Rechtsprechung zu § 197 BGB a.F.
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BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i. S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 AuslInvestmG unterlassen hat.

b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c. i. c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.

d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.

e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.

AGBG § 9; AuslInvestmG § 1, § 2, § 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 276, § 823 Abs. 2, § 826; EGBGB Art. 27, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 07.07.2004 - VIII ZR 192/03

Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 % beträgt (im Anschluß an Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/ 03, zur Veröffentlichung vorgesehen).

BGB § 242, § 812 Abs. 1; MHG § 2

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BAG, 13.05.2004 - 10 AZR 120/03

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Installationsarbeiten

Tatbestand: Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe VVaG (im Folgenden: ZVK) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge zu ...

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BGH, 10.02.2004 - XI ZR 36/03

a) Bei einem Urkundenprozeß sind diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mußten, damit es überhaupt ergehen konnte, als endgültig beschieden dem Streit im Nachverfahren entzogen.

b) Der Beklagte kann im Nachverfahren die Echtheit einer Privaturkunde nicht nur dann bestreiten, wenn er sich dazu im Urkundenprozeß nicht erklärt hat, sondern auch dann, wenn das Gericht sein Bestreiten im Urkundenprozeß nicht als ausreichend angesehen und die Echtheit der Urkunde daher keiner Prüfung unterzogen hat.

ZPO §§ 599, 600

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BGH, 30.09.2003 - XI ZR 426/01

a) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt (Bestätigung von BGHZ 133, 117).

b) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlaut besondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.

c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren durch Art. 38 Abs. 1 FKPG gilt nur für Fälle, in denen - nach dem 30. Juni 1990 - Transferrubel unmittelbar in DM umgestellt wurden.

FKPG Art. 38 Abs. 1; DDR: ZGB § 330

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BGH, 18.07.2003 - V ZR 187/02

a) Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.

b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn sich nach einer rechtlichen Überprüfung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt.

c) Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, so ist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren.

ZPO (2002) §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 6 Satz 1

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BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 449/02

Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH

Tatbestand: Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe VVaG (im folgenden: ZVK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die nach näherer Maßgabe der tariflichen Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ...

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BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 448/02

Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH

1. Eine GmbH bleibt im Passivprozeß auch nach ihrer Löschung parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem § 73 Abs. 3 GmbHG hat.

2. Eine vor der Löschung erteilte Prozeßvollmacht besteht fort.

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BGH, 02.10.2002 - IV ZR 276/01

Tatbestand: Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihrer am 9. April 1999 verstorbenen Mutter E. F. die Rückgabe von Sicherheiten und Zahlung. Die Beklagten verteidigen sich demgegenüber mit einem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens und auf Ausgleich eines Gesellschafterverrechnungskontos.

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BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01

Die Anwendbarkeit des § 199 BGB a. F. ist nach dessen Sinn und Zweck auf die Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungsrecht zusteht. § 199 BGB a. F. ist daher auf ein beiderseits kündbares Sparkonto nicht anzuwenden.

BGB § 199 a. F.

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