Rechtsprechung zu § 195 BGB a.F.
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BGH, 02.11.2005 - VIII ZR 39/04

Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber auf Rückzahlung von Mehrwertsteuerbeträgen, die der Leasingnehmer ohne Rechtsgrund periodisch auf die Leasingraten gezahlt hat, sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die nach § 197 BGB a. F. der vierjährigen Verjährung unterliegen. Sie verjähren auch dann nicht entsprechend § 196 BGB a. F. in zwei Jahren, wenn für Ansprüche des Leasinggebers die zweijährige Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a. F. gilt.

BGB a. F. §§ 196, 197

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BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 627/03

Abfindung - Verjährung

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen zur Konkurstabelle angemeldeten Abfindungsanspruch des Klägers, insbesondere über dessen Verjährung.

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BGH, 14.09.2004 - XI ZR 248/03

a) Zu den Voraussetzungen eines Wohnungswechsels.

b) Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. berufen (Bestätigung von BGHZ 149, 43).

c) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist treuwidrig, wenn der Schuldner seine vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels schuldhaft verletzt und dadurch eine wirksame Zustellung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids vereitelt hat.

ZPO § 181, § 182, VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1, BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a. F., BGB § 242

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BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

a) Die Parteifähigkeit gehört zu den Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht darf diesbezügliches Vorbringen daher nicht als verspätet zurückweisen.

b) Eine Überprüfung der Parteifähigkeit ist jedoch nur geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. Tritt eine juristische Person in der Beklagtenrolle, von der außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig war, mit der Behauptung hervor, diese Eigenschaft verloren zu haben, so muß sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.

ZPO a. F. § 56 Abs. 1, § 528

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BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 11.12.2003 - III ZR 118/03

Zur Frage, ob beim Beitritt eines Vermögensanlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds eine in dem Prospekt der aufnehmenden Gesellschaft enthaltene Klausel Vertragsbestandteil wird, die eine Haftungsbegrenzung (hier: Verkürzung der Verjährungsfrist) auch zugunsten der beim Vertrieb der Vermögensanlage tätig gewordenen selbständigen Unternehmer vorsieht.

BGB § 328 Abs. 2; AGBG § 3

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BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

Zu den Voraussetzungen eines Diagnosefehlers (im Anschluß an Senatsurteile vom 30. Mai 1958 - VI ZR 139/ 57 - VersR 1958, 545, vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/ 79 - VersR 1981, 1033, 1034 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 236/ 93 - AHRS 1815/ 102).

BGB § 823

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BGH, 13.06.2002 - IX ZR 196/01

Zum Schaden aus der verzögerten Einreichung einer notariellen Urkunde.

BeurkG § 53

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BGH, 17.05.2002 - V ZR 149/01

Die in einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung der Notariatsangestellten erteilte Vollmacht, zur Durchführung und etwaigen Ergänzung des Vertrags erforderliche Erklärungen für die Vertragsparteien abzugeben, berechtigt nicht dazu, die vereinbarte Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts durch die Pflicht zur Verschaffung eines obligatarischen Sondernutzungsrechts zu ersetzen.

BGB § 164

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BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01

Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflicht-versicherers zum Ausdruck kommt, daß die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zukunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfaßt sind.

PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3

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