Rechtsprechung zu § 55 StGB
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BGH, Urteil vom 12.08.1998 - 3 StR 537/97
BGHSt 44, 179; Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung.
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BGH, Beschluß vom 23.12.1997 - 3 StR 619/97
BGHSt 44, 1; nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe; Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem); Berücksichtigung einer fehlerhaften rechtskräftigen Gesamtstrafenbildung in einem späteren Verfahren, bei dem die Gesamtstrafenbildung an sich rechtsfehlerfrei ist; Berücksichtigung von Amts wegen.
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BGH, Urteil vom 09.09.1997 - 1 StR 279/97
BGHSt 43, 216; Bildung mehrerer Gesamtstrafen (Zäsurwirkung; Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB).
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BGH, Urteil vom 30.04.1997 - 1 StR 105/97
BGHSt 43, 79; unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat); Strafzumessung (Auswirkungen beider Strafen für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft).
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BGH, Beschluß vom 26.03.1997 - 2 StR 107/97
BGHSt 43, 34; nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (Vornahme eines Härteausgleiches).
§ 55 StGB
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BGH, Urteil vom 27.11.1996 - 3 StR 317/96
BGHSt 42, 306; nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Absehen vom Aufrechterhalten einer früher angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug nicht mehr vorliegen; Anordnung der Sicherungsverwahrung neben Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
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BGH, Beschluß vom 06.12.1995 - 3 StR 550/95
BGHSt 41, 374; erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung die Festsetzung einer Einzelstrafe fehlt; Gesamtstrafenbildung unter Abweichung von § 39 StGB.
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BGH, Beschluß vom 09.11.1995 - 4 StR 650/95
BGHSt 41, 310; Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung durch die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung ausgeschlossen ist.
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BGH, Beschluß vom 23.11.1993 - 5 StR 573/93
BGHSt 40, 1; Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht bei der Strafbildung für eine Jugendtat nach vorangegangener rechtskräftiger Erwachsentat.