Rechtsprechung zu § 45 StPO
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BGH, Beschluß vom 20.04.2004 - 1 StR 52/04

Ausnahmsweise Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfahrensrügen bei Versehen in der Kanzlei des Verteidigers (Verschuldenszurechnung; Verteidigerverschulden).

§ 44 Satz 1 StPO; § 45 StPO; § 46 Abs. 1 StPO; § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO

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BGH, Beschluß vom 31.03.2004 - 2 StR 30/04

Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig (Wochenfrist; Fristbeginn mit dem Wegfall des Hindernisses).

§ 349 Abs. 1 StPO; § 45 StPO; § 46 Abs. 1 StPO

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BGH, Beschluß vom 24.03.2004 - 2 StR 48/04

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 346 Abs. 2 StPO; § 45 StPO

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BGH, Beschluß vom 10.12.2003 - 2 StR 463/03

Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung (erforderlicher Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses; Kenntnis des Angeklagten).

§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO

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BGH, Beschluß vom 29.09.2003 - 3 StR 284/03

Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (Angaben zum Wegfall des Hinderungsgrundes innerhalb der Wochenfrist; eidesstattliche Versicherung des Antragstellers als regelmäßig unzulässiges Mittel der Glaubhaftmachung).

§ 45 Abs. 1 StPO

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BGH, Beschluß vom 06.08.2003 - 2 StR 262/03

Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig (Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung).

§ 45 StPO

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BGH, Beschluß vom 30.04.2003 - 1 StR 91/03

Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsfrist.

§ 44 StPO; § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO

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BGH, Beschluß vom 08.04.2003 - 3 StR 30/03

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeit, Begründung des Antrags, Tatsachenvortrag, Wegfall des Hindernisses).

§ 45 Abs. 2 StPO

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BGH, Beschluß vom 05.02.2003 - 2 StR 433/02

Entscheidung des Revisionsgerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 346 Abs. 1 StPO; § 45 Abs. 2 StPO

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BGH, Beschluß vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02

BGHSt 48, 170; Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger bei konkreter Gefahr einer Interessenkollision in einem Fall sukzessiver Mehrfachverteidigung (wichtiger Grund); effektive Verteidigung (faires Verfahren; Abwägung zwischen Fürsorge und Mitwirkung des Beschuldigten; abstrakte Gefahr; Beurteilungsspielraum; Verfahrenssicherung; Anhörung von Anwalt und Beschuldigtem); Ausnahmefall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge.

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; § 142 Abs. 1 StPO; § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 140 StPO; § 146 StPO; § 146a StPO; § 45 StPO

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