Rechtsprechung zu § 59 StPO
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BGH, Beschluß vom 11.05.2006 - 4 StR 131/06
Kein Teilfreispruch bei nicht auszuschließender Tateinheit; Anwesenheit des Angeklagten und Ausschließung bei der Vernehmung (absoluter Revisionsgrund; wesentlicher Teil der Hauptverhandlung; Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung eines als Geschädigter vernommenen Zeugen; Ausschluss des Beruhens im Einzelfall; Auswirkung der Nichtvereidigung als Regelfall); Konfrontationsrecht (Fragerecht).
§ 267 StPO; § 247 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 59 StPO; § 60 StPO
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BGH, Beschluß vom 15.02.2005 - 1 StR 584/04
Entscheidung über die Zeugenvereidigung nach dem JuMoG (kein zusätzlicher Begründungsbedarf).
§ 59 StPO n.F.
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BGH, Beschluß vom 06.07.2004 - 4 StR 193/04
Unterbliebene Entscheidung über die Vereidigung (entbehrlicher Zwischenrechtsbehelf; Ausschluss des Beruhens nur bei Ausschluss anderer Aussagen des Zeugen oder deren Verfahrensbedeutung).
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BGH, Beschluß vom 20.02.2003 - 3 StR 222/02
BGHSt 48, 221; Hinweispflicht bei Konkretisierung einer ungenauen Fassung der Anklageschrift nur im Ausnahmefall (rechtliches Gehör; Informationsfunktion; Schutz vor Überraschungsentscheidungen; faires Verfahren; gerichtliche Fürsorgepflicht); erneute Entscheidung über die Vereidigung bei erneuter Zeugenvernehmung in einem späteren Abschnitt einer Hauptverhandlung; Anwesenheitsrecht des Angeklagten und Ausschluss bei einer Zeugenvernehmung (regelmäßige Heilung durch die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung desselben Zeugen nach einer erneuten Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten).
§ 200 StPO; § 265 Abs. 1, Abs. 4 StPO; § 59 StPO; § 61 Nr. 2 StPO; § 247 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 6 III lit. a EMRK; Art. 103 Abs. 1 GG