Rechtsprechung zu § 243 StGB
bei hrr-strafrecht (Sortierung: neuere zuerst)
von
20
BGH, Beschluß vom 20.04.2005 - 1 StR 123/05
Schwerer Fall des Diebstahls (falscher Schlüssel: keine Anwendung auf abhanden gekommene Schlüssel; Überwindung einer Schutzvorrichtung: fehlende wesentliche Erschwerung; mögliche Annahme eines unbenannten schweren Falles); angemessene Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe.
§ 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO
von
20
von
20
von
20
BGH, Beschluß vom 08.01.2004 - 3 StR 451/03
Diebstahl im besonders schweren Fall (Urteilsformel bei Regelbeispielen; Tenorierung).
von
20
von
20
BGH, Urteil vom 11.03.2003 - 1 StR 507/02
Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders schweren Falles des Diebstahles zum bewaffneten Diebstahl; Konkurrenzen); Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Beurteilungsspielraum; sichere Prognose der unmöglichen Nachreife).
§ 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB; § 244 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG
von
20
BGH, Beschluß vom 25.07.2002 - 4 StR 242/02
Einstellung des Verfahrens wegen einer nicht beträchtlich ins Gewicht fallenden Tat; Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Wohnungseinbruchsdiebstahl; Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung; Tenorierung (besonders schwerer Fall; Strafzumessungsvorschriften).
§ 154 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 243 StGB; § 46 StGB; § 54 StGB; § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO
von
20
von
20
BGH, Urteil vom 07.08.2001 - 1 StR 470/00
BGHR; Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat; Besonders schwerer Fall des Diebstahls; Tateinheit; Einbruchsdiebstahl; Einsteigediebstahl; Nachschlüsseldiebstahl; Regelbeispielstechnik und Qualifikationen; Strafzumessungsregel; Schwere seelische Abartigkeit (Drogenmissbrauch, Beschaffungskriminalität, Rauschgiftsucht, Verminderung der Steuerungsfähigkeit, Entzugserscheinungen); Hausfriedensbruch
§ 52 Abs. 1 StGB; § 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB; § 303 StGB; § 21 StGB; § 123 StGB
von
20