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   BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04   

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BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04 (https://dejure.org/2005,16653)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 (https://dejure.org/2005,16653)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - 1 WB 43.04 (https://dejure.org/2005,16653)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung; Soldatische Kernpflichten gemäß § 8 Soldatengesetz (SG); Erforderliche charakterliche Eigenschaften eines Soldaten auf dem Dienstposten eines Zugführers (ZgFhr); Bewertung als Rechtsextremist in der Bundeswehr wegen ...

Papierfundstellen

  • BVerwGE 123, 346
  • NVwZ-RR 2005, 829
  • NZWehrR 2006, 85
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 WD 14.03

    Rückwirkung von Verfahrensregelungen; unangemessene Verfahrensverzögerung;

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04
    Zur Fürsorgepflicht eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen gehört es gerade auch, ihn vor der Begehung von Dienstpflichtverletzungen und vor der Gefahr einer disziplinaren Maßregelung zu bewahren (stRspr.: vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1989 BVerwG 2 WD 26.88 und vom 19. Februar 2004 BVerwG 2 WD 14.03 m. w. N.).

    Die Eignung eines Soldaten zum ZgFhr kann ferner dadurch in Frage gestellt sein, das sein bisheriges Verhalten Zweifel daran begründet, ob er bereit und in der Lage ist, gegenüber Kameraden seine sich aus § 12 Satz 2 SG ergebende Pflicht zur Kameradschaft uneingeschränkt zu erfüllen, namentlich alles zu unterlassen, was diese der Gefahr einer disziplinaren Maßregelung aussetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 BVerwG 2 WD 14.03).

  • BVerwG, 18.05.1988 - 1 WB 28.86

    Soldat - Begründung der Versetzung - Disziplinarverfahren - Wehrdienstgericht -

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04
    Die in § 8 SG festgelegte Verpflichtung stellt auch nicht in Frage, dass ein Soldat in den durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen seine durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses in Anspruch nimmt oder in Wahrnehmung der ihm zustehenden Grundrechte an Erscheinungen oder Entwicklungen in Staat und Gesellschaft Kritik übt (vgl. u. a. Beschluss vom 18. Mai 1988 BVerwG 1 WB 28.86) und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse einschließlich des geltenden Verfassungsrechts innerhalb des dafür von der Verfassung in Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Rahmens und mit den verfassungsrechtlich zulässigen Mitteln - etwa durch die Mitgliedschaft und die Betätigung in Vereinigungen - eintritt (vgl. dazu u. a. Beschluss vom 18. November 2003 BVerwG 2 WDB 2, 03).
  • BVerwG, 27.01.2004 - 2 WD 2.04

    Körperliche Misshandlung; entwürdigende Behandlung von Untergebenen;

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04
    Gleiches gilt, wenn zweifelhaft ist, ob er stets in hinreichendem Maße darum bemüht ist, Untergebene vor Nachteilen oder Schäden - auch ideeller Art - zu bewahren und damit seine Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG zu erfüllen (stRspr.: vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 2003 BVerwG 2 WD 33.02 und vom 27. Januar 2004 BVerwG 2 WD 2.04 -).
  • OVG Niedersachsen, 29.03.2000 - 11 K 854/98

    Nationalsozialismus; Rechtsextremismus; Vereinsverbot; verfassungsmäßige Ordnung

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04
    Überdies ist in einem rechtskräftig abgeschlossenen Vereinsverbotsverfahren gegen einen Verein, zu dessen Mitgliedern die AG GGG gehört hat, festgestellt worden, dass die AG GGG "in ihrer rassistischen, Menschen anderer als der 'nordischen' Rasse ausgrenzenden Ideologie" verfassungsrechtlich bedenklich sei; sie weise eine "rassistische und völkische Ausrichtung" auf, wobei die von ihr verfolgte Ideologie "nicht nur Ausdruck einer entschiedenen Abgrenzung vom Christentum ist, sondern mit dem Hinweis auf dessen jüdische (orientalische) Wurzeln zugleich Eingangstor für antisemitischen Argumentationen sein soll" (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. März 2000 - 11 K 854/98 - rechtkräftig infolge des Beschlusses vom 9. Februar 2001 BVerwG 6 B 3.01).
  • BVerwG, 04.04.1989 - 2 WD 26.88

