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   EuGH, 22.01.2002 - C-31/00   

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https://dejure.org/2002,2219
EuGH, 22.01.2002 - C-31/00 (https://dejure.org/2002,2219)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2002 - C-31/00 (https://dejure.org/2002,2219)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2002 - C-31/00 (https://dejure.org/2002,2219)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 10 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen der Zugang zum Architektenberuf vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängig ist - Gemeinschaftsangehöriger, der Inhaber eines Diploms ist, das nicht zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dreessen

  • EU-Kommission PDF

    Dreessen

    Artikel 43 EG und 47 EG
    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen, die sich aus der Regelung des Niederlassungsmitgliedstaats über die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ergeben - In dem betreffenden Sektor geltende Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome - Nicht zur ...

  • EU-Kommission

    Dreessen

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Artikel 10 EG und 43 EG; Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer; Zugang zum Architektenberuf; Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungsfreiheit gebietet umfassende Prüfung bei Zulassung zum Beruf, auch wenn die einschlägige (Architekten-)Richtlinie nicht zur Anerkennung geführt hat

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 47

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 10, Art. 43
    Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 10 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen der Zugang zum Architektenberuf vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängig ist - Gemeinschaftsangehöriger, der Inhaber eines Diploms ist, das nicht zu ...

  • datenbank.nwb.de

    Anerkennung ausländischer Diplome, beruflicher Qualifikationen und Zeiten praktischer Erfahrung bei Zulassung zu einem Beruf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gegenseitige Anerkennung von Architektendiplomen zwischen EU-Staaten? (IBR 2002, 197)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour de cassation - Auslegung der Artikel 5 und 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 und 43 EG) im Hinblick auf eine nationale Regelung für die Zulassung zur Ausübung des Berufs eines Architekten (der Zugang zu diesem Beruf hängt vom ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2002, 247
  • NZBau 2002, 157
  • BB 2002, 551
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    27 und 28, vom 14. September 2000, Hocsman, C-238/98, Slg. 2000, I-6623, Randnr. 23, und vom 22. Januar 2002, Dreessen, C-31/00, Slg. 2002, I-663, Randnr. 24).

    24 und 31, und Dreessen, Randnr. 25), und dass die Mitgliedstaaten folglich ihre sich aus der Auslegung der Art. 43 EG und 47 EG durch den Gerichtshof ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung beachten müssen (vgl. entsprechend, insbesondere für den Zugang zum Beruf, Urteil Dreessen, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Diese Rechtsprechung bringt einen den Grundfreiheiten des EG-Vertrags innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2000, Hocsman, C-238/98, Slg. 2000, I-6623, Randnr. 24, und vom 22. Januar 2002, Dreessen, C-31/00, Slg. 2002, I-663, Randnr. 25).

    Wie sich aus der in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt und anders als Herr Pe?›la geltend macht, sind die Kenntnisse, die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigt werden, und die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die Erfahrung, die in dem Mitgliedstaat gewonnen wurde, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, am Maßstab der beruflichen Qualifikation zu prüfen, die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangt wird (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Aguirre Borrell u. a., Randnr. 11, vom 1. Februar 1996, Aranitis, C-164/94, Slg. 1996, I-135, Randnr. 31, Dreessen, Randnr. 24, und Morgenbesser, Randnr. 67).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-477/13

    Angerer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 10 -

    Der Gerichtshof hat insoweit im Urteil Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 27 und 28) entschieden, dass die Mitgliedstaaten ihre sich aus der Auslegung der Art. 49 AEUV und 53 AEUV durch den Gerichtshof ergebenden Verpflichtungen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen bei jeder Prüfung eines Antrags auf Zulassung zum Architektenberuf beachten müssen, wenn der Antragsteller nicht den Mechanismus automatischer Anerkennung der Berufsqualifikationen in Anspruch nehmen kann.

    Aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2005/36, insbesondere der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Begründung des Rates, geht hervor, dass insbesondere die Sachverhalte, die Gegenstand der Urteile Hocsman (C-238/98, EU:C:2000:440) und Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35) waren, zum Erlass von Art. 10 dieser Richtlinie führten.

  • EuGH, 08.07.2021 - C-166/20

    Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (Urteil vom 22. Januar 2002, Dreessen, C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Rechtsprechung nur einen den Grundfreiheiten des AEU-Vertrags innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck bringt, wird diesem Grundsatz nicht dadurch ein Teil seiner rechtlichen Bedeutung genommen, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erlassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2002, Dreessen, C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen haben sie nicht das Ziel, die Anerkennung solcher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in nicht von den Richtlinien erfassten Sachverhalten zu erschweren und dürfen dies auch nicht bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2002, Dreessen, C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 26).

  • BGH, 19.09.2003 - AnwZ (B) 74/02

    Rechtsstellung eines deutschen Absolventen einer Rechtsanwaltsausbildung in den

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist davon auszugehen, daß die Behörden eines Mitgliedstaates, die mit einem Antrag eines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem Beruf befaßt sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigungsnachweis sowie die dort erworbenen einschlägigen Erfahrungen berücksichtigen und mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeit vergleichen müssen (EuGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - Rs. C-340/89 - Vlassopoulou, NJW 1991, 2073 f Rz. 16, 19, 20; v. 9. Februar 1994 - Rs. C-319/92 - Haim, NJW 1994, 2409, 2410 Rz. 27 und 28; v. 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, 579 Rz. 38; v. 14. September 2000 - Rs. C-238/98 - Hocsman, Slg. 2000, I-6623 Rz. 23; v. 22. Januar 2002 - Rs. C-31/00 - Dreessen, EuZw 2002, 247 Rz. 24).

    Zwar hat ein Berufsbewerber nach Gemeinschaftsrecht unter Umständen einen Anspruch darauf, daß auch Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen, die in einem Drittstaat erworben wurden, berücksichtigt werden (EuGH, Urt. v. 22. Januar 2002 - Rs. C-31/00 - Dreessen, aaO Rz. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-577/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychothérapeutes) - Vorlage

    15 Urteile vom 14. September 2000, Hocsman (C-238/98, EU:C:2000:440, Rn. 31 und 34), vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 25 und 26), vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 35 und 36), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 37).

    16 Urteile vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35), vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/00, EU:C:2021:554), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149).

    25 Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16), vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 24), vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 54), vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 34), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-8/23

    Conseil national de l'ordre des médecins - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    26 Vgl. Urteil vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 26).

    28 Vgl. Urteil vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 31).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-372/09

    Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es den nationalen Behörden, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 16, vom 22. Januar 2002, Dreessen, C-31/00, Slg. 2002, I-663, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.11.2014 - C-477/13

    Angerer - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2005/36/EG -

    32 - C-31/00, EU:C:2002:35.

    33 - Vgl. Urteil Dreessen (EU:C:2002:35, Rn. 26).

  • EuGH, 19.01.2006 - C-330/03

    Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos - Freizügigkeit der

    Dagegen haben sie nicht das Ziel, die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen in nicht von den Richtlinien erfassten Fällen zu erschweren, und dürfen dies auch nicht bewirken (Urteil vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-31/00, Dreessen, Slg. 2002, I-663, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Gegenseitige

  • EuGH, 13.07.2006 - C-221/05

    Sam Mc Cauley Chemists und Sadja - Richtlinie 85/433/EWG - Gegenseitige

  • EuGH, 16.05.2002 - C-232/99

    SPANIEN WIRD WEGEN NICHT ORDNUNGSGEMÄSSER UMSETZUNG DER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-285/01

    Burbaud

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-151/04

    Nadin und Nadin-Lux

  • VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466

    Keine Gleichwertigkeit eines "Master of Science in Clinical, Embryology" einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-330/03

    Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos - Anerkennung der Diplome -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-313/01

    Morgenbesser

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