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   EuGH, 09.11.2010 - C-137/08   

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https://dejure.org/2010,5484
EuGH, 09.11.2010 - C-137/08 (https://dejure.org/2010,5484)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2010 - C-137/08 (https://dejure.org/2010,5484)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2010 - C-137/08 (https://dejure.org/2010,5484)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs

  • Europäischer Gerichtshof

    VB Pénzügyi Lízing

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs

  • EU-Kommission PDF

    VB Pénzügyi Lízing

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs

  • EU-Kommission

    VB Pénzügyi Lízing

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs“

  • Wolters Kluwer

    Verbraucherschutz; Prüfungszuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG; Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen; VB ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausschließliche Gerichtsstandsklausel in Verbraucherverträgen - Vorabentscheidungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherschutz; Prüfungszuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG; Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen; VB ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    VB Pénzügyi Lízing

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság (Republik Ungarn) eingereicht am 7. April 2008 - VB Pénzügyi Lízing Zrt. / Ferenc Schneider

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság - Auslegung von Art. 23 Abs. 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 27
  • RiW 2010, 876
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 29).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30).

    Um den durch die Richtlinie gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, Mostaza Claro, Randnr. 26, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 31).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 29).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30).

    Um den durch die Richtlinie gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, Mostaza Claro, Randnr. 26, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 31).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2009 ist das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, Slg. 2009, I-4713), ausgesetzt worden.

    Zudem wurde eine ähnliche Frage im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens aufgeworfen, zu dem das Urteil Pannon GSM ergangen ist.

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof in seiner Antwort auf die Frage ausgeführt, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob eine Vertragsklausel die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie qualifiziert zu werden, und dass das nationale Gericht dabei zu beachten hat, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich angesehen werden kann (vgl. Urteil Pannon GSM, Randnr. 44).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass das System, das mit Art. 267 AEUV geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein Verfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist (vgl. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31, vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 41, und vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 90).

    Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (vgl. Urteile Kempter, Randnr. 42, und Cartesio, Randnr. 91).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass das System, das mit Art. 267 AEUV geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein Verfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist (vgl. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31, vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 41, und vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 90).

    Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (vgl. Urteile Kempter, Randnr. 42, und Cartesio, Randnr. 91).

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Für die Beantwortung dieser Fragen ist zu beachten, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher, C-231/89, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, und vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 29).
  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Für die Beantwortung dieser Fragen ist zu beachten, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher, C-231/89, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, und vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie in ihrer Gesamtheit die allgemeinen Kriterien festlegen, anhand deren die Missbräuchlichkeit der unter die Bestimmungen der Richtlinie fallenden Vertragsklauseln beurteilt werden kann (vgl. Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-11/05

    Friesland Coberco Dairy Foods - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Zu der Frage, welche Bestimmungen des Unionsrechts Gegenstand eines auf der Grundlage von Art. 267 AEUV ergangenen Urteils des Gerichtshofs sein können, ist festzustellen, dass der Gerichtshof über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union ohne jede Ausnahme entscheidet (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, Slg. 1989, 4407, Randnr. 8, und vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods, C-11/05, Slg. 2006, I-4285, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§

    cc) Darüber hinaus lässt die Revision bei den von ihr mit dem Ziel einer Verlagerung des Nacherfüllungsortes zur Klägerin hin erhobenen Rügen außer Betracht, dass es sich bei dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verwendeten Begriff der erheblichen Unannehmlichkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls dem nationalen (Tat-)Richter nach Maßgabe seiner vom nationalen Gesetzgeber im Zuge der Richtlinienumsetzung erfahrenen Konkretisierung obliegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 47 f. - RWE Vertrieb; vom 26. April 2012 - C-472/10, RIW 2012, 483 Rn. 22 - Invitel; vom 9. November 2010 - C-137/08, RIW 2010, 876 Rn. 43 f. - VB Pénzügyi Lízing).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs bezieht sich nämlich auf die Auslegung der Bestimmungen besagter Richtlinien und auf die Kriterien, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf diese Bestimmungen anwenden darf oder muss, wobei es dem nationalen Gericht zukommt, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 44, und Invitel, Randnr. 22).

    Es ist nämlich Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Urteile VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 44, und Invitel, Randnr. 22).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30, vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 47, und vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, Randnr. 28).

    Um den durch die Richtlinie 93/13 angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach wiederholt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, Mostaza Claro, Randnr. 26, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 31, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 48).

