Rechtsprechung zu § 333 StPO
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BGH, Beschluß vom 18.12.2006 - 1 StR 161/01
Keine zwingende Behandlung von ständig wiederholten Unmutsäußerungen eines Verurteilten als Rechtsmittel (Besonderheit bei Belehrung und Anfrage zu einem bestimmten Rechtsmittel; querulatorische Rechtsmittel; Kostenfolge).
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BGH, Urteil vom 29.11.2006 - 5 StR 324/06
Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Verschleierung von "Kolonnenschiebern"); überhöhte Kompensation nach rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Konventionsbeschwerde; Besonderheiten des Wirtschaftsstrafverfahrens; bewährungsfähige Strafe); Strafzumessung bei Kettengeschäften unter Einschaltung von Serviceunternehmen im Bereich der illegalen Arbeitnehmerüberlassung ("Steuerhinterziehung als Gewerbe"); keine Bindungswirkung von Absprachen ohne die Staatsanwaltschaft (Rügepflicht der Staatsanwaltschaft; Aufhebungsumfang bei unwirksamen Absprachen); keine Aufhebung von Urteilsfeststellungen.
Vor § 1 StPO; § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK; § 46 StGB; § 333 StPO; § 353 Abs. 2 StPO
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BGH, Beschluß vom 26.10.2004 - 5 StR 365/04
Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers in der Revision (fehlende Begründung).
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BGH, Beschluß vom 23.06.2004 - 3 StR 158/04
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Beschwer des Revisionsführers.
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BGH, Beschluß vom 19.06.2002 - 2 StR 120/02
Zulässigkeit des Rechtsmittels ( keine Beschwer des Angeklagten bei unterlassener Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt).
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BGH, Beschluß vom 25.02.1999 - 4 StR 50/99
Unzulässige Revision des Nebenklägers bei Beschränkung auf den Strafausspruch
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BGH, Beschluß vom 08.02.1995 - 5 StR 434/94
BGHSt 41, 16; Verhandlungsunfähigkeit im Revisionsverfahren (spezifische Auslegung; Prozesssubjekt).
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 260 Abs. 3 StPO; § 137 StPO; § 333 StPO