Rechtsprechung zu § 195 BGB a.F.
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BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

a) Beschreiben die Parteien das verkaufte Anwesen im Kaufvertrag versehentlich mit einer Grundstücksbezeichnung, die nur einen Teil des Anwesens umfasst, ist nach den Grundsätzen der falsa demonstratio auch die übrige Fläche des Anwesens mitverkauft (Fortführung von Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/ 01, NJW 2002, 1038).

b) Die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn die verkaufte Teilfläche in der Örtlichkeit eindeutig bestimmt ist und die Parteien ihre verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrags überlassen haben (Bestätigung von Senat, BGHZ 150, 334).

BGB §§ 133, 157

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BGH, 10.12.2007 - II ZR 180/06

a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbH) gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-) GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (vgl. BGHZ 153, 107).

b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. Sen. Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/ 99, ZIP 2001, 1997 f.).

GmbH § 19; HGB § 161

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BGH, 06.11.2007 - VI ZR 182/06

Der Umstand, dass sich der Geschädigte erfolglos um die Rückzahlung einer Geldanlage bemüht hat, führt auch dann nicht zu der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Kenntnis von den Tatbestandsmerkmalen der schädigenden Handlung (hier: Betrug, § 263 StGB), wenn der Geschädigte vermutet, dass das Geld nicht in der vereinbarten Anlageform verwendet worden ist.

BGB § 852 (Fassung bis 31. Dezember 2001)

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BGH, 25.10.2007 - VII ZR 205/06

Für die Beurteilung der Frage, welche werkvertragliche Verpflichtung ein Bauträger übernimmt, kann ein dem Erwerber übergebener Prospekt ausschlaggebend sein.

Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist ihr Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/ 06, BGHZ 171, 1).

BGB §§ 133 B, 157, 633 a. F.; BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

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BGH, 22.06.2007 - V ZR 136/06

Ein Zuordnungsbeteiligter, der ein anderweit zugeordnetes ehemals volkseigenes Grundstück gutgläubig unentgeltlich weiternutzt, haftet auf Herausgabe der Nutzungen nach Maßgabe von § 988 BGB (Fortführung von BGHZ 32, 76, BGHZ 71, 216 und Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 115/ 00, VIZ 2002, 50).

BGB §§ 986, 988

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BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

1. Soweit sich das aus der Versorgungszusage ergibt, hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Einhaltung des (externen) Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung.

2. Tarifliche Ausschlussfristen erfassen den Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges, zB durch Abführung von Beiträgen, in aller Regel nicht.

3. § 18a BetrAVG regelt die Verjährung betriebsrentenrechtlicher Ansprüche umfassend: Soweit keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach Satz 2 vorliegen, verjähren Ansprüche nach Satz 1 in dreißig Jahren. Ansprüche auf Einhaltung eines betriebsrentenrechtlichen Durchführungsweges fallen nicht unter Satz 2 der Bestimmung.

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EuG, 22.05.2007 - T-500/04

"Schiedsklausel - Zuständigkeit des Gerichts - Rückzahlung eines Vorschusses, den die Gemeinschaft für von ihr finanzierte Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze gezahlt hat - Verwirkung - Erstattungsfähigkeit der angeblich entstandenen Kosten"

1. Die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH wird verurteilt, 179 337 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % jährlich ab dem 1. November 1998 bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Antrag der IIC Informations-Industrie Consulting GmbH auf Vollstreckungsschutz gegen das vorliegende Urteil wird zurückgewiesen.

4. Die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH trägt die Kosten.

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BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06

Der Grundstückseigentümer, der sich in einem Verfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG gegenüber der Behörde auf eine Verhandlung zur sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat, kann von dem Nutzer die Zahlung des Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB beanspruchen.

Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt hat.

EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8

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BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R

Rückzahlung von Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung wegen ungerechtfertigter Bereicherung - Leistungszusage als deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Ausschluss von Einwendungen gegen die vertragliche Leistungspflicht

Tatbestand: Die klagende Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Pflegegeld in Höhe von 12. 209, 65 Euro, weil er in der Zeit von April 1995 bis ...

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BGH, 18.04.2007 - IV ZR 279/05

Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2

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