Rechtsprechung zu § 195 BGB a.F.
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BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 184/06

Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat - Auslegung eines Sozialplans - tarifliche Ausschlussfrist

Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Gemeinschaftsbetriebe.

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BGH, 01.02.2007 - IX ZR 180/04

Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit 1. Januar 2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.

StBerG § 68; BGB § 203

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BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

a) Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können (hier: übermäßige Dauer der Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt wegen Überlastung). Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Justizbehörden insgesamt als drittgerichtete Amtspflicht obliegen (teilweise Abweichung von BGHZ 111, 272).

b) Zum Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen pflichtwidriger Unterlassung.

c) Wird durch eine rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch die beabsichtigte Veräußerung von Eigentumswohnungen zeitweilig verhindert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen (Fortführung von BGHZ 134, 316 und 136, 182).

BGB §§ 839, 852 a. F.; GG Art. 14

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BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

BGB §§ 276, 676; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/ oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in contrahendo ungefragt hinweisen.

BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/ 433/ EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/ 497/ EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/ 662/ EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umsetzungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann?

b) Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch - unabhängig von der Beantwortung der ersten Frage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bei einer gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßenden Umsetzung und Anwendung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 EGV (= Art. 28 EG) berufen?

c) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur Umsetzung einer Richtlinie zu zwingen?

d) Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (faktisches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren vollständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie dem Einzelnen ein Recht verleiht?

e) Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedstaaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ungünstiger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Bedenken gegen diesen "Vorrang des Primärrechtsschutzes", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Betroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantworten könnte oder wenn bereits ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist?

Richtlinie 64/ 433/ EWG des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der Richtlinie 91/ 497/ EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii; Richtlinie 89/ 662/ EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 8; BGB §§ 839 (H), 852 Abs. 1 (a. F.)

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BGH, 21.09.2006 - I ZR 2/04

Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Frage der Verjährung, die von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, beschränkt werden.

Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld einer Beförderung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 Abs. 1 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften.

Ein Anspruch aus einer Vereinbarung, die vorsieht, dass dem Transportunternehmer unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Transportleistungen erbracht werden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein bestimmtes Entgelt zusteht, unterfällt dementsprechend nicht der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB.

ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 439 Abs. 1

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BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04

Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhandlungen unterliegen nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht nicht der Verjährung nach § 68 StBerG (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/ 04 - ZIP 2006, 849).

BGB § 195 a. F.; StBerG § 68 a. F.

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BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 28.05

Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis über privaten geldwerten Anspruch.

Ist Lastenausgleich für einen Wegnahmeschaden an einer Geldforderung geleistet worden, so stellt schon die Wiedererlangung der Möglichkeit, die Forderung dem Schuldner gegenüber geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen, den Schadensausgleich im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG dar.

LAG § 342 Abs. 2 und 3, § 349

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BGH, 07.04.2006 - V ZR 144/05

Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB ist im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit dem Eintritt der Eigentumsstörung, und nicht erst dann entstanden, wenn diese zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit geführt hat.

AKG §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

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