Rechtsprechung zu § 405 StPO
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BGH, Beschluß vom 15.05.2003 - 3 StR 119/03
Adhäsionsantrag (fehlende Eignung zur Erledigung im Strafprozess; besondere Sachkunde des Zivilrichters).
§ 405 Satz 2 StPO
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BGH, Urteil vom 13.05.2003 - 1 StR 529/02
Beweiswürdigung (Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbelastungszeugen, wenn im Wesentlichen Aussage gegen Aussage steht; Zuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen; Unwahrhypothese; Aussagegenese; Aussagekonstanz im Kernbereich); Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren (Teilendurteil; keine Klageabweisung im Adhäsionsverfahren; Beendigung der Rechtshängigkeit).
§ 261 StPO; § 405 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StPO; § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO
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BGH, Beschluß vom 19.11.2002 - 3 StR 395/02
Adhäsionsverfahren (fehlende Eignung); Erstreckung auf einen Mitangeklagten (Ausnahmevorschrift; enge Auslegung; Analogie).
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BGH, Beschluß vom 21.08.2002 - 5 StR 291/02
BGHSt 47, 378; Grundurteil; Adhäsionsverfahren; Feststellungsantrag; Leistungsantrag; Absehen von einer Entscheidung (bei nur hinsichtlich der Anspruchshöhe fehlender Eignung); Entscheidung über Mitverschuldensanteile und Verzinsung im Grundurteil; Entscheidung über die Revision durch Beschluss ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft; Prozessökonomie.
§ 403 StPO; § 405 StPO; § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO; § 847 Abs. 1 aF BGB; § 253 Abs. 2 BGB; § 288 BGB; § 244 Abs. 2 StPO
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BGH, Beschluß vom 20.12.2000 - 2 StR 412/00
Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsklage wegen Unbegründetheit
§ 405 S.1 StPO