Rechtsprechung zu § 473 StPO
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BGH, Beschluß vom 21.01.2004 - 2 StR 429/03
Auslagenerstattung (keine Überbürdung der Kosten bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers).
§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO
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BGH, Beschluß vom 11.09.2003 - 4 StR 252/03
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Aufrechterhaltung trotz des Vorwurfs, dass der Angeklagte noch nie einen Therapieversuch unternommen habe); Kosten- und Auslagenentscheidung (Billigkeit; notwendige Auslagen der Nebenklägerin; Einstellung hinsichtlich einer festgestellten Straftat lediglich wegen eines Rechtsfehlers bei der Strafzumessung).
§ 64 StGB; § 467 Abs. 1 und 4 StPO; § 472 Abs. 2 StPO; § 473 Abs. 1 StPO
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BGH, Beschluß vom 07.11.2002 - 2 BJs 27/02-5
Durchsuchung (Beschwerde; Durchsuchungsbeschluss: konkreten Tatvorwurf, Beschreibung der Beweismittel; Übersendung des vollständigen Beschlusses; Form der Bekanntmachung bei Gefährdung des Untersuchungszwecks; Gebot der späteren vollständigen Bekanntmachung); Kostenauferlegung auf die Staatskasse im Falle einer unsachgemäßen Begründung (Grundsätze der Sachgerechtigkeit und Billigkeit im Kostenrecht); effektiver Rechtsschutz.
§ 102 StPO; § 473 StPO; § 34 StPO; § 35 StPO; Art. 13 GG; Art. 19 Abs. 4 GG
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BGH, Beschluß vom 07.11.2002 - 2 BJs 27/02-5
Keine Belastung mit den Kosten eines zurückgenommenen, aber unbegründeten Rechtsmittels, das durch unvollständige Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses motiviert ist; Ausnahmen von der allgemeinen Begründungspflicht des § 34 StPO.
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BGH, Beschluß vom 11.06.2002 - 3 StR 158/02
Freispruch; Schuldunfähigkeit; Kostenlast bei Ergänzung der Urteilsformel.
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BGH, Beschluß vom 24.04.2002 - 2 StR 44/02
Auslagenerstattung (keine Überbürdung bei beiderseitig erfolglosem Rechtsmittel; notwendige Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers).
§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO