Rechtsprechung zu § 218 StPO
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BGH, Beschluß vom 30.01.2007 - 3 StR 490/06

Gemeinsame Ladung zweier Verteidiger (Zurechnung bei Sozietät und bei Bürogemeinschaften).

§ 218 StPO; § 59a Abs. 4 BRAO

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BGH, Beschluß vom 13.12.2005 - 5 StR 494/05

Unterlassene Ladung eines Verteidigers zu den Hauptverhandlungsterminen (Entzug der Vollmacht bei mehreren Wahlverteidigern: keine Erklärung durch einen Wahlverteidiger ohne gesonderte Vertretungsvollmacht; konkludenter Verzicht bzw. Verwirkung von Verfahrensrügen bei Verfahrensabsprachen; Beruhen).

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 218 Satz 1 StPO; § 337 StPO; § 145a StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

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BGH, Beschluß vom 23.08.2004 - 1 StR 199/04

Unwirksamer Rechtsmittelverzicht bei unterbliebener Ladung eines Wahlverteidigers nach § 218 StPO unter den besonderen Umständen des Einzelfalles (Art und Weise des Zustandekommens; Verteidigerverschulden: fehlende Information und Beteiligung des Angeklagten an einer Verfahrensabsprache).

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 218 StPO

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BGH, Beschluß vom 12.06.2002 - 1 StR 205/02

Ladung des Wahlverteidigers (Hauptverhandlung, die mehrere Tage dauert; genügende förmliche Ladung zum ersten Verhandlungstag).

§ 218 StPO

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BGH, Beschluß vom 09.10.2001 - 5 StR 383/01

Rechtsbeugung; Mißbräuchlich durch Rechtsanwalt erhobene Verfahrensrüge und Verwirkung; Entbehrlichkeit einer Terminsladung bei gleicher Adresse eines weiteren Wahlverteidigers

§ 339 StGB; § 218 Satz 1 StPO

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BGH, Beschluß vom 06.09.2001 - 3 StR 256/01

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahrensrügen); Ladung der Wahlverteidiger nach § 218 StPO (Verzicht, Verwirkung); Terminierung; Wahlverteidigung; Pflichtverteidigung; Beruhen (Anderweitige Kenntnis)

§ 44 StPO; § 349 Abs. 4 StPO; § 218 Satz 1 StPO; § 337 StPO

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