    Soldatendisziplinarrecht - Rechtswidriger Vermögensvorteil - Betrug -

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04
    Zur Fürsorgepflicht eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen gehört es gerade auch, ihn vor der Begehung von Dienstpflichtverletzungen und vor der Gefahr einer disziplinaren Maßregelung zu bewahren (stRspr.: vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1989 BVerwG 2 WD 26.88 und vom 19. Februar 2004 BVerwG 2 WD 14.03 m. w. N.).
  • BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04

    Maßnahme; Information zur Sicherheitspolitik; politische Einflussnahme;

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04
    Ergeben sich aus seinem bisherigen Verhalten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er z. B. entgegen § 15 Abs. 4 SG dienstlich oder außerdienstlich (vgl. Scherer/Alff, SG, 7. Aufl., § 3 RN r. 14; § 15 RN r. 20) als Vorgesetzter seine Untergebenen für oder gegen eine politische Meinung zu beeinflussen versucht (vgl. dazu Beschluss vom 6. April 2005 BVerwG 1 WB 67.04 m. w. N.), stellt dies seine dienstliche Eignung in Frage.
  • BVerwG, 13.02.2003 - 2 WD 33.02

    Grundsätze der Menschenführung; Grundsätze der Inneren Führung; Ehrverletzende

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04
    Gleiches gilt, wenn zweifelhaft ist, ob er stets in hinreichendem Maße darum bemüht ist, Untergebene vor Nachteilen oder Schäden - auch ideeller Art - zu bewahren und damit seine Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG zu erfüllen (stRspr.: vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 2003 BVerwG 2 WD 33.02 und vom 27. Januar 2004 BVerwG 2 WD 2.04 -).
  • BVerwG, 09.02.2001 - 6 B 3.01

    Beschlagnahme; Beweismittel; Ermittlungen; Verbotsbehörde; Vereinsverbot

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04
    Überdies ist in einem rechtskräftig abgeschlossenen Vereinsverbotsverfahren gegen einen Verein, zu dessen Mitgliedern die AG GGG gehört hat, festgestellt worden, dass die AG GGG "in ihrer rassistischen, Menschen anderer als der 'nordischen' Rasse ausgrenzenden Ideologie" verfassungsrechtlich bedenklich sei; sie weise eine "rassistische und völkische Ausrichtung" auf, wobei die von ihr verfolgte Ideologie "nicht nur Ausdruck einer entschiedenen Abgrenzung vom Christentum ist, sondern mit dem Hinweis auf dessen jüdische (orientalische) Wurzeln zugleich Eingangstor für antisemitischen Argumentationen sein soll" (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. März 2000 - 11 K 854/98 - rechtkräftig infolge des Beschlusses vom 9. Februar 2001 BVerwG 6 B 3.01).
  • VG Freiburg, 19.10.2020 - 3 K 2398/20

    Entlassung aus dem Polizeidienst wegen Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe,

    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 - Hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.2018 - 1 B 1594/18 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Da "Eignung", "Befähigung" und "Leistung" unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251 , vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 1.04 - m.w.N. und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 43.04 - BVerwGE 123, 346 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 35 = NZWehrr 2006, 85).

    Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der "Eignung" insoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwGE 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21 und vom 12. Mai 2005 a.a.O.).

  • VG Freiburg, 08.12.2021 - 3 K 2539/21

    Posten von nationalsozialistischem, antisemitischem oder rassistischem

    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 - Hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.2018 - 1 B 1594/18 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 29.06

    Wegversetzung; Eignung; Ausland; Strafurteil; Gesundheitszustand.

    Das dienstliche Bedürfnis für eine Wegversetzung liegt regelmäßig unter anderem dann vor, wenn sich ein Soldat für den von ihm innegehabten Dienstposten nicht (mehr) eignet (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21 = NZWehrr 2000, 82 und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 43.04 - BVerwGE 123, 346 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 35 = NZWehrr 2006, 85 ; Nr. 5 Buchst. g der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 i.d.F. vom 11. August 1998 , im Folgenden: Versetzungsrichtlinien).

    Dem zuständigen Vorgesetzten bzw. der zuständigen Stelle steht bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 SG i.V.m. Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien ein Beurteilungsspielraum zu, den er/sie unter Berücksichtigung der Anforderungen des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, Beschlüsse vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251, 253, vom 14. September 1999 a.a.O. und vom 12. Mai 2005 a.a.O. ).

