Rechtsprechung zu § 247 StPO
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BGH, Urteil vom 08.02.2000 - 5 StR 543/99

Begründungserfordernis bei § 247 StPO; Zulässigkeitsanforderungen der Revision (Begründung); Vernehmung kindlicher Zeugen; Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen; Abwesenheit des Angeklagten; Fragerecht; Erneute Vorladung

§ 247 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

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BGH, Beschluß vom 03.11.1999 - 3 StR 333/99

Rechtsfehlerhafte Abwesenheit des Angeklagten bei Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen

§ 338 Nr. 5 StPO; § 247 S. 2, 4 StPO

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BGH, Beschluß vom 21.09.1999 - 1 StR 253/99

Verwerfung; Zeugenentlassung bei Abwesenheit des Angeklagten;

§ 349 Abs. 2 StPO; § 247 Abs. 4 StPO;

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BGH, Beschluß vom 28.07.1999 - 5 StR 362/99

Unterrichtungspflicht bei Abwesenheit von der Hauptverhandlung;

§ 247 Satz 4 StPO;

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BGH, Beschluß vom 23.06.1999 - 3 StR 212/99

Entfernung des Angeklagten

§ 247 StPO

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BGH, Beschluß vom 21.04.1999 - 5 StR 715/98

Anwesenheit in der Hauptverhandlung; Entfernung aus der Hauptverhandlung; Begründungserfordernis; Beweiswürdigung; Kreisschluß;

§ 338 Nr. 5 StPO; § 247 StPO; § 261 StPO;

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BGH, Beschluß vom 21.12.1998 - 3 StR 437/98

Rüge fehlender Unterrichtung über Verhandlungen in Abwesenheit des Angeklagten; Inhalt der Sitzungsniederschrift; Vorhalt

§ 247 StPO; § 273 Abs. 1 StPO; § 338 Nr. 5 StPO

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BGH, Urteil vom 02.07.1996 - 1 StR 314/96

BGHSt 42, 175; Anfrage bei der obersten Dienstbehörde zur Erteilung einer Aussagegenehmigung auch bei genereller Delegation der Ausübung durch das Landesrecht; Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Ausschließung; Gefahr für die Wahrheitsermittlung; Verhältnismäßigkeit: Erforderlichkeit; Hinwirken auf eine Aussage in Anwesenheit des Angeklagten; faires Verfahren; Offenlegungsanspruch).

Art. 6 EMRK; § 247 StPO; § 54 StPO; § 96 StPO; § 110a StPO

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BGH, Urteil vom 29.09.1993 - 2 StR 336/93

BGHSt 39, 326; Beischlaf unter Verwandten; Verwandtschaft ist kein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB; Umfang der Unterrichtungspflicht gegenüber dem Angeklagten, nach dessen Entfernung während einer Zeugenvernehmung.

§ 28 Abs. 1 StGB; § 173 StGB; § 247 S. 4 StPO

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