Oktober 2006, AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599, 600).

  • BGH, 25.10.2006 - AnwZ (B) 80/05

    Erwerb der Fachanwaltsqualifikation durch einen Syndikusanwalt; Nachweis der

    a) Auch nach der Änderung des § 5 FAO durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 7. November 2002 genügt eine persönliche und weisungsfreie Fallbearbeitung als in einem ständigen Dienstverhältnis stehender Rechtsanwalt (sog. Syndikusanwalt) allein nicht zum Nachweis der erforderlichen praktischen Erfahrung; es bedarf zusätzlich der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses (Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, und v. 6. März 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516).

    b) Eine im Sinn von § 5 FAO persönliche Fallbearbeitung als Rechtsanwalt liegt nicht vor, wenn sich ein Syndikusanwalt auf ein Wirken im Hintergrund beschränkt und weder eigene Schriftsätze anfertigt noch selbst an Gerichtsverhandlungen teilnimmt (Ergänzung v. Senatsbeschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516).

    Es bedarf aber nach wie vor zusätzlich noch der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses (Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001 und v. 13. Januar 2003 jeweils aaO; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516, 1517) und einer abschließenden Bewertung und Gewichtung der von den Antragstellern jeweils vorgelegten Fälle aus beiden beruflichen Bereichen.

    Sie kann aber bei einem Rechtsanwalt, der nur im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses als Syndikusanwalt tätig wird, auch dann nicht vorausgesetzt werden, wenn er in der Fallbearbeitung weisungsfrei und unabhängig ist (Senatsbeschl. v. 6. März 2006, aaO; a. M. Posegga MDR 2003, 609, 611).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10

    Fachanwaltsbezeichnung eines angestellten Rechtsanwalts bzw. freien Mitarbeiters:

    Danach ist an anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene Rechtsanwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, BGHZ 166, 299) oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem er - wie hier - Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wahrnimmt.
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2009 - 8 OA 37/09

    Anwaltliches Berufsausübungsverbot oder Tätigkeitsverbot für den Justitiar eines

    Kennzeichnend für ein solches Beschäftigungsverhältnis, den Zweitberuf des Rechtsanwaltes, ist seine dortige Gebundenheit an sachliche Weisungen durch einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber und die damit verbundene Gefahr, dass er deshalb bei seiner (anderweitigen) anwaltlichen Tätigkeit in einen Interessenkonflikt gerät (vgl. nur BGH, Beschl. v. 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 -, NJW 2006, 1516 ff., sowie Urt. v. 25.2.1999 - IX ZR 384/97 -, BGHZ 141, 69 ff.).
  • BGH, 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10

    Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung: Anerkennung der Tätigkeit

    Demgegenüber ist an anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene Rechtsanwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, BGHZ 166, 299) oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem er - wie vorliegend festgestellt - Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wahrnimmt.
  • LSG Bayern, 12.02.2015 - L 14 R 775/12

    Rentenversicherung, Befreiung

  • LSG Hessen, 26.03.2015 - L 8 KR 243/12

    Befreiung eines Volljuristen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

  • LSG Bayern, 18.12.2013 - L 14 R 816/12

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

  • SG München, 11.12.2014 - S 15 R 1890/14

    Rentenversicherung

  • AGH Bayern, 12.11.2009 - BayAGH I - 47/08

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung eines niedergelassenen europäischen

  • AGH Niedersachsen, 05.01.2009 - AGH 7/08

    50%; Anstellungsverhältnis; Antragsablehnung; Antragszurückweisung; Arbeitsprobe;

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2016 - 20 U 77/15
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