Rechtsprechung zu § 195 BGB a.F.
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
87
BGH, 15.10.2004 - V ZR 63/04
a) Ein Kaufvertrag, der weder zur Eintragung der beabsichtigten Auflassung noch zu einem Eintragungsantrag oder auch nur zur Eintragung einer Vormerkung geführt hat, steht der Restitution nach Art. 21 EV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht entgegen (Fortführung von BVerwG, NJW 1995, 1508).
b) Die Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag, der die Restitution nach Art. 21 EV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht ausschließt, gehen nicht auf den Restitutionsberechtigten über.
c) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) an der Restitution des Grundstücks nach Art. 21 EV scheitert (Fortführung von Senatsurt. v. 19. März 1990, V ZR 214/ 03, VIZ 2004, 374).
VZOG § 11; SachenRBerG § 121 Abs. 6
von
87
BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04
a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden.
b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereignung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jedenfalls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuchumschreibung) bereits vorgenommen hatte.
von
87
BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02
a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i. S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 AuslInvestmG unterlassen hat.
b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.
c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c. i. c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.
d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.
e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.
AGBG § 9; AuslInvestmG § 1, § 2, § 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 276, § 823 Abs. 2, § 826; EGBGB Art. 27, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2
von
87
BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03
Betriebsrentenanpassung - Verjährung
Tatbestand: Die Parteien streiten im vorliegenden Revisionsverfahren darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 31. Dezember 1998 eine höhere Betriebsrente zusteht. Die Beklagte erhöhte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 1997 um 2 %. Er hat stattdessen eine ...
von
87
BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
Die Zahlung des Haftpflichtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil der Ansprüche dar, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt. Anders liegt es dann, wenn der Versicherer erkennbar zum Ausdruck bringt, daß er die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht anerkennen wolle. Da es auf die objektive Auslegung der Erklärung des Versicherers ankommt, schadet es nicht, daß der Geschädigte der umfassenden Unterbrechungswirkung mißtraut, ohne daß dies in einer Erklärung des Versicherers einen Anhalt findet (im Anschluß an BGH, NJW 1979, 866, 867).
BGB § 208 a. F.
von
87
BVerwG, 20.07.2004 - 1 WDS-KSt 1.04
Erinnerung; Kostenerstattungsanspruch; Verjährungsfrist; Kostenberechnung; Belege.
1. Zu den Ansprüchen im Sinne des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehört auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch.
2. § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im wehrdienstgerichtlichen Kostenerstattungsverfahren entsprechend anzuwenden.
WBO § 20 Abs. 4; WDO § 140 Abs. 8 Nr. 2, § 142 Satz 2; BGB §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 Satz 1
von
87
BGH, 16.06.2004 - VIII ZR 303/03
a) Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen - für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen - Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muß. Der Käufer kann deshalb grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt liegende Risiken erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware aufgrund dessen überragender Sachkunde bekannt sind.
b) Eine Pflicht zur Erkundigung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstandes trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muß.
BGB § 433
von
87
BGH, 18.03.2004 - IX ZR 255/00
Wird das Prozeßziel wegen eines Anwaltsfehlers verfehlt, besteht der Vermögensschaden des Mandanten, wenn er den erstrebten Titel nicht hätte durchsetzen wollen, nicht im Verlust der klageweise geltend gemachten Forderung.
von
87
BGH, 10.03.2004 - IV ZR 75/03
Zu den Anforderungen an eine Genehmigung von Vertragsänderungen in Nachtragsversicherungsscheinen
VVG § 5 Abs. 2
von
87
BGH, 09.01.2003 - III ZR 121/02
Hat ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Grundstücks durch die Anordnung der kommissarischen Verwaltung auf Ersuchen des Beauftragten für den Vierjahresplan, Haupttreuhandstelle Ost, nach den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl I S. 1270) verfolgungsbedingt einen Vermögensverlust im Sinn des § 1 Abs. 6 VermG erlitten, unterliegt sein Erbe auch dann einem Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, wenn er aufgrund der verbliebenen Eintragung seines Rechtsvorgängers im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, sein Eigentum nicht bezweifelt wird und daher ein Verwaltungsverfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht weiter durchgeführt wird.
VermG §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 3 Satz 4
