Rechtsprechung zu § 17 JGG
bei hrr-strafrecht (Sortierung: neuere zuerst)
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BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - 5 StR 221/07
Bemessung von Jugendstrafe (höchster Erziehungsbedarf; Schwere der Schuld).
§ 17 JGG
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BGH, Beschluß vom 09.05.2006 - 2 BvL 5/02
Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen Ergebnisses bei Ungültigkeit der vorgelegten Norm); Entscheidungserheblichkeit (mittelbare Erheblichkeit; Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzuges; Trennbarkeit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe vom Vollzug); Unzulässigkeitsentscheidung.
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BGH, Beschluß vom 09.05.2006 - 2 BvL 1/02
Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen Ergebnisses bei Ungültigkeit der vorgelegten Norm); Entscheidungserheblichkeit (mittelbare Erheblichkeit; Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzuges; Trennbarkeit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe vom Vollzug); Unzulässigkeitsentscheidung.
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BGH, Beschluß vom 23.08.2005 - 1 StR 262/05
Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit; unvertretbar milde Jugendstrafe).
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BGH, Beschluß vom 20.04.2005 - 5 StR 73/05
Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Überhöhung; verfehlte Relativierung des Erziehungsgedankens; Schwere der Schuld; gebotene besondere Verfahrensbeschleunigung; Beachtung der Strafrahmenverschiebungen nach Erwachsenenstrafrecht).
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BGH, Beschluß vom 07.10.2004 - 3 StR 136/04
Jugendstrafe (schädliche Neigungen; Schwere der Schuld: Tatunrecht, charakterliche Haltung und Persönlichkeit des Täters).
§ 17 Abs. 2 JGG
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BGH, Beschluß vom 21.09.2004 - 3 StR 185/04
Beweiserhebungsverbot und Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht; Angaben von Angehörigen gegenüber der Jugendgerichtshilfe; weiter Vernehmungsbegriff; nichtrichterliche Vernehmungspersonen; Ungewissheit über die Ausübung des Rechts); Stellung der Jugendgerichtshilfe; Beruhen; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang); Strafzumessungserwägungen im Jugendstrafrecht (Heranwachsender; Erziehungsgedanke; Schwere der Schuld).
§ 252 StPO; § 52 StPO; § 337 StPO; § 64 StGB; § 17 Abs. 2 JGG; § 18 JGG
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