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   OLG Düsseldorf, 29.01.2003 - I-3 Wx 389/02   

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https://dejure.org/2003,2182
OLG Düsseldorf, 29.01.2003 - I-3 Wx 389/02 (https://dejure.org/2003,2182)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2003 - I-3 Wx 389/02 (https://dejure.org/2003,2182)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - I-3 Wx 389/02 (https://dejure.org/2003,2182)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 883, 2346, 2286, 2301
    "Anspruch" aus Erbvertrag oder Schenkung auf Todesfall nicht vormerkungsfähig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tochter will ihr Erbe absichern - Vor dem Tod des Erblassers keine Vormerkung im Grundbuch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 936
  • FGPrax 2003, 110
  • FamRZ 2003, 1230
  • Rpfleger 2003, 290
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53

    Grundstücksvermächtnis durch Erbvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.01.2003 - 3 Wx 389/02
    Jedenfalls genügt es nicht, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs lediglich eine mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht (BGHZ 12, 115, 117).
  • OLG Zweibrücken, 06.06.2005 - 3 W 16/05

    Grundbuchberichtigung: Löschung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines

    Ein derartig bedingt gestalteter Anspruch konnte - anders als die Vermächtnisanordnung (vgl. BayObLG NJOZ 2002, 2063, 2066) - durch Vormerkung gesichert werden (vgl. OLG Düsseldorf RPfleger 2003, 290; BGHZ 134, 182 ff; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 883 Rdnr. 9, jew. m. w. N.) und war deshalb ein taugliches Mittel zur Verhinderung vermächtniswidriger Verfügungen der Beteiligten über das Grundstück zu Lebzeiten.
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2020 - 3 Wx 64/20

    Keine Vormerkungsfähigkeit gegenseitiger Zuwendungsversprechen auf den Todesfall

    Zum anderen wird die Eintragung einer Vormerkung für einen erbrechtlichen Anspruch mit dem Argument verneint, dass der Erblasser nicht gehindert sei, zu Lebzeiten noch über sein Vermögen zu verfügen (vgl. BGH NJW 1954, 633 ff. für das Vermächtnis; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1389 ff. für ein Schenkungsversprechen von Todes wegen; BayObLG FGPrax 2002, 151 f. für ein Schenkungsversprechen von Todes wegen; Senat FGPrax 2003, 110 für einen Erbverzichtsvertrag; Palandt-Herrler, a.a.O., § 883 Rn. 18).
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