    Im Licht dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, Randnr. 38, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 31, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 32, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 49).

    Hierzu hat der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, bei dem ein nach dem Widerspruch eines Verbrauchers gegen einen Mahnbescheid eingeleitetes Streitverfahren anhängig war, entschieden, dass dieses Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteil VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 56).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    So hat der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, bei dem ein nach dem Widerspruch eines Verbrauchers gegen einen Mahnbescheid eingeleitetes Streitverfahren anhängig war, entschieden, dass dieses Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 56).

    Jedoch unterscheidet sich das vorliegend in Rede stehende Ausgangsverfahren von denjenigen, zu denen die vorgenannten Urteile VB Pénzügyi Lízing und Banco Español de Crédito ergangen sind, dadurch, dass es die Bestimmung der Pflichten betrifft, die das Gericht des mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren zusammenhängenden Erkenntnisverfahrens treffen, damit gegebenenfalls die praktische Wirksamkeit der Entscheidung im Erkenntnisverfahren sichergestellt wird, mit der die Vertragsklausel für missbräuchlich erklärt wird, die die Grundlage für den vollstreckbaren Titel und mithin für die Einleitung des genannten Vollstreckungsverfahrens bildet.

    Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (Urteile Pannon GSM, Randnr. 39, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof daher die wertvolle Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13 weiterzuentwickeln und zu verfeinern sowie insbesondere den Umfang der sich aus dem bahnbrechenden Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659), ergebenden Pflicht des nationalen Gerichts klarzustellen, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen.

    Der Gerichtshof hat diese Entscheidung im Urteil VB Pénzügyi Lízing in nachfolgenden Rechtssachen bestätigt, gelegentlich in Verbindung mit einer Klausel über den ausschließlichen Gerichtsstand(43) oder in allgemeiner gehaltenen Formulierungen dahin, dass das nationale Gericht von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchführen müsse, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist(44).

    12 UniCredit Bank Hungary verweist insbesondere auf die Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88), und vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340).

    17 Die Kommission verweist auf die Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659), und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88).

    18 Vgl. z. B. Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, insbesondere Rn. 49, 52 und 56), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, insbesondere Rn. 15 bis 17, 21 und 23), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 30).

    41 Vgl. Urteil vom 9. November 2010 (C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 24, 25 und 45).

    42 Vgl. Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 49 bis 56).

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:401, Nr. 109 bis 115).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen wurde, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die eine ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 24, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 40, sowie vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 53).

    Eine solche Klausel gehört nämlich zu der im Anhang der Richtlinie unter Nr. 1 Buchst. q genannten Gruppe von Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die Möglichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 22, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 41, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 54).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 47).

    37 bis 43, und VB Pénzügyi Lízing, Randnrn.

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Um den von der Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48, und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchführen muss, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, und vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 66).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht bedeutet aber auch, dass das nationale Gericht prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, die Gegenstand der Klage ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 49, und entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 46).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 44).

    37 und 38, VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 42, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnrn.

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18

    Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 EuGVVO

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2014 - C-497/13

    Faber - Richtlinie 1999/44/EG - Eigenschaft des Käufers - Gerichtlicher Schutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-92/11

    RWE Vertrieb - Preiserhöhungsklauseln in Gasversorgungsverträgen - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-147/16

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen - Richtlinie

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EGMR, 11.04.2019 - 50053/16

    Keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-415/11

    Aziz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt N. Wahl sind Vertragsklauseln, die für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10

    Hypotecní banka - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines Prozesspflegers

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • EGMR, 13.02.2020 - 25137/16

    SANOFI PASTEUR c. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18

    Bondora

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anrufung des Gerichtshofs -

  • EuGH, 03.04.2014 - C-342/13

    Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden

  • EGMR, 24.04.2018 - 55385/14

    BAYDAR v. THE NETHERLANDS

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14

    Finanmadrid E.F.C. - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • AG Geldern, 20.04.2011 - 4 C 33/11

    Eine in einen Vertrag durch das "click-wrapping-Prinzip"einbezogene AGB

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-197/10

    Unió de Pagesos de Catalunya - Gemeinsame Agrarpolitik - Einheitliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-449/13

    CA Consumer Finance

  • EGMR, 13.07.2021 - 43639/17

    BIO FARMLAND BETRIEBS S.R.L. c. ROUMANIE

  • EGMR, 06.12.2022 - 27122/14

    SPASOV c. ROUMANIE

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