Rechtsprechung zu § 197 BGB a.F.
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BGH, 07.05.2003 - IV ZR 121/02

Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. durch die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 a. F.; ZPO §§ 256, 866

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BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

Zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozeß des Kunden eines Energieversorgungsunternehmens.

BGB §§ 315 Abs. 3, 812

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BGH, 11.03.2008 - XI ZR 317/06

Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt, ist auch dann keine unzulässige andere Erklärung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a. F., wenn damit nur der nach dem Anlagemodell vorgesehene Beitritt des Verbrauchers zu einer Fondsgesellschaft gemeint sein kann (Ergänzung des Senatsurteils vom 24. April 2007 - XI ZR 191/ 06, WM 2007, 1118).

HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a. F.

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BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 586/06

Prozesszinsen auf titulierte Zahlungsansprüche

Tatbestand: Die Parteien streiten noch über Prozesszinsen auf titulierte Beitragsansprüche der Klägerin.

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BGH, 29.03.2007 - IX ZB 153/06

a) Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung.

b) Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenzverwaltervergütungsanspruchs gehemmt.

c) Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Verwertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufgenommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwaltervergütung auch der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegenstände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet worden, sind sie nicht zu berücksichtigen.

InsO § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB a. F. §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 15, § 198, 201, 209; BGB n. F. § 195, 199, 204; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 2, 4

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BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

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BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05

Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob auch der Beklagte dem Kläger die geforderte Betriebsrente schuldet.

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BAG, 03.05.2006 - 10 AZR 344/05

Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus der Schweiz

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Mindestbeiträgen zur Urlaubskasse für die Monate Januar 1997 bis Juni 2002 iHv. zuletzt 308. 869, 29 Euro.

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BGH, 21.12.2005 - X ZR 165/04 - Zylinderrohr

1. Auch wenn das gemeinschaftliche Recht auf ein technisches Schutzrecht, das Miterfindern zusteht, nicht zu einem gemeinschaftlichen Recht am Schutzrecht geführt hat, kommt ein finanzieller Ausgleich zu Gunsten des nicht eingetragenen Miterfinders für die von diesem nicht wahrgenommene Möglichkeit in Betracht, den Gegenstand der Erfindung selbst zu nutzen (Fortführung von BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).

2. Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede ist der Beklagte ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (Abgrenzung zu BGHZ 161, 138).

BGB § 214 Abs. 1 (§ 222 Abs. 1 a. F.), § 743 Abs. 1, Abs. 2; PatG § 6; GebrMG § 13 Abs. 3; ZPO § 531 Abs. 2

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BVerwG, 15.12.2005 - 3 C 53.04

Marktorganisation für Milch; Magermilch; Kasein; Beihilfe; Kaseinbeihilfe; Rückforderung; Erstattung; Abgabe zu Marktordnungszwecken; Sanktion; Verwaltungssanktion; Verwaltungsstrafe; Zinsen; Verzinsung.

Eine besondere Vergünstigung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG muss auf der Grundlage eines begünstigenden Verwaltungsakts gewährt worden sein. Ihre Erstattung setzt voraus, dass dieser Verwaltungsakt zuvor nach § 10 MOG zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

Abgaben zu Marktordnungszwecken im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG setzen die Rechtmäßigkeit der Produktion voraus. Zahlungspflichten, die durch unrechtmäßiges Handeln ausgelöst werden, sind keine Abgaben, sondern Sanktionen.

VO (EWG) Nr. 2204/ 90; MOG § 14 Abs. 1

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