Rechtsprechung zu § 198 BGB a.F.
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BGH, 07.04.2006 - V ZR 144/05

Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB ist im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit dem Eintritt der Eigentumsstörung, und nicht erst dann entstanden, wenn diese zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit geführt hat.

AKG §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

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BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 123/05

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.

BGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200

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BGH, 22.02.2006 - XII ZR 48/03

a) Auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Um- und Rückbaukosten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 a. F. BGB (jetzt § 548 BGB) analog anzuwenden, wenn es nicht wie vorgesehen zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist.

b) Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.

BGB §§ 198, 209, 558 a. F.

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BGH, 20.12.2005 - XI ZR 66/05

a) Ein Grundurteil beschwert eine Partei, soweit es für sie negative Bindungswirkung hat. Der bloße Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässiger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgeht, rechtfertigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht.

b) Der Anspruch des Darlehensgebers auf Nichtabnahmeentschädigung unterlag der 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F., nicht der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a. F.

ZPO §§ 304, 542; BGB § 197 a. F.

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BGH, 09.11.2005 - BLw 9/05

Der Anspruch des Mitglieds auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG entsteht erst mit der Eintragung des Unternehmens in der neuen Rechtsform. Die Verjährung des Anspruchs nach § 3 b Satz 2 LwAnpG beginnt daher nicht vor dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem diese Eintragung erfolgt ist.

LwAnpG §§ 3 b, 28 Abs. 2

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BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04

a) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. richtet sich - auch - gegen das Energieversorgungsunternehmen, das Inhaber des Leitungsrechts ist, die Telekommunikationslinien hat installieren lassen und diese an Dritte zur Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation vermietet hat.

b) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. unterliegt der Verjährungsregelung des § 58 TKG a. F.

c) Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. setzt neben der Anspruchsentstehung voraus, daß der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte oder daß sie ihm infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sind.

TKG a. F. §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 58 Satz 2

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BGH, 16.03.2005 - IV ZR 246/03

1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im Westen lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das Grundstück gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war.

2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a. F., der mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstanden ist.

BGB § 2174; BGB 1900 § 275 Abs. 1, §§ 195, 281

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BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 145/04

Arbeitsvergütung - Vorgriffsstunden

Seit dem In-Kraft-Treten der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde am 21. Juli 2004 richtet sich der Ausgleich von sog. Vorgriffsstunden, die Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen leisten, auch in bereits beendeten Arbeitsverhältnissen nach dieser Verordnung.

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BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04

a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden.

b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereignung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jedenfalls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuchumschreibung) bereits vorgenommen hatte.

ZPO § 240; InsO § 87; BGB § 194, § 285; BGB a. F. § 281

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BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03

Der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung eines "Gebührennotars" führt nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist.

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 218 Abs. 1 a. F.; KostO § 156 Abs. 3 Satz 1; VwVfG § 53

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