Rechtsprechung zu § 197 BGB a.F.
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BGH, 02.10.2002 - IV ZR 276/01

Tatbestand: Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihrer am 9. April 1999 verstorbenen Mutter E. F. die Rückgabe von Sicherheiten und Zahlung. Die Beklagten verteidigen sich demgegenüber mit einem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens und auf Ausgleich eines Gesellschafterverrechnungskontos.

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BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01

Die Anwendbarkeit des § 199 BGB a. F. ist nach dessen Sinn und Zweck auf die Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungsrecht zusteht. § 199 BGB a. F. ist daher auf ein beiderseits kündbares Sparkonto nicht anzuwenden.

BGB § 199 a. F.

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BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

1. Der Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt.

2. Bei Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.

ZPO § 293; BGB § 138 Abs. 1 Cb

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