Rechtsprechung zu § 473 StPO
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BGH, Beschluß vom 10.01.2007 - 5 StR 454/06
Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (Teilaufhebung als Teilerfolg; Billigkeit) und gegen die Versagung einer Entschädigung (Untersuchungshaft; Billigkeit; fehlerfreie Ermessensausübung: besondere Härte der Untersuchungshaft und Berücksichtigung bei der Strafzumessung).
§ 464 Abs. 3 StPO; § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO; § 8 Abs. 3 StrEG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG
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BGH, Beschluß vom 10.11.2006 - 5 StR 303/06
Keine wechselseitige Überbürdung von Auslagen (beiderseits erfolglose Rechtsmittel von Angeklagten und Nebenklägern).
§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO
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BGH, Urteil vom 30.11.2005 - 2 StR 402/05
Gerichtskosten im Revisionsrechtszug (Auferlegung; Nebenkläger; Staatsanwaltschaft); Auslagen des Angeklagten.
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BGH, Beschluß vom 15.09.2005 - 4 StR 216/05
Kostentragungspflicht des Nebenklägers (keine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers bei fehlendem Erfolg).
§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
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BGH, Beschluß vom 31.05.2005 - 5 StR 145/05
Kostenentscheidung nach zurückgenommener Revision.
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BGH, Beschluß vom 09.11.2004 - 4 StR 426/04
BGHR; Kostenentscheidung bei Vorgehen nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO durch das für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständige Gericht (unmögliche Entscheidung durch das Revisionsgericht selbst); Gesamtstrafenbildung (verkannte Zäsurwirkung).
§ 54 StGB; § 55 StGB; § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO; § 473 Abs. 4 StPO; § 462 StPO; § 460 StPO
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