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   LG Tübingen, 26.04.2010 - 4 O 326/09   

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https://dejure.org/2010,11763
LG Tübingen, 26.04.2010 - 4 O 326/09 (https://dejure.org/2010,11763)
LG Tübingen, Entscheidung vom 26.04.2010 - 4 O 326/09 (https://dejure.org/2010,11763)
LG Tübingen, Entscheidung vom 26. April 2010 - 4 O 326/09 (https://dejure.org/2010,11763)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Kfz-Vollkaskoversicherung: Kürzung der Versicherungsleistung nach Verkehrsunfall bei grob fahrlässiger Alkoholfahrt durch den Sohn des Versicherungsnehmers

  • verkehrslexikon.de

    Zur vollen Leistungsfreiheit des Versicherers bei alkoholbedingter absoluter Fahruntauglichkeit des Versicherungsnehmers

  • verkehrslexikon.de

    Zur vollen Leistungsfreiheit des Versicherers bei alkoholbedingter absoluter Fahruntauglichkeit des Versicherungsnehmers

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Beim Fahren im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ist der Versicherer regelmäßig zur 100 %-igen Leistungskürzung berechtigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • zfs 2010, 394
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.02.1989 - IVa ZR 274/87

    Leistungsausschluß des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus LG Tübingen, 26.04.2010 - 4 O 326/09
    Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand wird objektiv durchweg als gröblicher Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.1989, IV a ZR 274/87, VersR 1989, 469).
  • OLG Naumburg, 16.09.2004 - 4 U 38/04

    Alkohol am Steuer kann teuer werden

    Auszug aus LG Tübingen, 26.04.2010 - 4 O 326/09
    So spricht unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorliegens der absoluten Fahruntüchtigkeit bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der streitgegenständliche Unfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen geschehen ist, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (BGH VerR 1987; 1006, OLG Sachsen-Anhalt, RuS 2005, 54-55).
  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 225/10

    Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit

    Die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung der Instanzgerichte lässt eine vollständige Leistungskürzung seitens des Versicherers auch bei grober Fahrlässigkeit in Einzelfällen zu und nimmt dies überwiegend bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit an (OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 185, 186 f.; OLG Hamm VersR 2011, 206; LG Münster VersR 2011, 487 f.; LG Oldenburg r+s 2010, 461, 462; LG Tübingen ZfS 2010, 394 f.; AG Bühl SVR 2009, 424 f.; AG Bitterfeld-Wolfen vom 19. August 2010 - 7 C 1001/09, juris).

    Entsprechend lagen den bisherigen Gerichtsentscheidungen zu § 81 Abs. 2 VVG, die eine vollständige Leistungskürzung gebilligt haben, durchweg Sachverhalte zugrunde, bei denen der Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt wurde (OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 185; LG Münster VersR 2011, 487 f.; LG Tübingen ZfS 2010, 394 f.; LG Oldenburg r+s 2010, 461; AG Bühl SVR 2009, 424 f.; AG Bitterfeld-Wolfen aaO).

  • OLG Dresden, 15.09.2010 - 7 U 466/10

    Zur völligen Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers bei absoluter

    Eine Kürzung um 100 %, also ein vollständiger Leistungsentfall, ist damit nach nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur und der bisher ergangenen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen (LG Tübingen, Urt. v.26.04.2010, 4 O 326/09, juris, Rn. 15; Looschelders in Langheid/Wendt, VVG, § 81, Rn. 125; Karczewski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 81 Rn. 99, Kloth/Neuhaus, in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, § 81 Rn. 62, Oberpriller in Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, 3. Aufl., § 81 Rn. 107; Unberath, NZV 2008, 537, 540; a.A. Marlow, VersR 2007, 43, II.2 b) a.E.).
  • LG Dortmund, 27.02.2014 - 2 O 370/13

    Trunkenheitsfahrt führt regelmäßig zur Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt gehört, die im Regelfall die Berechtigung des Versicherers nach sich zieht, die Leistung auf Null zu kürzen (BGH a.a.O.; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 185; OLG Hamm VersR 2011, 206; OLG Dresden VersR 2011, 205; LG Münster VersR 2011, 1037; Landgericht Tübingen ZFS 2010, 394).
  • LG Kleve, 13.01.2011 - 6 S 79/10

    Leistungsfreiheit eines Versicherers bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung

    Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird - zumindest ganz herrschend - davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG auch eine Kürzung auf null grundsätzlich möglich ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2010, Az. 7 U 466/10 mit weiteren Nachweisen zu Rechtsprechung und Literatur; LG Tübingen, Urteil vom 26.04.2010, Az. 4 O 326/09; LG Münster, Urteil vom 24.09.2009, Az. 15 O 275/09; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 81, R. 27) Dieser Auffassung folgt die Kammer, weil sich anderes weder aus dem Wortlaut, noch aus der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt.
  • LG Oldenburg, 24.09.2010 - 13 O 1964/10

    Berechtigung eines Kaskoversicherers zu einer vollständigen Leistungsfreiheit im

    Ein solches Verhalten gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt ( LG Tübingen, Urteil vom 26.04.2010, 4 O 326/09 , [...]; LG Münster, Urteil vom 24.09.2009, 15 O 275/09, [...] ).
  • SG Aurich, 21.03.2012 - S 15 AS 302/09

    Verpflichtung zur Ersetzung bezogener Leistungen zur Sicherung des

    Das Führen eines Kraftfahrzeuges im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, also mit einem Blutalkoholgehalt von über 1, 1 Promille, gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt und gibt regelmäßig Anlass von einer groben, weil gänzlich naheliegende Überlegungen außer Acht lassenden, Fahrlässigkeit auszugehen (vgl. dazu aus der strafrechtlichen Rechtsprechung Urteil des BGH vom 22.02.1989 - IVa ZR 274/87; Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26.04.2010 - 4 O 326/09; Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24.09.2010 - 13 O 1964/10).
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