Rechtsprechung zu § 231b StPO
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BGH, Beschluß vom 14.06.2005 - 5 StR 129/05

BGHR; Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des § 246 Abs. 6 StPO nach extremer Verzögerung der Verhandlung und zur Prozessverschleppung gestellten Beweisanträgen (Beweisantragsrecht; rechtsmissbräuchliches Verteidigerverhalten; Bescheidung durch Gerichtsbeschluss bei vorheriger Information über die angewendeten Gründe; Beweisanregung; faires Verfahren; Missbrauchsverbot; Recht auf Verfahrensbeschleunigung und Beschleunigungsgebot; legitime Verteidigeraufgaben; Präklusion; Hilfsbeweisantrag; funktionsfähige Strafrechtspflege; Beruhen); Anforderungen an die Vortragspflicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei Großverfahren (Monatsfrist); Recht auf das letzte Wort (ausgeschlossener Angeklagter; von vornherein untauglicher Versuch der Rechtsgewährung); redaktioneller Hinweis.

Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO; § 246 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 345 Abs. 1 StPO; § 337 StPO; § 258 StPO; § 231b StPO

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BGH, Urteil vom 01.12.1992 - 5 StR 494/92

BGHSt 39, 72; keine Notwendigkeit eines gesonderten Beschlusses über Fortsetzung der Hauptverhandlung nach Entfernen des Angeklagten wegen Störung; Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten.

§ 230 Abs. 1 StPO; § 231b StPO; § 177 GVG

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