    Die gerichtliche Kontrolle dieses nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraums beschränkt sich darauf festzustellen, ob die zuständige Stelle bei ihrer Entscheidung über die Eignung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschlüsse vom 24. September 1999 a.a.O. und vom 12. Mai 2005 a.a.O. ).

    Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönlichen, d.h. charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend (Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • VG Freiburg, 23.03.2021 - 3 K 2383/20

    Entlassung eines in Ausbildung befindlichen Polizeibeamten auf Widerruf wegen

    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 - Hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.2018 - 1 B 1594/18 -, jeweils juris).
  • VG Greifswald, 14.01.2022 - 11 A 1298/20

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 - und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 43.04 - VGH Kassel, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 1 B 1594/18 -, VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23. März 2021 - 3 K 2383/20 -, jeweils juris).
  • VG Bremen, 09.11.2022 - 6 V 1313/22

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 - Hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.2018 - 1 B 1594/18 -, jeweils juris).
  • VG Freiburg, 13.03.2023 - 3 K 2900/22

    Rücknahme; Ernennung; freiheitlich-demokratische Grundordnung; arglistige

    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1 und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 ; BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 -, BVerwGE 123, 346 ; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.07.2021 - 16a D 19.989 -, juris Rn. 58; Hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.2018 - 1 B 1594/18 -, juris Rn. 10; Urteil der Kammer vom 23.03.2021 - 3 K 25383/20 -, juris Rn. 53).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 M 119/19

    Entlassung eines Soldaten wegen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung

    Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Soldaten gehört, dass er in jeder Hinsicht bereit und in der Lage sein muss, die sich aus der Verfassung und dem Soldatengesetz ergebenden Pflichten uneingeschränkt zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 43.04 -, juris Rn. 4).

    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, juris Rn. 38, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 529 ff., 531, 538 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005, a. a. O. Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 1 B 1594/18 -, juris Rn. 10; s. auch Sohm, a. a. O., § 37 Rn. 23).

  • VG Sigmaringen, 27.07.2023 - DL 12 K 1086/23

    Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens bei Aussetzung aufgrund eines

    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - und vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerwG, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 WB 43.04 - Hess. VGH, Beschluss vom 22.10.2018 - 1 B 1594/18 -, VG Freiburg, Urteile vom 13.3.2023 - 3 K 2900/22 -, und vom 23.3.2021 - 3 K 2383/20 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 6.07

    Auswahlentscheidung; Beurteilungen; Laufbahnbeurteilung; Sonderbeurteilung.

  • BVerwG, 22.09.2005 - 1 WB 21.05
  • VG Greifswald, 26.10.2022 - 6 A 1077/20

    Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers als Freiwillig

  • BVerwG, 26.11.2015 - 1 WB 34.15

    Ablehnung der Versetzungsverfügung; Ermessen; persönlicher Grund

  • VG Greifswald, 14.01.2022 - 11 A 1301/21

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

  • BVerwG, 26.11.2015 - 1 WB 39.15

    Dienstliche Maßnahme; Organisationsakt; personalbearbeitende Stelle.

  • VG Greifswald, 24.04.2023 - 11 A 1043/22

    Disziplinarverfahren: Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen

  • VG München, 20.04.2020 - M 21b S 20.286

    Entlassung einer Soldatin auf Zeit wegen Verdachts extremistischer Bestrebungen

  • VG Greifswald, 29.01.2024 - 10 A 1419/22

    Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamten wegen des Ausrufs "Heil Hitler" -

  • BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20

    Wegversetzung aus dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst wegen

  • BVerwG, 13.07.2015 - 1 WB 63.14

    Versetzung; Soldat auf Zeit; heimatnahe Verwendung

  • VG Greifswald, 26.09.2022 - 11 A 1077/21

    Öffentliches Dienstrecht: Zurückstufung eines Polizeivollzugsbeamten wegen

  • VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21
  • VG Berlin, 15.01.2018 - 36 L 1052.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit

  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 65.06

    Personalratsmitglied; Vergleichsgruppe; Versetzung; fiktive Verwendung

  • VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22

    Entlassung eines Zeitsoldaten bei Teilung rechtsextremer Inhalte in Sozialen

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