Rechtsprechung zu § 129b StGB
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BGH, Beschluß vom 16.05.2007 - AK 6/07

Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung; Unterstützen einer terroristischen Vereinigung; Haftfortdauer über sechs Monate (besonderer Umfang der Ermittlungen); redaktioneller Hinweis.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 129a StGB; § 129b StGB; § 116 StPO; § 121 StPO; § 122 StPO

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