Gesetzesstand: 1. Juli 2008
Rechtsprechung zu § 37 StPO
bei hrr-strafrecht (Sortierung: neuere zuerst)
1
von
1
BGH, Beschluß vom 01.07.2003 - 4 StR 181/03
Unzulässige Revision (fehlende Revisionsbegründung / fehlender Revisionsantrag; keine Wiedereröffnung der Rechtsbehelfseinlegungsfrist durch eine erneute Zustellung zum Verteidiger).
§ 345 Abs. 1 StPO; § 145a Abs. 3 StPO; § 37 Abs. 2 StPO
Volltext bei 